BESCHLUSS 2 . Oktober Strafsache besonders schwerer Brandstiftung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Aurich 18 . April Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Brandstiftung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Rüge Landgericht habe Beweisantrag Einholung Gutachtens Deutschen Wetterdienstes Unrecht abgelehnt hat Rechtsmittel Erfolg . 1 . Feststellungen hielt Angeklagte 2 . Dezember etwa Uhr Gaststätte Norderney . bekannten Zeitpunkt begab dort Räume betriebenen etwa Meter entfernten Internet-Cafés entzündete Brand setzen Holz verkleideten Wand stehenden geöffneten Kühlschrank brennbare Flüssigkeit . verließ verschloss Eingangstür eilte Gaststätte Uhr Folgetags verblieb . Brand wurde Uhr Stockwerk Internet-Café wohnenden Schlaf erwachten Hauseigentümern entdeckt ; hatte bereits Tragbalken hölzernen Deckenkonstruktion übergegriffen . Hauptverhandlung beantragte Verteidiger Beweis Nacht 2 . 3 . Dezember " geregnet gestürmt " habe " Wetterbericht " Deutschen Wetterdienstes einzuholen . Hätte Angeklagte Gaststätte längere Zeit verlassen so hätte nass werden müssen Aufenthalt dort befragten Zeugen erwähnt habe . Landgericht hat Antrag Begründung abgelehnt Beweis gestellte Tatsache könne so behandelt werden wäre . Insbesondere ergebe Polizeibericht " Nieselregen geherrscht habe . Übrigen sei behauptete Tatsache bedeutungslos Strafkammer " Indizwirkung Umstands gewünschte Beweisbehauptung ziehen " beabsichtige . Urteil hat Landgericht sodann Einlassung Angeklagten habe außerordentlich schlechtes Wetter geherrscht widerlegt angesehen . Polizeibericht stelle Tatzeit " lediglich Nieselregen " Angeklagte überdies noch Regenschirm Bedecken Kopfes Jacke hätte schützen können . 2 . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Sachbehandlung Beweisantrags begegnet mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Ablehnungsgrund Wahrunterstellung nur erheblichen Tatsachen Betracht kommt Ablehnungsgrund Bedeutungslosigkeit schließen NStZ-RR NStZ 51 ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . § . ; KK 6 . Aufl . § . m.w . . Recht beanstandet Beschwerdeführer Kammer Beweisbehauptung vollen Sinn Zweck ergebenden Bedeutung wahr behandelt unzulässiger Weise eingeengt hat vgl. § Abs. Satz Wahrunterstellung ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . § . m.w . . Gericht hat Beweis gestellte Tatsache fraglichen Nacht geregnet gestürmt habe unzulässig abgeändert unterstellt hätte lediglich Nieselregen geherrscht mithin niedrigeren Niederschlagsintensität ausgeht . Niederschlagsmenge war Sicht Verteidigung jedoch ersichtlich entscheidend Frage Angeklagte Regenwetter Tatort hätte begeben können Kleidung durchnässt gewesen wäre Gaststätte befindlichen Besuchern Auffassung Revision jedoch aufgefallen wäre . Landgericht angefochtenen Beschluss mitteilt Beweisbehauptung tatsächlichen rechtlichen Gründen bedeutungslos erachtet begegnet grundsätzlich erheblichen rechtlichen Bedenken vgl. Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . . Wird Bedeutungslosigkeit tatsächlichen Umständen gefolgert vorliegend auszugehen ist so müssen Tatsachen angegeben werden ergibt Beweis gestellte Tatsache selbst erwiesen wäre Entscheidung Gerichts beeinflussen könnte vgl. Senat Beschluss 22 . Nov. ; auch hat Landgericht versäumt . " schließt Senat . 3 . folgen kann Senat indes Auffassung Generalbundesanwalts könne ausgeschlossen werden Urteil Rechtsfehler beruhe . Landgericht hat Überzeugung Täterschaft Angeklagten gestützt Fenster Türen Internet-Cafés Eintreffen Feuerwehr verschlossen waren nur Hauseigentümer Angeklagte Schlüssel verfügten . Hauseigentümer Weise selbst gefährdeten sei auszuschließen . habe Angeklagte Motiv Tat gehabt . habe schlechten finanziellen Verhältnissen befunden ; Inventar Internet-Cafés sei € Feuer versichert gewesen . Alibi verfüge . Zeugen Angeklagten Gaststätte beobachtet hätten habe kurzzeitige Abwesenheit ausschließen können . hat Landgericht Tatnachweis vorrangig Umstände herangezogen Brandlegung andere Personen sprechen . Indizien positiv Täterschaft Angeklagten hinweisen hat abgesehen Motivlage feststellen können . Sachlage hat Landgericht Rahmen Beweiswürdigung Frage Alibis Angeklagten Recht wesentliche Bedeutung beigemessen eingehend untersucht Aussagen vernommenen Zeugen ununterbrochenen Anwesenheit Angeklagten stätte auszugehen ist . widerspräche jedenfalls objektiver Sicht Annahme Landgericht hätte zweifelsfrei auch dann Täterschaft überzeugt Zeugen äußeres Erscheinungsbild Angeklagten bekundet hätte erwarten gewesen wäre Tatort aufgesucht hätte . Pfister Gericke