NAMEN 26 . Januar Strafsache alias : alias : ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 26 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 16 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fällen Taten freigesprochen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Wohnungseinbruchdiebstahls versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls versuchten Diebstahls Körperverletzung freigesprochen . wirksam Freispruch Vorwurf Wohnungseinbruchdiebstahls Tat versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls Tat beschränkten Revision greift Staatsanwaltschaft gestützt Rüge Verletzung materiellen Rechts erster Linie Beweiswürdigung . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . Hauptverhandlung Landgericht hatte zunächst 18 . Februar Angeklagten Mitangeklagten stattgefunden noch Vielzahl anderer Diebstahlstaten vorgeworfen wurde . 16 . Juni Tag Verkündung angefochtenen Urteils hat Strafkammer Verfahren Angeklagten abgetrennt . hat tatsächlichen Gründen freigesprochen Täterschaft hat überzeugen können . 1 . Angeklagten Anklage 6 . September Last gelegten Taten Gegenstand Revisionsverfahrens sind hat Landgericht Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : 6 Juli Uhr Uhr versuchten unbekannte Männer Aufhebeln Terrassentür Zutritt Wohnhaus verschaffen . Alarmanlage ausgelöst wurde flüchteten . stiegen Nähe abgestellten dunkelgrünen unmittelbar anschließend dritten " südländisch aussehenden " unbekannten Mann gesteuert davonfuhr Tat . selben Tag Uhr Uhr brachen Unbekannte Wohnhaus Terrassentür aufhebelten . entwendeten hieraus Bargeld Wertsachen blaue Geldkassette Papieren dunkelblaue Stofftasche rote Nylontasche Tat . selben Tag Uhr sahen Polizeibeamte Stelle ca. km Tatort Tat ca. km Tatort Tat entfernt Tat verwendete Fluchtfahrzeug . ca. minütiger Verfolgung hielten . war Angeklagten früheren Mitangeklagten besetzt ; Angeklagte saß Steuer . Durchsuchung wurden Tat entwendete blaue nunmehr leere Geldkassette Taschen aufgefunden . 2 . fehlende Überzeugung Sache schweigende Angeklagte Taten beteiligt war hat Strafkammer Berücksichtigung Feststellungen Erkennen Überprüfen Polizeibeamte Wesentlichen folgt begründet : Tatzeugen Tat jeweils Teile Geschehens beobachtet hatten habe Angeklagten Täter erkannt . Zeugin habe Fahrer ca. Jahre alten Südländer beschrieben Angeklagte Tatzeit Jahre richtig : Jahre alt gewesen sei . Wesentliche Teile Diebesbeute Tat seien kontrollierten durchsuchten aufgefunden worden . sei möglich Tatort gewesen sei auch polizeilichen Verfolgung Kontrolle Insassenwechsel stattgefunden habe . II . Freispruch Vorwurf Wohnungseinbruchdiebstahls versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung stand . kann dahinstehen Revisionsführerin meint zugrundeliegende Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist angefochtene Urteil Einzelpunkten Anforderungen genügt sachlich-rechtlichen Gründen Darstellung freisprechenden Erkenntnisses stellen sind ; zutreffend beanstandet Staatsanwaltschaft Landgericht Kognitionspflicht vgl. § Abs. nachgekommen ist Anklage erfasste Gesamtgeschehen Taten rechtsfehlerhaft vollständig gewürdigt hat . umfassende Kognitionspflicht Tatgerichts gebietet Anklage Eröffnungsbeschluss zugelassen ist erschöpfen also Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos tatsächlichen § Abs. denkbaren rechtlichen § Gesichtspunkten aufzuklären abzuurteilen Rücksicht Anklage Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung vgl. Urteil 8 November juris . ; Beschluss 24 . September StR 26 . Aufl . . . Landgericht hat nur befasst Angeklagte Taten unbekannten Täter war Einbruchsdiebstahlshandlungen unmittelbar gemeinschaftlich ausführten Fluchtfahrzeug Tatorten davonfuhr . Urteilsgründe verhalten anderweitigen Beteiligung Angeklagten Diebstahlstaten noch selbständigen Anschlussdelikten § § . StGB . Bewertung Tatgeschehens erschöpft zugelassene Anklage . 