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9.4 KiB

BESCHLUSS
29
November
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
29
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
April
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
verurteilt
worden
ist
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
;
gesamten
Strafausspruch
Landgericht
Angeklagten
verurteilt
hat
Nebenkläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
hieraus
21
.
März
zahlen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
"
richtig
:
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
versuchten
Körperverletzung
Beleidigung
jeweils
Tateinheit
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
schuldig
gesprochen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
.
Weiter
hat
Angeklagten
verurteilt
Nebenkläger
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
hieraus
21
.
März
zahlen
;
Übrigen
hat
Entscheidung
Adhäsionsantrag
abgesehen
.
Revision
beanstandet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
bezüglich
gesamten
Strafausspruchs
Adhäsionsentscheidung
Erfolg
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
beabsichtigten
zahlreiche
Polizeibeamte
frühen
Morgen
28
.
Uferweg
Niers
etwa
zehnköpfige
Personengruppe
kontrollieren
Verwandte
damals
Jahre
alten
Angeklagten
angehörten
.
Anwesenden
kamen
jedoch
Aufforderung
auszuweisen
beschimpften
Polizisten
machten
lustig
.
Zeuge
S.
verhielt
besonders
aggressiv
.
wurde
fixiert
wehrte
.
Gerangel
brachten
schließlich
Polizeibeamte
zivil
gekleidete
Nebenkläger
gehörte
Boden
hielten
.
kniete
Nebenkläger
gebückter
Haltung
seitlich
Zeugen
fixierte
Kopf
Schultern
.
Angeklagte
Blutalkoholkonzentration
Promille
betrug
befand
Freunden
Nähe
gelegenen
Wohnung
.
wurde
Geschehen
aufmerksam
verließ
Ruf
"
Vater
!
"
eilig
Haus
.
lief
Stelle
Zeuge
S.
mittlerweile
Polizeibeamten
fixiert
wurde
rief
immer
wieder
:
"
Lass
meinen
Bruder
Ruhe
lass
Bruder
Ruhe
!
"
.
Versuch
Polizeibeamten
Angeklagten
sog.
Bodycheck
Fall
bringen
misslang
.
Angeklagte
Personengruppe
erreicht
hatte
versuchte
Ruf
"
ist
Bruder
ist
Bruder
!
"
Polizeibeamten
Zeugen
S.
wegzuziehen
.
wurde
jedoch
weiteren
Polizisten
gepackt
Meter
weggebracht
;
schlug
wild
.
kurzen
Moment
Passivität
Polizeibeamten
nutzte
riss
überbrückte
Schritten
Distanz
Boden
fixierten
Zeugen
S.
trat
Nebenkläger
vollem
Lauf
Wucht
Gesicht
.
Nebenkläger
versah
Zeitpunkt
Angriffs
Angeklagten
;
konzentrierte
Zeugen
S.
vertraute
Kollegen
übrigen
Ort
Personen
fernhalten
würden
.
wurde
Tritt
Angeklagten
schwer
verletzt
.
Angeklagte
wurde
sodann
u.a.
Einsatz
Diensthundes
überwältigt
festgenommen
Polizeiwagen
verbracht
.
Hiergegen
wehrte
schlug
rief
:
"
mach
fertig
Dreckschweine
!
.
1
.
Würdigung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Fußtritt
Gesicht
Nebenklägers
heimtückisch
Sinne
§
Abs.
StGB
gehandelt
hält
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
handelt
feindlicher
Willensrichtung
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tötung
ausnutzt
.
Arglos
ist
Tatopfer
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
körperliche
Unversehrtheit
gerichteten
schweren
doch
erheblichen
Angriff
rechnet
.
Opfer
muss
weiter
gerade
Arglosigkeit
wehrlos
sein
.
Wehrlosigkeit
können
auch
gegeben
sein
Tat
feindselige
Auseinandersetzung
vorausgeht
Tatopfer
aber
mehr
erheblichen
Angriff
körperliche
Unversehrtheit
rechnet
.
Voraussetzung
heimtückischer
Begehungsweise
ist
weiter
Täter
erkannte
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tatbegehung
ausnutzt
.
.
;
vgl.
etwa
Urteile
20
.
Januar
NStZ
;
29
November
NStZ
jeweils
.
erscheint
Blick
vorausgegangene
Geschehen
bereits
fraglich
Feststellungen
Arglosigkeit
Nebenklägers
Zeitpunkt
ersten
Tötungsvorsatz
ausgeführten
Handlung
Fußtritt
Angeklagten
Gesicht
Nebenklägers
hinreichend
belegen
.
Auch
Landgericht
insoweit
ausdrücklichen
Feststellungen
getroffen
hat
lässt
Zusammenhang
Urteilsgründe
zwanglos
entnehmen
Nebenkläger
ersten
tätlichen
Angriff
Angeklagten
Zeugen
S.
festhaltenden
Polizeibeamten
zunächst
arglos
war
unerheblichen
Angriff
zumindest
auch
eigene
Gesundheit
konkret
besorgte
.
