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- BESCHLUSS
- 12
- .
- Januar
- Strafsache
- fahrlässiger
- Körperverletzung
- 3
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 12
- .
- Januar
- gemäß
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- einstimmig
- beschlossen
- :
- 1
- .
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 4
- .
- August
- wird
- Einziehung
- Tatmessers
- abgesehen
- Verfolgung
- Tat
- anderen
- Rechtsfolgen
- beschränkt
- ;
- vorgenannte
- Urteil
- Rechtsfolgenausspruch
- gehändert
- Einziehungsanordnung
- entfällt
- .
- 2
- .
- weitergehende
- Revision
- wird
- verworfen
- .
- 3
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- fahrlässigen
- Körperverletzung
- schuldig
- gesprochen
- Dauerarrest
- Wochen
- verhängt
- .
- hat
- Einziehung
- Tatmessers
- angeordnet
- .
- allgemeinen
- Sachrüge
- begründete
- Revision
- Angeklagten
- hat
- Senat
- Zustimmung
- Generalbundesanwalts
- Einziehung
- Tatmessers
- Verfolgung
- ausgenommen
- §
- Abs.
- Rechtsfolgenausspruch
- entsprechend
- abgeändert
- .
- verbleibenden
- Umfang
- hat
- Überprüfung
- Urteils
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- §
- Abs.
- .
- Pfister
- Lienen
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