NAMEN 16 . Februar Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 16 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenkläger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Nebenkläger wird Urteil Landgerichts 20 . April Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebungen wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richten jeweils Sachbeschwerde gestützten Revisionen Nebenkläger Verurteilung Angeklagten Mordes § StGB erstreben . Angeklagte beanstandet wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision sachlichrechtlich Strafzumessung Landgerichts . mittel Nebenkläger sind zulässig § Abs. § Abs. begründet . Auch Rechtmittel Angeklagten hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts erstach Angeklagte 34-jährige gehörlose Ehefrau 10 . September Mittagszeit Küche ehelichen Wohnung . Einzelnen : Eheleuten Jahre kannten verheiratet waren kam Geburt dritten Tochter Verschlechterung ehelichen Verhältnisses . schrieb Angeklagte Umstand Ehefrau Gehörlosigkeit weitgehend isoliert gelebt hatte damals ehelichen Wohnung eingerichteten Internetzugang erstmals Möglichkeit bekam größeren Aufwand Bekannten Verwandten kommunizieren . Angeklagte hielt vernachlässige betriebenen Zeitaufwands häuslichen Pflichten . mutmaßte Frau unterhalte Internet Kontakte anderen Männern außereheliche Beziehung aufzubauen . Hierüber kam Eheleuten häufiger Streit . Zweimal alarmierte Geschädigte Auseinandersetzungen Polizei Angeklagten Wohnung verwies Gartenlaube übernachtete . Stets versöhnten Eheleute aber wieder Angeklagte kehrte Fällen gemeinsame Wohnung . Sommer meinte Angeklagte Verhalten Ehefrau Anhaltspunkte erkennen heimlich anderen Mann treffe . Geschädigte Vorhalt Angeklagten abstritt kam erneut verbalen Streit Verlauf Angeklagte Ehewohnung verließ fortan wieder Gartenlaube nächtigte . Tattag suchte Angeklagte Ehewohnung traf Geschädigte indes . Wut weiterhin glaubte aber tatsächliche Anhaltspunkte hatte objektiv Fall war Internet Kontakte anderen Männern unterhielt zerstörte vorhandenen Router verließ Wohnung ging Arbeit . Geschädigte zurückgekehrt war Beschädigung bemerkt hatte rief Angeklagten schimpfte Verhalten forderte wieder herzustellen anderenfalls werde Polizei unterrichten . verließ Angeklagte Arbeitsstelle fuhr Pkw Ehewohnung . Weg dorthin bemerkte Ehefrau Fuß Straße . hatte beschädigten Komponenten Internetanschlusses Tüte gepackt Weg Polizei begeben . Angeklagte Frau angesprochen Absicht mitgeteilt hatte erklärte Angeklagte wieder instand setzen . Gemeinsam fuhren Pkw Angeklagten Ehewohnung . Unmittelbar Eheleute betreten hatten entstand verbale Auseinandersetzung Verlauf Angeklagte Ehefrau angebliche Untreue vorhielt . Auseinandersetzung fand Küche Angeklagte stand Ehefrau Stuhl saß . Anschluss " ausschließbar " Eingeständnis außerehelichen Beziehung fehlinterpretierte Äußerung Frau nahm Angeklagte Wut vermeintliche Untreue Küchenstuhl schlug Wucht Kopf " ausschließbar " Oberkörper zugewandten Ehefrau . benommen Boden gegangen war ergriff Angeklagte Küche liegendes Messer Klingenlänge etwa Zentimetern stach oben herab wuchtig mindestens fünfzehnmal Frau . wusste Verletzungen beibrachte Tode führen . wollte Frau auch töten vermeintliche Untreue bestrafen . Geschädigte verstarb kurze Zeit Stichverletzungen hervorgerufenen starken Blutverlust Verletzung rechten Herzkammer . Revisionen Nebenkläger Landgericht hat Strafbarkeit Angeklagten Mordes gemäß § Abs. StGB Heimtücke Tötung niedrigen Beweggründen andere Straftat verdecken abgelehnt . Verneinung Verdeckungsmordes beanstanden ist halten jedenfalls Gründe Landgericht Vorliegen Mordmerkmals niedriger Beweggründe verneint hat rechtlichen Nachprüfung stand . Mordmerkmal niedrigen Beweggründe hat Landgericht ausgeführt tatauslösend tatbestimmend sei hier Umstand gewesen Angeklagte mutmaßte Frau habe anderen Mann zugewandt . Angeklagte Wohl Kinder Kontakt gefährdet sah sehe Kammer Bewertung Tatmotivation niedrig " gehindert . Begründung berücksichtigt wesentliche Umstände Tat Motivation Angeklagten . Beweggründe sind niedrig Sinne § Abs. StGB allgemeiner sittlicher Wertung tiefster Stufe stehen besonders verachtenswert sind . Beurteilung Frage