BESCHLUSS 11 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 Juli beschlossen : 1 . Ablehnungsgesuch Verurteilten Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister wird unzulässig verworfen . 2 . Antrag Verurteilten Neubescheidung Revision Urteil Landgerichts 12 . Mai hilfsweise erhobene Gegenvorstellung Verurteilten Beschluß Senats 22 . Mai werden zurückgewiesen . Gründe : Landgericht hat Verurteilten Nötigung Vergewaltigung vorsätzlicher Körperverletzung Bedrohung Freisprechung übrigen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten erkannt . Beschluß 22 . Mai hat Senat hiergegen eingelegte Revision Verurteilten § Abs. offensichtlich unbegründet verworfen . Schriftsatz Verteidigers 6 Juli hat Verurteilte beantragt Revision neu verbescheiden hilfsweise Gegenvorstellung Beschluß Senats 22 . Mai erhoben . Gleichzeitig hat Richter Beschluß beteiligt waren Besorgnis Befangenheit abgelehnt . Begründung verweist Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde 6 Juli wesentlichen geltend macht Senat habe StPO verfassungswidriger Weise ausgelegt diesbezüglichen Vortrag Verurteilten Revisionsverfahren befaßt . Ablehnungsgesuch Verurteilten ist unzulässig Erlaß Beschlusses 22 . Mai verspätet gestellt worden ist NStZ 600 ; Beschlüsse 6 . August 24 . Januar ; KK . Aufl . Rdn . 5 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . . ändert Verurteilten zugleich Ablehnungsgesuch gestellte Antrag " Neubescheidung " Revision . insoweit handelt Sache tatsächlich nur Gegenvorstellung Beschluß Senats 22 . Mai . Verfahren Gegenvorstellung ist Ablehnung Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen ; handelt hierbei rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut Gesetz geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf NStZ 600 ; . 24 . Januar ; OLG . Verfahren nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs § gelten hätte vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO m.w . . kann Senat schon NStZ veröffentlichten Beschluß weiterhin offenlassen . derartiger Fall liegt hier Verurteilte Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen Verfahrensvorgängen äußern konnte Senat Entscheidung 22 . Mai zugrunde gelegt hat . Senat hat Vorbringen Verurteilten auch unbeachtet gelassen . näherer Lektüre Beschlusses erschließt weiteres Gründen Verurteilten vertretenen Auffassung Beweiskraft Hauptverhandlungsprotokolls folgt . Grunde gibt Gegenvorstellung Verurteilten auch Veranlassung Revision neu verbescheiden Beschluß Senats 22 . Mai Wege Selbstkorrektur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben . Lienen Pfister