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119 lines
1022 B

BESCHLUSS
12
.
Januar
Strafsache
fahrlässiger
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
Januar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
August
wird
Einziehung
Tatmessers
abgesehen
Verfolgung
Tat
anderen
Rechtsfolgen
beschränkt
;
vorgenannte
Urteil
Rechtsfolgenausspruch
gehändert
Einziehungsanordnung
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
fahrlässigen
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
Dauerarrest
Wochen
verhängt
.
hat
Einziehung
Tatmessers
angeordnet
.
allgemeinen
Sachrüge
begründete
Revision
Angeklagten
hat
Senat
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Einziehung
Tatmessers
Verfolgung
ausgenommen
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
entsprechend
abgeändert
.
verbleibenden
Umfang
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Pfister
Lienen