You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1286 lines
11 KiB

NAMEN
StR
22
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
3
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
zeichnete
Urteil
auch
Schuldspruch
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Revision
Angeklagten
wird
zeichnete
Urteil
betrifft
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
4
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Raub
versuchter
räuberischer
Erpressung
Freiheitsberaubung
"
Gesamtstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richten
Revisionen
waltschaft
Angeklagten
klagten
vollem
Umfang
nur
beschränkt
Strafausspruch
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
gemäß
auch
Angeklagten
.
Dementsprechend
haben
auch
Revisionen
Angeklagten
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
erlangten
Angeklagten
Nebenkläger
Haus
Vermögenswerte
Bargeld
Uhren
verwahrte
beschlossen
berauben
.
Ausgerüstet
Sturmhauben
Maskierung
Fesselungsmaterial
fuhren
morgens
Tür
Haus
Nebenklägers
läuteten
.
ahnungslos
öffnete
versetzte
Angeklagte
sofort
Faustschlag
Gesicht
brachte
weiteren
Schlägen
Hauses
Boden
.
Gemeinsam
banden
Angeklagten
Bauch
liegenden
Opfer
Hände
Klebeband
Rücken
.
Angeklagte
begann
Haus
durchsuchen
kniete
Angeklagte
Boden
liegenden
gefesselten
Opfer
drückte
Kopf
unten
verlangte
Geld
schrie
"
!
!
"
Nebenkläger
war
bereit
Angeklagten
Weg
Haus
befindlichen
Tresor
zeigen
.
ließen
Angeklagten
aufstand
Keller
ging
dort
Zahlenkombination
Tresors
mitteilte
.
Angeklagte
öffnete
Safe
Mitangeklagte
entnahm
geld
Höhe
ca.
Uhren
Wert
ca.
.
Augenblick
betrat
Nebenklägerin
Lebensgefährtin
Nebenklägers
Haus
.
Angeklagte
packte
brachte
gewaltsam
Boden
fesselte
Armen
Beinen
verklebte
Mund
warf
Jacke
Kopf
Beobachtungen
hindern
.
Angeklagte
brachte
Nebenkläger
zurück
legte
bäuchlings
Boden
fesselte
nun
auch
Füße
verband
so
Händen
Unterschenkel
oben
ragten
Fußsohlen
oben
zeigten
.
warf
auch
Jacke
Kopf
.
Sodann
durchwühlten
Angeklagten
Haus
Suche
weiterer
Beute
.
Zwischendurch
kamen
immer
wieder
Opfern
verlangten
Herausgabe
weiterem
Geld
weiteren
Uhren
.
Boden
liegenden
Opfer
Alkohol
Reinigungsmitteln
überschütteten
befürchteten
sollten
jetzt
Brand
gesteckt
werden
erlitten
Todesangst
.
Angeklagte
fand
nunmehr
Gasrevolver
Marderwarner
.
Angeklagte
hielt
Revolver
Nebenkläger
Gesicht
.
Überzeugung
Kammer
verlangte
allerdings
erneut
Wertsachen
wollte
nur
Nebenkläger
zwingen
erklären
Marderwarner
handelte
.
Erklärung
Nebenklägers
verstanden
zerstörten
schließlich
Gerät
.
weiteren
Durchsuchung
Hauses
fanden
große
Stablampe
Angeklagte
Nebenkläger
mehrfach
Fußsohlen
schlug
Preisgabe
weiterer
Verstecke
Wertsachen
abzupressen
.
erklären
versuchte
habe
weiteres
Geld
setzten
Durchsuchung
Wohnung
.
gaben
Suche
dritten
Uhr
Mobiltelefon
Beutel
Kleingeld
weiteres
mehr
gefunden
hatten
verließen
Haus
.
II
.
Staatsanwaltschaft
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Revision
hat
Sachbeschwerde
Erfolg
so
Verfahrensbeanstandungen
ankommt
.
1
.
Feststellungen
belegen
schweren
Raub
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
.
Angeklagten
haben
Opfer
Klebeband
Armen
Beinen
gefesselt
Mittel
geführt
Tatbestand
Geforderte
hinausgehend
auch
gebraucht
Widerstand
anderen
Person
Gewalt
verhindern
vgl.
Fischer
56
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
2
.
Landgericht
hat
ebenso
Staatsanwaltschaft
Anklageerhebung
unterlassen
Sachverhalt
rechtlichen
Gesichtspunkt
erpresserischen
Menschenraubs
würdigen
.
Bereits
Feststellungen
ersten
Teil
Tatgeschehens
legen
Erfüllung
Tatbestands
Variante
Sich-Bemächtigens
Erpressungsabsicht
.
