BESCHLUSS 12 . Januar Strafsache fahrlässiger Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . Januar gemäß § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . August wird Einziehung Tatmessers abgesehen Verfolgung Tat anderen Rechtsfolgen beschränkt ; vorgenannte Urteil Rechtsfolgenausspruch gehändert Einziehungsanordnung entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen Dauerarrest Wochen verhängt . hat Einziehung Tatmessers angeordnet . allgemeinen Sachrüge begründete Revision Angeklagten hat Senat Zustimmung Generalbundesanwalts Einziehung Tatmessers Verfolgung ausgenommen § Abs. Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert . verbleibenden Umfang hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Pfister Lienen