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BESCHLUSS
12
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
12
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
2
Juli
Ausspruch
Einziehung
Mobiltelefone
aufgehoben
;
Ausspruch
entfällt
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Einziehung
Mobiltelefone
Angeklagten
hat
Bestand
.
Gegensatz
Mobiltelefon
Nokia
Angeklagten
Telefonnummer
wählt
wurde
geplante
Rauschgiftgeschäft
anzubahnen
hat
Tatrichter
Feststellungen
Verwendung
anderen
Mobiltelefone
getroffen
.
Einziehung
Tatmitteln
ist
jedoch
§
StGB
nur
dann
zulässig
Begehung
Vorbereitung
Tat
gebraucht
worden
bestimmt
gewesen
sind
Gegenstand
Anklage
bildet
Tatrichter
festgestellt
worden
ist
StGB
Abs.
Tatmittel
.
Senat
schließt
insofern
weitere
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Pfister