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1571 lines
13 KiB

NAMEN
16
.
Februar
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
16
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenkläger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Nebenkläger
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebungen
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richten
jeweils
Sachbeschwerde
gestützten
Revisionen
Nebenkläger
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
§
StGB
erstreben
.
Angeklagte
beanstandet
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Revision
sachlichrechtlich
Strafzumessung
Landgerichts
.
mittel
Nebenkläger
sind
zulässig
§
Abs.
§
Abs.
begründet
.
Auch
Rechtmittel
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
erstach
Angeklagte
34-jährige
gehörlose
Ehefrau
10
.
September
Mittagszeit
Küche
ehelichen
Wohnung
.
Einzelnen
:
Eheleuten
Jahre
kannten
verheiratet
waren
kam
Geburt
dritten
Tochter
Verschlechterung
ehelichen
Verhältnisses
.
schrieb
Angeklagte
Umstand
Ehefrau
Gehörlosigkeit
weitgehend
isoliert
gelebt
hatte
damals
ehelichen
Wohnung
eingerichteten
Internetzugang
erstmals
Möglichkeit
bekam
größeren
Aufwand
Bekannten
Verwandten
kommunizieren
.
Angeklagte
hielt
vernachlässige
betriebenen
Zeitaufwands
häuslichen
Pflichten
.
mutmaßte
Frau
unterhalte
Internet
Kontakte
anderen
Männern
außereheliche
Beziehung
aufzubauen
.
Hierüber
kam
Eheleuten
häufiger
Streit
.
Zweimal
alarmierte
Geschädigte
Auseinandersetzungen
Polizei
Angeklagten
Wohnung
verwies
Gartenlaube
übernachtete
.
Stets
versöhnten
Eheleute
aber
wieder
Angeklagte
kehrte
Fällen
gemeinsame
Wohnung
.
Sommer
meinte
Angeklagte
Verhalten
Ehefrau
Anhaltspunkte
erkennen
heimlich
anderen
Mann
treffe
.
Geschädigte
Vorhalt
Angeklagten
abstritt
kam
erneut
verbalen
Streit
Verlauf
Angeklagte
Ehewohnung
verließ
fortan
wieder
Gartenlaube
nächtigte
.
Tattag
suchte
Angeklagte
Ehewohnung
traf
Geschädigte
indes
.
Wut
weiterhin
glaubte
aber
tatsächliche
Anhaltspunkte
hatte
objektiv
Fall
war
Internet
Kontakte
anderen
Männern
unterhielt
zerstörte
vorhandenen
Router
verließ
Wohnung
ging
Arbeit
.
Geschädigte
zurückgekehrt
war
Beschädigung
bemerkt
hatte
rief
Angeklagten
schimpfte
Verhalten
forderte
wieder
herzustellen
anderenfalls
werde
Polizei
unterrichten
.
verließ
Angeklagte
Arbeitsstelle
fuhr
Pkw
Ehewohnung
.
Weg
dorthin
bemerkte
Ehefrau
Fuß
Straße
.
hatte
beschädigten
Komponenten
Internetanschlusses
Tüte
gepackt
Weg
Polizei
begeben
.
Angeklagte
Frau
angesprochen
Absicht
mitgeteilt
hatte
erklärte
Angeklagte
wieder
instand
setzen
.
Gemeinsam
fuhren
Pkw
Angeklagten
Ehewohnung
.
Unmittelbar
Eheleute
betreten
hatten
entstand
verbale
Auseinandersetzung
Verlauf
Angeklagte
Ehefrau
angebliche
Untreue
vorhielt
.
Auseinandersetzung
fand
Küche
Angeklagte
stand
Ehefrau
Stuhl
saß
.
Anschluss
"
ausschließbar
"
Eingeständnis
außerehelichen
Beziehung
fehlinterpretierte
Äußerung
Frau
nahm
Angeklagte
Wut
vermeintliche
Untreue
Küchenstuhl
schlug
Wucht
Kopf
"
ausschließbar
"
Oberkörper
zugewandten
Ehefrau
.
benommen
Boden
gegangen
war
ergriff
Angeklagte
Küche
liegendes
Messer
Klingenlänge
etwa
Zentimetern
stach
oben
herab
wuchtig
mindestens
fünfzehnmal
Frau
.
wusste
Verletzungen
beibrachte
Tode
führen
.
wollte
Frau
auch
töten
vermeintliche
Untreue
bestrafen
.