Halbs
.
StGB
.
SichBemächtigen
Sinne
Vorschrift
liegt
Täter
physische
Herrschaft
erlangt
Ortsveränderung
erforderlich
ist
noch
Tatbestand
Freiheitsberaubung
erfüllt
sein
muss
.
Allerdings
ist
auch
Mittätern
gegebenen
"
Täter-Opfer
weitere
Voraussetzung
Bemächtigungssituation
Hinblick
erstrebte
Erpressungshandlung
eigenständige
Bedeutung
hat
;
erfordert
gewisse
Stabilisierung
Beherrschungslage
Täter
Erpressung
ausnutzen
will
vgl.
BGHSt
.
;
266
;
NStZ
w.
.
Feststellungen
kann
hier
Fall
gewesen
sein
.
Angeklagten
überfielen
Nebenkläger
brachten
Boden
fesselten
dort
.
Nebenkläger
erklärte
Angst
Wohl
sofort
reit
Angeklagten
Zugriff
Tresor
befindlichen
Wertgegenstände
ermöglichen
.
Ablauf
liegt
Angeklagten
bereits
stabile
Bemächtigungslage
geschaffen
hatten
Tatbestand
geforderte
eigenständige
Bedeutung
zukommt
auch
erreichen
wollten
Tat
also
Absicht
begingen
Sorge
Nebenklägers
Wohl
Erpressung
Raub
vgl.
NStZ
auszunutzen
.
hätte
Fesselung
nur
Mittel
Begehung
Raubes
gedient
vgl.
.
Sollten
Angeklagten
Nebenklägers
bereits
Erpressungsabsicht
bemächtigt
haben
so
liegt
Feststellungen
weiteren
Tatablauf
stabilisierte
Bemächtigungslage
zumindest
Erpressung
ausnutzten
§
2
.
Halbs
.
StGB
.
auch
Nebenkläger
Öffnen
Tresors
gefesselt
Boden
lag
verlangten
Angeklagten
Einsatz
Taschenlampe
Schlagwerkzeug
weiterhin
Aufbewahrungsorte
weiterer
Vermögensgegenstände
nennt
.
setzten
weiteren
Erpressungen
vgl.
aaO
.
w.
.
kommt
Angeklagten
Verlauf
Tatgeschehens
auch
Nebenklägerin
bemächtigt
hatten
.
Opfer
lagen
Händen
Füßen
gefesselt
nebeneinander
Boden
Angeklagten
erneut
Geld
forderten
.
drängt
Angeklagten
nunmehr
auch
Nebenklägerin
ausgedehnte
Bemächtigungssituation
ausnutzten
§
2
.
Halbs
.
StGB
Sorge
Nebenklägers
Wohl
Lebensgefährtin
zusätzlich
Nötigungsmittel
Erpressung
einzusetzen
.
Allein
genügte
Vollendung
Tatbestandes
.
3
.
bisherigen
Feststellungen
reichen
Senat
eigene
Entscheidung
Schuldspruch
ermöglichen
.
Angeklagten
tateinheitlich
schweren
Raub
auch
erpresserischen
Menschenraubs
schuldig
gemacht
haben
bedarf
tatrichterlichen
Prüfung
.
4
.
Revision
Staatsanwaltschaft
zeigt
zugleich
§
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
hätten
Körperverletzung
auch
hinterlistigen
Überfalls
§
Abs.
Nr.
StGB
begangen
wird
Feststellungen
getragen
.
Merkmal
Hinterlist
setzt
Täter
planmäßig
Verletzungsabsicht
verbirgt
.
Urteil
kann
nur
entnommen
werden
Angeklagten
Überraschungsmoment
ausnutzten
Nebenkläger
ahnungslos
Klingeln
Haustüre
öffnete
.
reicht
indes
Erfüllung
Qualifikationstatbestandes
vgl.
Fischer
aaO
Rdn
.
w.
.
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisses
Taten
Nachteil
Nebenkläger
hält
rechtlicher
Überprüfung
ebenfalls
stand
.
kann
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
ausgeschlossen
werden
Handlungen
Nachteil
Nebenklägerin
Nötigung
Nebenklägers
gewesen
sind
Taten
Ausführungsakten
teilweise
zusammenfallen
.
Annahme
Tatmehrheit
sind
Angeklagten
beschwert
.
Zuletzt
begegnet
auch
Gesamtstrafenbildung
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
Raubtat
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
-9-
Freiheitsberaubung
jeweils
Einzelstrafe
Jahr
verhängt
.
Gesamtstrafenbildung
hat
lediglich
ausgeführt
Taten
habe
"
enger
sachlicher
Zusammenhang
"
bestanden
.