1 . Hinblick Verletzung Kognitionspflicht ist auszugehen : Beweiswürdigung Landgerichts steht fällt Betracht gezogenen Möglichkeit Insassenwechsels Angeklagten gelenkten Vorfeld 6 Juli Uhr beginnenden polizeilichen Verfolgung . Angeklagte wäre nur dann Tat versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl unmittelbar beteiligt gewesen erst Tatort davongefahren war anderen Insassen eingestiegen wäre . Strafkammer getroffenen Feststellungen war Fahrzeug Teile Beute Tat Wohnungseinbruchdiebstahl aufgefunden wurden Fluchtfahrzeug Tat . Tat hatte selben Tag Uhr Uhr ereignet ca. Minuten Polizeibeamte erstmals sahen . Fahrzeit normalem Verkehr Tatort bis Stelle hat Strafkammer ca. Minuten veranschlagt . Frage früheren Mitangeklagten Taten beteiligt waren ist Strafkammer nachgegangen . Hinblick Täterschaft früheren Mitangeklagten wären indes weitergehende Feststellungen ersichtlich Betracht gekommen . Insbesondere Urteilsgründen wiedergegebenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse aufgefundenen Mobiltelefone hätten indizielle Bedeutung Tatbeteiligung früheren Mitangeklagten haben können ; Würdigung Ermittlungen Strafkammer ist aber unterblieben . 2 . Hintergrund hätte Landgericht erörtern müssen Angeklagte Fluchtfahrzeug Fahrer erst Diebstahlstaten übernahm anderweitig beteiligt war selbständige Anschlussdelikte beging . Zeitfenster Tat polizeilichen Verfolgung zumal Berücksichtigung Fahrzeit vergleichsweise schmal war offen Teil Diebesguts Tat lag Aufklärung Rahmen Revision Staatsanwaltschaft unterstellen ist Mittäter befanden hätte ferngelegen Angeklagte undolos handelte . Erörterungsbedürftig waren psychische Beihilfe Diebstahlstaten Begünstigung gegebenenfalls auch Hehlerei mögliche Verurteilung wahldeutiger Grundlage ebenfalls Blick nehmen gewesen wäre s. Urteil 21 . Oktober StR BGHSt 360 ; Beschluss 16 . Dezember ; MüKoStGB/Maier 2 . Aufl . . . ; S/S-Stree/Hecker StGB 29 . Aufl . . : psychische Beihilfe § StGB könnte bestehen Angeklagte bereits Vorfeld Taten Zusage erteilte Fluchtfahrzeug übernehmen und/oder Transport Beute behilflich sein . Anderenfalls vgl. § Abs. StGB kommt Begünstigung § Abs. StGB Betracht Angeklagte Steuern Fahrzeugs Mitangeklagten Ziel unterstützte nehmender Entfernung Tatort Tatbeute weiter Entziehung sichern . Auch Hehlerei § Abs. StGB könnte gegeben sein insbesondere Angeklagte Mit-)Verfügungsgewalt Beute erlangt hatte unabhängig Willen Mitangeklagten auszuüben Lage war s. Urteil 22 . Dezember StR BGHSt f. ; Beschlüsse 13 November StGB Abs. Sichverschaffen ; 18 . Februar StGB § Abs. Sichverschaffen . -9- 3 . denkbaren psychischen Beihilfe genannten Anschlussdelikten Anklage 6 . September Taten geschilderten Sachverhalt handelt Tat prozessualen Sinne . Tat Gegenstand Urteilsfindung § Abs. ist historische Vorgang Anklage Eröffnungsbeschluss hinweisen Angeklagte Straftatbestand verwirklicht haben soll . Tat prozessualen Sinn gehört unabhängig materiell-rechtlich Tateinheit § StGB Tatmehrheit § StGB vorliegt gesamte Verhalten Täters Auffassung Lebens einheitlichen Vorgang darstellt . Somit umfasst Lebensvorgang zugelassene Anklage strafrechtlichen Vorwurf herleitet zusammenhängenden bezüglichen Vorkommnisse selbst Umstände Anklageschrift ausdrücklich erwähnt sind . Beurteilung Tatumfangs kommt Umstände Einzelfalls . Entscheidend ist Betracht kommenden Verhaltensweisen Berücksichtigung strafrechtlichen Bedeutung enger sachlicher Zusammenhang besteht . zeitliches Zusammentreffen einzelnen Handlungen ist erforderlich ausreichend vgl. Urteile 7 . Februar StR NStZ-RR ; 12 Juli juris . . enger sachlicher Zusammenhang einheitliche prozessuale Tat begründet besteht nur verschiedenen Formen Beteiligung materiell-rechtlichen Tat grundsätzlich auch Hehlerei Begünstigung s. auch § Vordelikt vgl. . f. . Grundsatz Zugrundelegung natürlichen Betrachtungsweise Ausnahme chen ist längerer zeitlicher Abstand jeweiligen Handlungen gegeben ist vgl. einerseits weiter Urteil 22 . Dezember BGHSt ; Beschluss 7 Juli NStZ f. ; andererseits enger Urteil 29 . September BGHSt 64 ; Beschlüsse 16 . Oktober StR BGHSt 80 ; 25 . Juni NStZ-RR ; ferner KK-Kuckein 7 . Aufl . . kann hier dahinstehen . Taten Polizei beobachteten Fahrt liegt enger zeitlicher Zusammenhang . Weiteren individualisiert schon Anklagesatz Anklageschrift 6 . September Taten genutztes Fahrzeug benennt Angeklagten Insasse Tat Fahrer Tat . Sache bedarf Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung . Berg