Geschädigte
verstarb
kurze
Zeit
Stichverletzungen
hervorgerufenen
starken
Blutverlust
Verletzung
rechten
Herzkammer
.
Revisionen
Nebenkläger
Landgericht
hat
Strafbarkeit
Angeklagten
Mordes
gemäß
§
Abs.
StGB
Heimtücke
Tötung
niedrigen
Beweggründen
andere
Straftat
verdecken
abgelehnt
.
Verneinung
Verdeckungsmordes
beanstanden
ist
halten
jedenfalls
Gründe
Landgericht
Vorliegen
Mordmerkmals
niedriger
Beweggründe
verneint
hat
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
hat
Landgericht
ausgeführt
tatauslösend
tatbestimmend
sei
hier
Umstand
gewesen
Angeklagte
mutmaßte
Frau
habe
anderen
Mann
zugewandt
.
Angeklagte
Wohl
Kinder
Kontakt
gefährdet
sah
sehe
Kammer
Bewertung
Tatmotivation
niedrig
"
gehindert
.
Begründung
berücksichtigt
wesentliche
Umstände
Tat
Motivation
Angeklagten
.
Beweggründe
sind
niedrig
Sinne
§
Abs.
StGB
allgemeiner
sittlicher
Wertung
tiefster
Stufe
stehen
besonders
verachtenswert
sind
.
Beurteilung
Frage
Beweggründe
Tat
niedrig
"
sind
deutlich
weiter
reichendem
Maße
schlag
verachtenswert
erscheinen
bedarf
Gesamtwürdigung
äußeren
inneren
Handlungsantriebe
Täters
maßgeblichen
Faktoren
.
.
;
vgl.
Beschluss
15
.
Mai
NStZ
;
StGB
59
.
Aufl
.
.
.
Gefühlsregungen
Eifersucht
Wut
Ärger
Hass
Rache
kommen
Regel
nur
dann
niedrige
Beweggründe
Betracht
ihrerseits
niedrigen
Beweggründen
beruhen
.
Vorliegen
Motivbündels
beruht
vorsätzliche
Tötung
niedrigen
Beweggründen
Hauptmotiv
Tat
Gepräge
gibt
allgemeiner
sittlicher
Wertung
tiefster
Stufe
steht
verwerflich
ist
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
14
.
Dezember
NStZ-RR
;
Fischer
aaO
.
.
begegnet
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
Ehefrau
niedrigen
Beweggründen
Sinne
§
Abs.
StGB
getötet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Urteil
lässt
erforderliche
Gesamtwürdigung
äußeren
inneren
Handlungsantriebe
Täters
maßgeblichen
Faktoren
vermissen
.
berücksichtigt
hat
Landgericht
insbesondere
Angeklagte
Feststellungen
Frau
auch
getötet
hat
vermeintliche
Untreue
bestrafen
Wut
vermeintliche
Untreue
gehandelt
hat
.
Gleichfalls
berücksichtigt
hat
Einstellung
Angeklagten
Ehefrau
Lebensrecht
bedeutsame
Äußerung
polizeilichen
Vernehmung
habe
Stuhlschlag
gedacht
jetzt
müsse
Gefängnis
dann
mache
auch
"
"
.
Landgericht
wesentliche
Annahme
Angeklagte
habe
vermutete
Hinwendung
Ehefrau
anderen
Mann
Wohl
Kinder
gefährdet
gesehen
wird
Urteilsgründe
eindeutig
belegt
.
Entsprechend
eingelassen
hat
Angeklagte
.
Festgestellt
hat
Landgericht
insoweit
lediglich
Angeklagte
Zeugin
zweimal
telefonisch
Wohl
Kinder
erkundigte
Tage
Tat
Ausdruck
brachte
habe
Angst
damals
schon
länger
bestehenden
Trennung
Eheleute
Kontakt
Kindern
verlieren
.
Landgericht
entnimmt
Angeklagte
habe
vermutete
Hinwendung
Frau
anderen
Mann
Wohl
Kinder
gefährdet
gesehen
erschließt
Urteilsgründen
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
II
.
Revision
Angeklagten
Strafausspruch
Urteils
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Sachbeschwerde
stand
.
Rahmen
Strafzumessung
ist
Landgericht
ausgegangen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Tat
Affektdurchbruchs
erheblich
vermindert
Sinne
§
StGB
war
.
