BESCHLUSS 12 . Dezember Strafsache 1 . 2 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 12 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil 2 Juli Ausspruch Einziehung Mobiltelefone aufgehoben ; Ausspruch entfällt . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Einziehung Mobiltelefone Angeklagten hat Bestand . Gegensatz Mobiltelefon Nokia Angeklagten Telefonnummer wählt wurde geplante Rauschgiftgeschäft anzubahnen hat Tatrichter Feststellungen Verwendung anderen Mobiltelefone getroffen . Einziehung Tatmitteln ist jedoch § StGB nur dann zulässig Begehung Vorbereitung Tat gebraucht worden bestimmt gewesen sind Gegenstand Anklage bildet Tatrichter festgestellt worden ist StGB Abs. Tatmittel . Senat schließt insofern weitere Feststellungen getroffen werden können . übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Pfister