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- BESCHLUSS
- 12
- .
- Dezember
- Strafsache
- 1
- .
- 2
- .
- unerlaubter
- Einfuhr
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- 3
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführer
- 12
- .
- Dezember
- gemäß
- §
- Abs.
- einstimmig
- beschlossen
- :
- Revisionen
- Angeklagten
- wird
- Urteil
- 2
- Juli
- Ausspruch
- Einziehung
- Mobiltelefone
- aufgehoben
- ;
- Ausspruch
- entfällt
- .
- weitergehenden
- Revisionen
- werden
- verworfen
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Einziehung
- Mobiltelefone
- Angeklagten
- hat
- Bestand
- .
- Gegensatz
- Mobiltelefon
- Nokia
- Angeklagten
- Telefonnummer
- wählt
- wurde
- geplante
- Rauschgiftgeschäft
- anzubahnen
- hat
- Tatrichter
- Feststellungen
- Verwendung
- anderen
- Mobiltelefone
- getroffen
- .
- Einziehung
- Tatmitteln
- ist
- jedoch
- §
- StGB
- nur
- dann
- zulässig
- Begehung
- Vorbereitung
- Tat
- gebraucht
- worden
- bestimmt
- gewesen
- sind
- Gegenstand
- Anklage
- bildet
- Tatrichter
- festgestellt
- worden
- ist
- StGB
- Abs.
- Tatmittel
- .
- Senat
- schließt
- insofern
- weitere
- Feststellungen
- getroffen
- werden
- können
- .
- übrigen
- hat
- Nachprüfung
- Urteils
- Revisionsrechtfertigungen
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- .
- Pfister
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