Bemessung
Strafe
engeren
Sinne
hat
Landgericht
Lasten
Angeklagten
gleichwohl
Einschränkung
"
Massivität
Angriffs
berücksichtigt
Zahl
Stichverletzungen
Anzahl
geschädigten
"
gezeigt
habe
.
Erwägung
begegnet
hier
gegebenen
Umständen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
;
Art
Tatausführung
darf
Angeklagten
nur
dann
uneingeschränkt
strafschärfend
Last
gelegt
werden
-9-
vollem
Umfang
vorwerfbar
ist
aber
Ursache
vertretenden
geistig-seelischen
Beeinträchtigung
liegt
vgl.
Beschluss
29
November
;
aaO
§
.
.
Angeklagten
vorgeworfene
"
Massivität
"
Vorgehens
Beweiswürdigung
festgestellten
"
Affektdurchbruchs
Sinne
§
StGB
"
gefolgerten
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
uneingeschränkt
vorwerfbar
ist
setzt
Urteil
indes
.
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
neue
Tatrichter
wird
wiederum
prüfen
müssen
Angeklagte
Tötung
heimtückisch
Sinne
§
Abs.
StGB
begangen
hat
.
Objektiv
heimtückisch
handelt
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tötung
ausnutzt
.
Arglos
ist
Tatopfer
körperliche
Unversehrtheit
gerichteten
schweren
doch
erheblichen
Angriff
rechnet
.
kommt
grundsätzlich
Lage
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
.
wird
zunächst
klären
sein
Angriff
Angeklagten
erste
Tötungsvorsatz
geführte
war
.
Landgericht
ist
zwar
allein
konkurrenz-rechtlichen
Würdigung
Tat
angefochtenen
Urteil
ergibt
ausgegangen
Angeklagte
zunächst
geführten
Schlag
Stuhl
Verletzungsvorsatz
handelte
;
indes
hat
Annahme
begründet
.
versteht
auch
selbst
Schlag
bisherigen
Feststellungen
wuchtig
Kopf
ausgeführt
war
Folge
hatte
zuvor
Stuhl
sitzende
digte
benommen
Boden
ging
.
könnte
auch
Betracht
kommen
Angeklagte
schon
Zeitpunkt
erst
Verwendung
Messers
Tötungsvorsatz
handelte
.
Ergebnis
Prüfung
wird
abhängen
Zeitpunkt
Frage
Arglosigkeit
Opfers
anzuknüpfen
sein
wird
:
Kommt
Lage
Stuhlschlag
so
wird
bedenken
sein
Tat
vorausgegangener
Wortwechsel
nur
feindselige
Atmosphäre
generelles
Misstrauen
Arglosigkeit
ausschließen
Opfer
hieraus
noch
Gefahr
Tätlichkeit
entnimmt
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Beseitigung
Arglosigkeit
auch
vorangegangenen
Streit
Opfer
tätlichen
Angriff
rechnet
vgl.
Urteil
15
.
Februar
NStZ-RR
.
Wesentlich
ist
Täter
Opfer
Angriff
erwartet
also
arglos
ist
hilflosen
Lage
überrascht
hindert
Anschlag
sein
Leben
begegnen
wenigstens
erschweren
.
bedenken
wird
auch
sein
Opfer
auch
dann
arglos
sein
kann
Täter
zwar
offen
feindselig
entgegentritt
also
Opfer
etwa
vorne
angreift
Zeitspanne
Erkennen
Gefahr
unmittelbaren
Angriff
so
kurz
ist
Möglichkeit
bleibt
Angriff
irgendwie
begegnen
vgl.
etwa
Urteil
20
Juli
.
.
Zusammenhang
wird
vorliegend
auch
Blick
nehmen
sein
Angeklagte
festgestellten
früheren
streitigen
Auseinandersetzungen
auch
polizeilichen
Einsatz
Folge
hatten
gewalttätig
Ehefrau
vorgegangen
war
.
Streit
vorangegangenen
einlenkenden
Äußerung
Angeklagten
werde
angerichteten
Schaden
beheben
wird
prüfen
sein
gehörlose
Opfer
lediglich
verbalen
Auseinandersetzung
Tat
tätlichen
Angriff
erwartete
voraussah
Geschädigte
Schlag
Stuhl
möglicherweise
völlig
überrascht
wurde
.
könnte
vorliegend
auch
sprechen
Untersuchung
Leiche
rechtmedizinischen
Sachverständigen
Hinweise
Abwehrverletzungen
Opfers
erbrachte
.
