NAMEN StR 22 . Oktober Strafsache 1 . 2 . schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 3 . April Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird zeichnete Urteil auch Schuldspruch Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben . 3 . Revision Angeklagten wird zeichnete Urteil betrifft Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 4 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Raub versuchter räuberischer Erpressung Freiheitsberaubung " Gesamtstrafen Jahren Monaten Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richten Revisionen waltschaft Angeklagten klagten vollem Umfang nur beschränkt Strafausspruch . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft führt Aufhebung angefochtenen Urteils gemäß auch Angeklagten . Dementsprechend haben auch Revisionen Angeklagten Erfolg . Feststellungen Landgerichts erlangten Angeklagten Nebenkläger Haus Vermögenswerte Bargeld Uhren verwahrte beschlossen berauben . Ausgerüstet Sturmhauben Maskierung Fesselungsmaterial fuhren morgens Tür Haus Nebenklägers läuteten . ahnungslos öffnete versetzte Angeklagte sofort Faustschlag Gesicht brachte weiteren Schlägen Hauses Boden . Gemeinsam banden Angeklagten Bauch liegenden Opfer Hände Klebeband Rücken . Angeklagte begann Haus durchsuchen kniete Angeklagte Boden liegenden gefesselten Opfer drückte Kopf unten verlangte Geld schrie " ! ! " Nebenkläger war bereit Angeklagten Weg Haus befindlichen Tresor zeigen . ließen Angeklagten aufstand Keller ging dort Zahlenkombination Tresors mitteilte . Angeklagte öffnete Safe Mitangeklagte entnahm geld Höhe ca. € Uhren Wert ca. € . Augenblick betrat Nebenklägerin Lebensgefährtin Nebenklägers Haus . Angeklagte packte brachte gewaltsam Boden fesselte Armen Beinen verklebte Mund warf Jacke Kopf Beobachtungen hindern . Angeklagte brachte Nebenkläger zurück legte bäuchlings Boden fesselte nun auch Füße verband so Händen Unterschenkel oben ragten Fußsohlen oben zeigten . warf auch Jacke Kopf . Sodann durchwühlten Angeklagten Haus Suche weiterer Beute . Zwischendurch kamen immer wieder Opfern verlangten Herausgabe weiterem Geld weiteren Uhren . Boden liegenden Opfer Alkohol Reinigungsmitteln überschütteten befürchteten sollten jetzt Brand gesteckt werden erlitten Todesangst . Angeklagte fand nunmehr Gasrevolver Marderwarner . Angeklagte hielt Revolver Nebenkläger Gesicht . Überzeugung Kammer verlangte allerdings erneut Wertsachen wollte nur Nebenkläger zwingen erklären Marderwarner handelte . Erklärung Nebenklägers verstanden zerstörten schließlich Gerät . weiteren Durchsuchung Hauses fanden große Stablampe Angeklagte Nebenkläger mehrfach Fußsohlen schlug Preisgabe weiterer Verstecke Wertsachen abzupressen . erklären versuchte habe weiteres Geld setzten Durchsuchung Wohnung . gaben Suche dritten Uhr Mobiltelefon Beutel Kleingeld weiteres mehr gefunden hatten verließen Haus . II . Staatsanwaltschaft rügt Verletzung formellen materiellen Rechts . Revision hat Sachbeschwerde Erfolg so Verfahrensbeanstandungen ankommt . 1 . Feststellungen belegen schweren Raub § Abs. Nr. Buchst . StGB . Angeklagten haben Opfer Klebeband Armen Beinen gefesselt Mittel geführt Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht Widerstand anderen Person Gewalt verhindern vgl. Fischer 56 . Aufl . § Rdn . w. . 