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598 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
2
.
Oktober
Strafsache
besonders
schwerer
Brandstiftung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Aurich
18
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Brandstiftung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Rüge
Landgericht
habe
Beweisantrag
Einholung
Gutachtens
Deutschen
Wetterdienstes
Unrecht
abgelehnt
hat
Rechtsmittel
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
hielt
Angeklagte
2
.
Dezember
etwa
Uhr
Gaststätte
Norderney
.
bekannten
Zeitpunkt
begab
dort
Räume
betriebenen
etwa
Meter
entfernten
Internet-Cafés
entzündete
Brand
setzen
Holz
verkleideten
Wand
stehenden
geöffneten
Kühlschrank
brennbare
Flüssigkeit
.
verließ
verschloss
Eingangstür
eilte
Gaststätte
Uhr
Folgetags
verblieb
.
Brand
wurde
Uhr
Stockwerk
Internet-Café
wohnenden
Schlaf
erwachten
Hauseigentümern
entdeckt
;
hatte
bereits
Tragbalken
hölzernen
Deckenkonstruktion
übergegriffen
.
Hauptverhandlung
beantragte
Verteidiger
Beweis
Nacht
2
.
3
.
Dezember
"
geregnet
gestürmt
"
habe
"
Wetterbericht
"
Deutschen
Wetterdienstes
einzuholen
.
Hätte
Angeklagte
Gaststätte
längere
Zeit
verlassen
so
hätte
nass
werden
müssen
Aufenthalt
dort
befragten
Zeugen
erwähnt
habe
.
Landgericht
hat
Antrag
Begründung
abgelehnt
Beweis
gestellte
Tatsache
könne
so
behandelt
werden
wäre
.
Insbesondere
ergebe
Polizeibericht
"
Nieselregen
geherrscht
habe
.
Übrigen
sei
behauptete
Tatsache
bedeutungslos
Strafkammer
"
Indizwirkung
Umstands
gewünschte
Beweisbehauptung
ziehen
"
beabsichtige
.
Urteil
hat
Landgericht
sodann
Einlassung
Angeklagten
habe
außerordentlich
schlechtes
Wetter
geherrscht
widerlegt
angesehen
.
Polizeibericht
stelle
Tatzeit
"
lediglich
Nieselregen
"
Angeklagte
überdies
noch
Regenschirm
Bedecken
Kopfes
Jacke
hätte
schützen
können
.
2
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Sachbehandlung
Beweisantrags
begegnet
mehrfacher
Hinsicht
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Ablehnungsgrund
Wahrunterstellung
nur
erheblichen
Tatsachen
Betracht
kommt
Ablehnungsgrund
Bedeutungslosigkeit
schließen
NStZ-RR
NStZ
51
;
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
§
.
;
KK
6
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
Recht
beanstandet
Beschwerdeführer
Kammer
Beweisbehauptung
vollen
Sinn
Zweck
ergebenden
Bedeutung
wahr
behandelt
unzulässiger
Weise
eingeengt
hat
vgl.
§
Abs.
Satz
Wahrunterstellung
;
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
Gericht
hat
Beweis
gestellte
Tatsache
fraglichen
Nacht
geregnet
gestürmt
habe
unzulässig
abgeändert
unterstellt
hätte
lediglich
Nieselregen
geherrscht
mithin
niedrigeren
Niederschlagsintensität
ausgeht
.
Niederschlagsmenge
war
Sicht
Verteidigung
jedoch
ersichtlich
entscheidend
Frage
Angeklagte
Regenwetter
Tatort
hätte
begeben
können
Kleidung
durchnässt
gewesen
wäre
Gaststätte
befindlichen
Besuchern
Auffassung
Revision
jedoch
aufgefallen
wäre
.
Landgericht
angefochtenen
Beschluss
mitteilt
Beweisbehauptung
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
bedeutungslos
erachtet
begegnet
grundsätzlich
erheblichen
rechtlichen
Bedenken
vgl.
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
.
Wird
Bedeutungslosigkeit
tatsächlichen
Umständen
gefolgert
vorliegend
auszugehen
ist
so
müssen
Tatsachen
angegeben
werden
ergibt
Beweis
gestellte
Tatsache
selbst
erwiesen
wäre
Entscheidung
Gerichts
beeinflussen
könnte
vgl.
Senat
Beschluss
22
.
Nov.
;
auch
hat
Landgericht
versäumt
.
"
schließt
Senat
.
3
.
folgen
kann
Senat
indes
Auffassung
Generalbundesanwalts
könne
ausgeschlossen
werden
Urteil
Rechtsfehler
beruhe
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
gestützt
Fenster
Türen
Internet-Cafés
Eintreffen
Feuerwehr
verschlossen
waren
nur
Hauseigentümer
Angeklagte
Schlüssel
verfügten
.
Hauseigentümer
Weise
selbst
gefährdeten
sei
auszuschließen
.
habe
Angeklagte
Motiv
Tat
gehabt
.
habe
schlechten
finanziellen
Verhältnissen
befunden
;
Inventar
Internet-Cafés
sei
Feuer
versichert
gewesen
.
Alibi
verfüge
.
Zeugen
Angeklagten
Gaststätte
beobachtet
hätten
habe
kurzzeitige
Abwesenheit
ausschließen
können
.
hat
Landgericht
Tatnachweis
vorrangig
Umstände
herangezogen
Brandlegung
andere
Personen
sprechen
.
Indizien
positiv
Täterschaft
Angeklagten
hinweisen
hat
abgesehen
Motivlage
feststellen
können
.
Sachlage
hat
Landgericht
Rahmen
Beweiswürdigung
Frage
Alibis
Angeklagten
Recht
wesentliche
Bedeutung
beigemessen
eingehend
untersucht
Aussagen
vernommenen
Zeugen
ununterbrochenen
Anwesenheit
Angeklagten
stätte
auszugehen
ist
.
widerspräche
jedenfalls
objektiver
Sicht
Annahme
Landgericht
hätte
zweifelsfrei
auch
dann
Täterschaft
überzeugt
Zeugen
äußeres
Erscheinungsbild
Angeklagten
bekundet
hätte
erwarten
gewesen
wäre
Tatort
aufgesucht
hätte
.
Pfister
Gericke