Beweggründe Tat niedrig " sind deutlich weiter reichendem Maße schlag verachtenswert erscheinen bedarf Gesamtwürdigung äußeren inneren Handlungsantriebe Täters maßgeblichen Faktoren . . ; vgl. Beschluss 15 . Mai NStZ ; StGB 59 . Aufl . . . Gefühlsregungen Eifersucht Wut Ärger Hass Rache kommen Regel nur dann niedrige Beweggründe Betracht ihrerseits niedrigen Beweggründen beruhen . Vorliegen Motivbündels beruht vorsätzliche Tötung niedrigen Beweggründen Hauptmotiv Tat Gepräge gibt allgemeiner sittlicher Wertung tiefster Stufe steht verwerflich ist . . ; vgl. nur Urteil 14 . Dezember NStZ-RR ; Fischer aaO . . begegnet Annahme Landgerichts Angeklagte habe Ehefrau niedrigen Beweggründen Sinne § Abs. StGB getötet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Urteil lässt erforderliche Gesamtwürdigung äußeren inneren Handlungsantriebe Täters maßgeblichen Faktoren vermissen . berücksichtigt hat Landgericht insbesondere Angeklagte Feststellungen Frau auch getötet hat vermeintliche Untreue bestrafen Wut vermeintliche Untreue gehandelt hat . Gleichfalls berücksichtigt hat Einstellung Angeklagten Ehefrau Lebensrecht bedeutsame Äußerung polizeilichen Vernehmung habe Stuhlschlag gedacht jetzt müsse Gefängnis dann mache auch " " . Landgericht wesentliche Annahme Angeklagte habe vermutete Hinwendung Ehefrau anderen Mann Wohl Kinder gefährdet gesehen wird Urteilsgründe eindeutig belegt . Entsprechend eingelassen hat Angeklagte . Festgestellt hat Landgericht insoweit lediglich Angeklagte Zeugin zweimal telefonisch Wohl Kinder erkundigte Tage Tat Ausdruck brachte habe Angst damals schon länger bestehenden Trennung Eheleute Kontakt Kindern verlieren . Landgericht entnimmt Angeklagte habe vermutete Hinwendung Frau anderen Mann Wohl Kinder gefährdet gesehen erschließt Urteilsgründen . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . II . Revision Angeklagten Strafausspruch Urteils hält rechtlichen Nachprüfung Sachbeschwerde stand . Rahmen Strafzumessung ist Landgericht ausgegangen Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung Tat Affektdurchbruchs erheblich vermindert Sinne § StGB war . Bemessung Strafe engeren Sinne hat Landgericht Lasten Angeklagten gleichwohl Einschränkung " Massivität Angriffs berücksichtigt Zahl Stichverletzungen Anzahl geschädigten " gezeigt habe . Erwägung begegnet hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; Art Tatausführung darf Angeklagten nur dann uneingeschränkt strafschärfend Last gelegt werden -9- vollem Umfang vorwerfbar ist aber Ursache vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt vgl. Beschluss 29 November ; aaO § . . Angeklagten vorgeworfene " Massivität " Vorgehens Beweiswürdigung festgestellten " Affektdurchbruchs Sinne § StGB " gefolgerten erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit uneingeschränkt vorwerfbar ist setzt Urteil indes . . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : 1 . neue Tatrichter wird wiederum prüfen müssen Angeklagte Tötung heimtückisch Sinne § Abs. StGB begangen hat . Objektiv heimtückisch handelt feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tötung ausnutzt . Arglos ist Tatopfer körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren doch erheblichen Angriff rechnet . kommt grundsätzlich Lage Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs . wird zunächst klären sein Angriff Angeklagten erste Tötungsvorsatz geführte war . Landgericht ist zwar allein konkurrenz-rechtlichen Würdigung Tat angefochtenen Urteil ergibt ausgegangen Angeklagte zunächst geführten Schlag Stuhl Verletzungsvorsatz handelte ; indes hat Annahme begründet . versteht auch selbst Schlag bisherigen Feststellungen wuchtig Kopf ausgeführt war Folge hatte zuvor Stuhl sitzende digte benommen Boden ging . könnte auch Betracht kommen Angeklagte schon Zeitpunkt erst Verwendung Messers Tötungsvorsatz handelte . Ergebnis Prüfung wird abhängen Zeitpunkt Frage Arglosigkeit Opfers anzuknüpfen sein wird : Kommt Lage Stuhlschlag so wird bedenken sein Tat vorausgegangener Wortwechsel nur feindselige Atmosphäre generelles Misstrauen Arglosigkeit ausschließen Opfer hieraus noch Gefahr Tätlichkeit entnimmt . Erforderlich ist vielmehr Beseitigung Arglosigkeit