Sollte
hingegen
erst
erste
Messereinsatz
Angeklagten
Opfer
Stuhlschlag
bereits
benommen
Boden
lag
Tötungsvorsatz
getragen
worden
sein
so
wäre
bedenken
Benommenheit
Täter
geschlagenen
Opfers
Arglosigkeit
sprechen
kann
vgl.
Beschlüsse
19
.
März
StGB
§
Abs.
Heimtücke
6
.
Mai
NStZ
.
anderen
wird
neue
Tatrichter
aber
auch
Blick
nehmen
müssen
Mordmerkmal
Heimtücke
Unterschied
macht
überraschender
Angriff
vornherein
Tötungsvorsatz
geführt
wird
ursprüngliche
Körperverletzung
gerichtete
Handlungswille
derart
schnell
Tötungsvorsatz
umschlägt
Überraschungseffekt
Zeitpunkt
andauert
Täter
Tötungsvorsatz
angreift
.
Fällen
bleibt
Opfer
Zeit
irgendwie
gearteten
Gegenmaßnahmen
vgl.
Urteile
22
.
Januar
NStZ-RR
;
20
Juli
.
11
;
27
.
Juni
NStZ
503
;
2
.
April
NStZ-RR
;
vgl.
auch
Urteile
9
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Heimtücke
;
15
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Heimtücke
24
.
Febuar
StR
StGB
§
Abs.
Heimtücke
.
2
.
neue
Tatrichter
wird
Prüfung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Tat
beachten
haben
angefochtene
Urteil
völlig
eindeutige
Feststellungen
enthält
rechtsfehlerhaften
Beweiswürdigung
beruht
:
Landgericht
hat
einerseits
Sachverhalt
festgestellt
Angeklagte
sei
"
Tat
Lage
gewesen
Verbotene
Verhaltens
erkennen
Einsicht
verhalten
"
;
Rahmen
Beweiswürdigung
ist
Kammer
Auffassung
Sachverständigen
mitzuteilen
andererseits
Ergebnis
gekommen
habe
"
auszuschließen
"
vermocht
"
Fähigkeit
Angeklagten
vorhandenen
Einsicht
Verbotene
Tuns
verhalten
Affektdurchbruchs
Sinne
§
StGB
erheblich
eingeschränkt
"
gewesen
sei
.
Annahme
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
war
"
ausschließbare
"
Feststellung
Landgerichts
wesentlich
Angeklagte
habe
Ehefrau
unmittelbar
ersten
Angriff
miss-)verstanden
außereheliches
Verhältnis
eingeräumt
habe
.
Feststellung
hat
Tatsachenbasis
:
Entsprechend
eingelassen
hat
Angeklagte
Hauptverhandlung
.
polizeilichen
Vernehmung
Rahmen
Exploration
psychiatrischen
Sachverständigen
aufgestellten
Behauptungen
Ehefrau
habe
unmittelbar
Tat
jeweils
geäußert
habe
habe
Geschlechtskrankheit
infiziert
habe
außereheliches
Verhältnis
anderen
Mann
eingestanden
Zusammenhang
auch
verschiedene
Praktiken
sexuellen
Umgang
berichtet
hat
Schwurgerichtskammer
rechtsfehlerfreier
Begründung
geglaubt
.
Weiter
hat
Landgericht
Fehlinterpretation
Äußerungen
Opfers
Tat
Angeklagten
Infektion
Geschlechtskrankheit
angeblich
berichteten
Sexualpraktiken
anderen
Mann
ebenfalls
tragfähigen
Begründungen
verneint
.
Landgericht
hat
ausschließen
nen
Angeklagte
"
irgendeine
Äußerung
Frau
Sinne
fehlinterpretiert
haben
könnte
räume
außereheliche
Beziehung
"
Missverständnis
unterstellt
hat
ist
ersichtlich
.
Allein
gegebene
Begründung
Angeklagte
schon
Tat
ausgegangen
sei
Frau
habe
außereheliche
Beziehung
trägt
jedenfalls
Annahme
Äußerung
Geschädigten
Fehlinterpretation
Angeklagten
angenommenen
Sinne
zugänglich
wäre
.
erweist
Feststellung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Äußerung
Ehefrau
miss-)verstanden
Tat
außereheliches
Verhältnis
eingeräumt
habe
rechtsfehlerhaft
bloße
Vermutung
vgl.
Beschluss
7
.
Dezember
.
Pfister
Lienen