2 . Landgericht hat ebenso Staatsanwaltschaft Anklageerhebung unterlassen Sachverhalt rechtlichen Gesichtspunkt erpresserischen Menschenraubs würdigen . Bereits Feststellungen ersten Teil Tatgeschehens legen Erfüllung Tatbestands Variante Sich-Bemächtigens Erpressungsabsicht . Halbs . StGB . SichBemächtigen Sinne Vorschrift liegt Täter physische Herrschaft erlangt Ortsveränderung erforderlich ist noch Tatbestand Freiheitsberaubung erfüllt sein muss . Allerdings ist auch Mittätern gegebenen " Täter-Opfer weitere Voraussetzung Bemächtigungssituation Hinblick erstrebte Erpressungshandlung eigenständige Bedeutung hat ; erfordert gewisse Stabilisierung Beherrschungslage Täter Erpressung ausnutzen will vgl. BGHSt . ; 266 ; NStZ w. . Feststellungen kann hier Fall gewesen sein . Angeklagten überfielen Nebenkläger brachten Boden fesselten dort . Nebenkläger erklärte Angst Wohl sofort reit Angeklagten Zugriff Tresor befindlichen Wertgegenstände ermöglichen . Ablauf liegt Angeklagten bereits stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten Tatbestand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt auch erreichen wollten Tat also Absicht begingen Sorge Nebenklägers Wohl Erpressung Raub vgl. NStZ auszunutzen . hätte Fesselung nur Mittel Begehung Raubes gedient vgl. . Sollten Angeklagten Nebenklägers bereits Erpressungsabsicht bemächtigt haben so liegt Feststellungen weiteren Tatablauf stabilisierte Bemächtigungslage zumindest Erpressung ausnutzten § 2 . Halbs . StGB . auch Nebenkläger Öffnen Tresors gefesselt Boden lag verlangten Angeklagten Einsatz Taschenlampe Schlagwerkzeug weiterhin Aufbewahrungsorte weiterer Vermögensgegenstände nennt . setzten weiteren Erpressungen vgl. aaO . w. . kommt Angeklagten Verlauf Tatgeschehens auch Nebenklägerin bemächtigt hatten . Opfer lagen Händen Füßen gefesselt nebeneinander Boden Angeklagten erneut Geld forderten . drängt Angeklagten nunmehr auch Nebenklägerin ausgedehnte Bemächtigungssituation ausnutzten § 2 . Halbs . StGB Sorge Nebenklägers Wohl Lebensgefährtin zusätzlich Nötigungsmittel Erpressung einzusetzen . Allein genügte Vollendung Tatbestandes . 3 . bisherigen Feststellungen reichen Senat eigene Entscheidung Schuldspruch ermöglichen . Angeklagten tateinheitlich schweren Raub auch erpresserischen Menschenraubs schuldig gemacht haben bedarf tatrichterlichen Prüfung . 4 . Revision Staatsanwaltschaft zeigt zugleich § Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Annahme Landgerichts Angeklagten hätten Körperverletzung auch hinterlistigen Überfalls § Abs. Nr. StGB begangen wird Feststellungen getragen . Merkmal Hinterlist setzt Täter planmäßig Verletzungsabsicht verbirgt . Urteil kann nur entnommen werden Angeklagten Überraschungsmoment ausnutzten Nebenkläger ahnungslos Klingeln Haustüre öffnete . reicht indes Erfüllung Qualifikationstatbestandes vgl. Fischer aaO Rdn . w. . Beurteilung Konkurrenzverhältnisses Taten Nachteil Nebenkläger hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand . kann Grundlage bisherigen Feststellungen ausgeschlossen werden Handlungen Nachteil Nebenklägerin Nötigung Nebenklägers gewesen sind Taten Ausführungsakten teilweise zusammenfallen . Annahme Tatmehrheit sind Angeklagten beschwert . Zuletzt begegnet auch Gesamtstrafenbildung rechtlichen Bedenken . Landgericht hat Raubtat Einzelstrafen Jahren Monaten Jahren -9- Freiheitsberaubung jeweils Einzelstrafe Jahr verhängt . Gesamtstrafenbildung hat lediglich ausgeführt Taten habe " enger sachlicher Zusammenhang " bestanden . Begründung vermag Schärfung Einsatzstrafe jeweils Viertel weiteren