auch vorangegangenen Streit Opfer tätlichen Angriff rechnet vgl. Urteil 15 . Februar NStZ-RR . Wesentlich ist Täter Opfer Angriff erwartet also arglos ist hilflosen Lage überrascht hindert Anschlag sein Leben begegnen wenigstens erschweren . bedenken wird auch sein Opfer auch dann arglos sein kann Täter zwar offen feindselig entgegentritt also Opfer etwa vorne angreift Zeitspanne Erkennen Gefahr unmittelbaren Angriff so kurz ist Möglichkeit bleibt Angriff irgendwie begegnen vgl. etwa Urteil 20 Juli . . Zusammenhang wird vorliegend auch Blick nehmen sein Angeklagte festgestellten früheren streitigen Auseinandersetzungen auch polizeilichen Einsatz Folge hatten gewalttätig Ehefrau vorgegangen war . Streit vorangegangenen einlenkenden Äußerung Angeklagten werde angerichteten Schaden beheben wird prüfen sein gehörlose Opfer lediglich verbalen Auseinandersetzung Tat tätlichen Angriff erwartete voraussah Geschädigte Schlag Stuhl möglicherweise völlig überrascht wurde . könnte vorliegend auch sprechen Untersuchung Leiche rechtmedizinischen Sachverständigen Hinweise Abwehrverletzungen Opfers erbrachte . Sollte hingegen erst erste Messereinsatz Angeklagten Opfer Stuhlschlag bereits benommen Boden lag Tötungsvorsatz getragen worden sein so wäre bedenken Benommenheit Täter geschlagenen Opfers Arglosigkeit sprechen kann vgl. Beschlüsse 19 . März StGB § Abs. Heimtücke 6 . Mai NStZ . anderen wird neue Tatrichter aber auch Blick nehmen müssen Mordmerkmal Heimtücke Unterschied macht überraschender Angriff vornherein Tötungsvorsatz geführt wird ursprüngliche Körperverletzung gerichtete Handlungswille derart schnell Tötungsvorsatz umschlägt Überraschungseffekt Zeitpunkt andauert Täter Tötungsvorsatz angreift . Fällen bleibt Opfer Zeit irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen vgl. Urteile 22 . Januar NStZ-RR ; 20 Juli . 11 ; 27 . Juni NStZ 503 ; 2 . April NStZ-RR ; vgl. auch Urteile 9 . Dezember StGB § Abs. Heimtücke ; 15 . Dezember StGB § Abs. Heimtücke 24 . Febuar StR StGB § Abs. Heimtücke . 2 . neue Tatrichter wird Prüfung Schuldfähigkeit Angeklagten Begehung Tat beachten haben angefochtene Urteil völlig eindeutige Feststellungen enthält rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht : Landgericht hat einerseits Sachverhalt festgestellt Angeklagte sei " Tat Lage gewesen Verbotene Verhaltens erkennen Einsicht verhalten " ; Rahmen Beweiswürdigung ist Kammer Auffassung Sachverständigen mitzuteilen andererseits Ergebnis gekommen habe " auszuschließen " vermocht " Fähigkeit Angeklagten vorhandenen Einsicht Verbotene Tuns verhalten Affektdurchbruchs Sinne § StGB erheblich eingeschränkt " gewesen sei . Annahme erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit war " ausschließbare " Feststellung Landgerichts wesentlich Angeklagte habe Ehefrau unmittelbar ersten Angriff miss-)verstanden außereheliches Verhältnis eingeräumt habe . Feststellung hat Tatsachenbasis : Entsprechend eingelassen hat Angeklagte Hauptverhandlung . polizeilichen Vernehmung Rahmen Exploration psychiatrischen Sachverständigen aufgestellten Behauptungen Ehefrau habe unmittelbar Tat jeweils geäußert habe habe Geschlechtskrankheit infiziert habe außereheliches Verhältnis anderen Mann eingestanden Zusammenhang auch verschiedene Praktiken sexuellen Umgang berichtet hat Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfreier Begründung geglaubt . Weiter hat Landgericht Fehlinterpretation Äußerungen Opfers Tat Angeklagten Infektion Geschlechtskrankheit angeblich berichteten Sexualpraktiken anderen Mann ebenfalls tragfähigen Begründungen verneint . Landgericht hat ausschließen nen Angeklagte " irgendeine Äußerung Frau Sinne fehlinterpretiert haben könnte räume außereheliche Beziehung " Missverständnis unterstellt hat ist ersichtlich . Allein gegebene Begründung Angeklagte schon Tat ausgegangen sei Frau habe außereheliche Beziehung trägt jedenfalls Annahme Äußerung Geschädigten Fehlinterpretation Angeklagten angenommenen Sinne zugänglich wäre . erweist Feststellung Landgerichts Angeklagte habe Äußerung Ehefrau miss-)verstanden Tat außereheliches Verhältnis eingeräumt habe rechtsfehlerhaft bloße Vermutung vgl. Beschluss 7 . Dezember . Pfister Lienen