Begründung
vermag
Schärfung
Einsatzstrafe
jeweils
Viertel
weiteren
Einzelstrafe
rechtfertigen
.
.
Revision
Angeklagten
führt
allgemeine
Sachbeschwerde
ebenfalls
Aufhebung
Urteils
.
Einzelbeanstandungen
Revision
haben
allerdings
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
gilt
auch
erst
Revisionshauptverhandlung
Verteidigung
beanstandete
Wendung
Strafzumessung
.
Würdigung
Tatausführung
wäre
"
Angeklagten
zumindest
erheblich
erschwert
gewesen
"
hat
Tatrichter
erkennbar
nur
vorangegangene
Wendung
Mitangeklagte
sei
"
deutlich
treibende
Kraft
gewesen
relativiert
.
Urteil
muss
indes
fehlerhaften
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisses
oben
II
.
4
.
aufgehoben
werden
.
Senat
ist
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Gänze
aufgehoben
wird
gehindert
Schuldspruch
lediglich
Angeklagten
beschwerenden
Umfang
ändern
Gesamtstrafe
Einzelstrafe
bestätigen
.
ist
Aufhebung
Schuldspruchs
Angeklagten
erstrecken
Revision
nur
angegriffen
hat
.
IV
.
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Zwar
haben
erhobenen
dungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
;
insoweit
nimmt
Senat
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Bezug
.
allgemeine
Sachrüge
führt
aber
gemäß
§
veranlassten
Aufhebung
Schuldspruchs
Fehlers
Gesamtstrafenbildung
oben
II
.
4
.
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Auch
hier
ist
Senat
gehindert
Sache
selbst
entscheiden
.
sachlichrechtlichen
Beanstandung
Landgericht
habe
Wege
Verständigung
Fall
Geständnisses
zugesicherten
Strafobergrenze
Jahren
Monaten
rechtsfehlerhaft
auch
dann
noch
orientiert
Absprache
zugrunde
gelegte
Qualifikation
§
Abs.
StGB
Beweisaufnahme
habe
festgestellt
werden
können
"
Geschäftsgrundlage
"
quasivertraglichen
Vereinbarung
weggefallen
gewesen
sei
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Urteil
ergibt
Angeklagten
geständig
waren
.
haben
nur
vorgeworfenen
objektiven
Tatmodalitäten
teilweise
bestritten
zugleich
behauptet
wollten
Tat
nur
Geldforderungen
beitreiben
polnischen
Hintermännern
betrügerischer
Machenschaften
Nebenklägers
zugestanden
hätten
.
Landgericht
Rahmen
Strafzumessungsgründe
Urteil
ausgeführt
hat
gleichwohl
Absprache
gebunden
gesehen
hat
beschwert
Angeklagten
.
Übrigen
verwundert
Verteidigung
Verständigung
mitgewirkt
hat
Gegenstand
geständige
Einlassung
Angeklagten
war
Geschehen
Hauptverhandlung
gezeigt
hat
Geständnis
abgeben
wollte
konnte
.
V.
weitere
Verfahren
sieht
Senat
folgenden
Hinweisen
:
1
.
Verständlichkeit
Urteilsformel
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
empfiehlt
rechtlichen
Bezeichnung
Tat
Straftatbestände
erfüllt
sind
schwersten
Strafrahmen
bestimmende
Delikt
beginnen
zumal
hier
Verbrechen
handelt
.
2
.
Delikte
Raubes
räuberischen
Erpressung
sind
äußeren
Erscheinungsbild
voneinander
abzugrenzen
.
bisherigen
Feststellungen
haben
Angeklagten
Nebenkläger
zwar
gezwungen
notwendigen
Hinweise
Öffnung
Tresors
geben
Geld
Uhren
entnommen
haben
.
Insgesamt
stellt
Vorgehen
gewaltsame
Wegnahme
Sachen
also
vollendeter
schwerer
Raub
vgl.
NStZ
.
Verlauf
Tat
auch
noch
versucht
haben
Nebenkläger
Preisgabe
weiterer
Wertgegenstände
nötigen
führt
auch
"
tateinheitlich
begangener
versuchter
räuberischer
Erpressung
"
verurteilen
sind
.
3
.
Beanstandung
Staatsanwaltschaft
Landgericht
habe
fehlerhaft
Verhängung
Sicherungsverwahrung
erörtert
befremdet
Senat
Beschwerdeführerin
Anklage
Hinweis
Maßregel
aufgenommen
noch
Verfahren
entsprechende
Hinweise
gedrängt
noch
Schlussvortrag
Anordnung
angetragen
hatte
.
Pfister
Lienen
RiBGH
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.