Einzelstrafe rechtfertigen . . Revision Angeklagten führt allgemeine Sachbeschwerde ebenfalls Aufhebung Urteils . Einzelbeanstandungen Revision haben allerdings Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . gilt auch erst Revisionshauptverhandlung Verteidigung beanstandete Wendung Strafzumessung . Würdigung Tatausführung wäre " Angeklagten zumindest erheblich erschwert gewesen " hat Tatrichter erkennbar nur vorangegangene Wendung Mitangeklagte sei " deutlich treibende Kraft gewesen relativiert . Urteil muss indes fehlerhaften Beurteilung Konkurrenzverhältnisses oben II . 4 . aufgehoben werden . Senat ist Revision Staatsanwaltschaft Urteil Gänze aufgehoben wird gehindert Schuldspruch lediglich Angeklagten beschwerenden Umfang ändern Gesamtstrafe Einzelstrafe bestätigen . ist Aufhebung Schuldspruchs Angeklagten erstrecken Revision nur angegriffen hat . IV . Strafausspruch beschränkte Revision Angeklagten hat ebenfalls Erfolg . Zwar haben erhobenen dungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben ; insoweit nimmt Senat Antragsschrift Generalbundesanwalts Bezug . allgemeine Sachrüge führt aber gemäß § veranlassten Aufhebung Schuldspruchs Fehlers Gesamtstrafenbildung oben II . 4 . Aufhebung Strafausspruchs . Auch hier ist Senat gehindert Sache selbst entscheiden . sachlichrechtlichen Beanstandung Landgericht habe Wege Verständigung Fall Geständnisses zugesicherten Strafobergrenze Jahren Monaten rechtsfehlerhaft auch dann noch orientiert Absprache zugrunde gelegte Qualifikation § Abs. StGB Beweisaufnahme habe festgestellt werden können " Geschäftsgrundlage " quasivertraglichen Vereinbarung weggefallen gewesen sei bemerkt Senat ergänzend : Urteil ergibt Angeklagten geständig waren . haben nur vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise bestritten zugleich behauptet wollten Tat nur Geldforderungen beitreiben polnischen Hintermännern betrügerischer Machenschaften Nebenklägers zugestanden hätten . Landgericht Rahmen Strafzumessungsgründe Urteil ausgeführt hat gleichwohl Absprache gebunden gesehen hat beschwert Angeklagten . Übrigen verwundert Verteidigung Verständigung mitgewirkt hat Gegenstand geständige Einlassung Angeklagten war Geschehen Hauptverhandlung gezeigt hat Geständnis abgeben wollte konnte . V. weitere Verfahren sieht Senat folgenden Hinweisen : 1 . Verständlichkeit Urteilsformel vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . empfiehlt rechtlichen Bezeichnung Tat Straftatbestände erfüllt sind schwersten Strafrahmen bestimmende Delikt beginnen zumal hier Verbrechen handelt . 2 . Delikte Raubes räuberischen Erpressung sind äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen . bisherigen Feststellungen haben Angeklagten Nebenkläger zwar gezwungen notwendigen Hinweise Öffnung Tresors geben Geld Uhren entnommen haben . Insgesamt stellt Vorgehen gewaltsame Wegnahme Sachen also vollendeter schwerer Raub vgl. NStZ . Verlauf Tat auch noch versucht haben Nebenkläger Preisgabe weiterer Wertgegenstände nötigen führt auch " tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung " verurteilen sind . 3 . Beanstandung Staatsanwaltschaft Landgericht habe fehlerhaft Verhängung Sicherungsverwahrung erörtert befremdet Senat Beschwerdeführerin Anklage Hinweis Maßregel aufgenommen noch Verfahren entsprechende Hinweise gedrängt noch Schlussvortrag Anordnung angetragen hatte . Pfister Lienen RiBGH befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .