You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

317 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
11
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
Juli
beschlossen
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Verurteilten
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Antrag
Verurteilten
Neubescheidung
Revision
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
hilfsweise
erhobene
Gegenvorstellung
Verurteilten
Beschluß
Senats
22
.
Mai
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Verurteilten
Nötigung
Vergewaltigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Bedrohung
Freisprechung
übrigen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
erkannt
.
Beschluß
22
.
Mai
hat
Senat
hiergegen
eingelegte
Revision
Verurteilten
§
Abs.
offensichtlich
unbegründet
verworfen
.
Schriftsatz
Verteidigers
6
Juli
hat
Verurteilte
beantragt
Revision
neu
verbescheiden
hilfsweise
Gegenvorstellung
Beschluß
Senats
22
.
Mai
erhoben
.
Gleichzeitig
hat
Richter
Beschluß
beteiligt
waren
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
Begründung
verweist
Beschluß
erhobene
Verfassungsbeschwerde
6
Juli
wesentlichen
geltend
macht
Senat
habe
StPO
verfassungswidriger
Weise
ausgelegt
diesbezüglichen
Vortrag
Verurteilten
Revisionsverfahren
befaßt
.
Ablehnungsgesuch
Verurteilten
ist
unzulässig
Erlaß
Beschlusses
22
.
Mai
verspätet
gestellt
worden
ist
NStZ
600
;
Beschlüsse
6
.
August
24
.
Januar
;
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ändert
Verurteilten
zugleich
Ablehnungsgesuch
gestellte
Antrag
"
Neubescheidung
"
Revision
.
insoweit
handelt
Sache
tatsächlich
nur
Gegenvorstellung
Beschluß
Senats
22
.
Mai
.
Verfahren
Gegenvorstellung
ist
Ablehnung
Ursprungsentscheidung
beteiligt
gewesenen
Richter
aber
ausgeschlossen
;
handelt
hierbei
rechtsmittelähnliches
Rechtsinstitut
Gesetz
geregelten
außerordentlichen
Rechtsbehelf
NStZ
600
;
.
24
.
Januar
;
OLG
.
Verfahren
nachträgliche
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
§
gelten
hätte
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
aaO
m.w
.
.
kann
Senat
schon
NStZ
veröffentlichten
Beschluß
weiterhin
offenlassen
.
derartiger
Fall
liegt
hier
Verurteilte
Revisionsverfahren
umfassend
Stellung
nehmen
Verfahrensvorgängen
äußern
konnte
Senat
Entscheidung
22
.
Mai
zugrunde
gelegt
hat
.
Senat
hat
Vorbringen
Verurteilten
auch
unbeachtet
gelassen
.
näherer
Lektüre
Beschlusses
erschließt
weiteres
Gründen
Verurteilten
vertretenen
Auffassung
Beweiskraft
Hauptverhandlungsprotokolls
folgt
.
Grunde
gibt
Gegenvorstellung
Verurteilten
auch
Veranlassung
Revision
neu
verbescheiden
Beschluß
Senats
22
.
Mai
Wege
Selbstkorrektur
rechtskräftigen
Entscheidung
aufzuheben
.
Lienen
Pfister