Angeklagten
kam
Nebenkläger
erkennbar
Boden
gebrachten
Bruder
Fixierung
Nebenkläger
mitwirkte
"
befreien
"
.
Allerdings
kann
Arglosigkeit
auch
unmittelbar
vorausgegangenen
Auseinandersetzung
wieder
eintreten
.
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Voraussetzung
indessen
Opfer
Streit
beigelegt
hält
tätlichen
Angriffs
mehr
versieht
.
kann
Beendigung
Auseinandersetzung
Opfer
zunächst
Angriff
rechnete
dann
angenommen
werden
Täter
so
verhält
Ende
Feindseligkeiten
geschlossen
werden
kann
Opfer
Haltung
einnimmt
ergibt
weiteren
Angriff
befürchtet
Urteil
30
.
Mai
StGB
§
Abs.
Heimtücke
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Angeklagte
verhielt
keineswegs
Weise
Nebenkläger
ergab
aggressiven
Befreiung
Bruders
zielenden
Handlungen
einstellen
wollte
.
wehrte
vielmehr
eigene
Festnahme
wild
schlug
nutzte
zeitnah
erste
bietende
Gelegenheit
befreien
Absicht
weiter
verfolgen
.
Nebenkläger
ging
auch
Angeklagten
Gefahr
mehr
drohte
nun
friedfertig
einschätzte
vertraute
Kollegen
hätten
Angeklagten
Situation
insgesamt
Griff
.
könnte
Beurteilung
Erwartungshorizonts
entscheidend
subjektive
Vorstellung
Angegriffenen
ankommt
Blick
hier
gegebene
Gesamtsituation
Arglosigkeit
Nebenklägers
sprechen
.
Senat
kann
jedoch
offen
lassen
bisherige
Rechtsprechung
fortzuführen
ist
gegebenenfalls
auch
Fall
Arglosigkeit
Opfers
bejahen
ist
.
jedenfalls
beruht
Feststellung
Angeklagte
habe
Wehrlosigkeit
Nebenklägers
erkannt
Tatbegehung
ausgenutzt
tragenden
Beweiswürdigung
.
bewusste
Ausnutzen
Wehrlosigkeit
Opfers
ist
erforderlich
Täter
Umstände
Tötung
heimtückischen
machen
nur
wahrgenommen
Sinne
Bedeutung
Tatbegehung
erfasst
hat
bewusst
geworden
ist
Ahnungslosigkeit
Angriff
schutzlosen
Menschen
überraschen
Urteil
13
.
August
StGB
§
Abs.
Heimtücke
.
auch
affektive
Erregung
heftige
Gemütsbewegung
Täter
hindert
Bedeutung
Wehrlosigkeit
Opfers
Tatbegehung
erkennen
so
kann
doch
insbesondere
Spontanität
Tatentschlusses
Zusammenhang
Vorgeschichte
Tat
psychischen
Zustand
Täters
Beweisanzeichen
sein
Ausnutzungsbewusstsein
fehlte
Urteile
13
.
August
StGB
§
Abs.
Heimtücke
;
20
.
Januar
NStZ
.
gilt
zumal
erhebliche
Alkoholisierung
Täters
.
bedarf
Fällen
Regel
Darlegung
Beweisanzeichen
Tatrichter
folgert
Täter
Alkoholisierung
Erregung
Heimtücke
maßgebenden
Gesichtspunkte
Bewusstsein
aufgenommen
hat
Urteil
9
.
Februar
NStZ-RR
.
hieraus
ergebenden
Anforderungen
umfassende
Beweiswürdigung
genügen
Urteilsgründe
.
Feststellungen
war
Tatsituation
wesentlich
insgesamt
angeheizte
"
Stimmung
geprägt
.
Angeklagte
Bruder
bedroht
wähnte
stehen
wollte
befand
ersichtlich
Zustand
großer
emotionaler
Erregung
.
war
Blutalkoholkonzentration
Promille
unerheblich
alkoholisiert
.
konkrete
Tat
entwickelte
spontan
dynamischen
Geschehen
.
Beweisanzeichen
hätte
Landgericht
erörtern
müssen
.
Strafkammer
hat
jedoch
Beweiswürdigung
Ausnutzungsbewusstsein
unterlassen
nur
Angaben
Nebenklägers
weiterer
Zeugen
beruhende
Überzeugung
begründet
Nebenkläger
Zeitpunkt
gerichteten
Trittes
Angriffs
versah
.
gilt
auch
Blick
Ausführungen
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
.
Dort
hat
Landgericht
ebenfalls
Ausnutzungsbewusstsein
Angeklagten
Stellung
genommen
lediglich
dargelegt
längeres
Überlegen
planvolles
Vorgehen
werde
Heimtücke
vorausgesetzt
.
genüge
Täter
raschen
Eingebung
folgend
günstige
Situation
erfasse
zunutze
mache
;
genau
habe
Angeklagte
hier
getan
.
erforderlichen
Erwägungen
sind
Ausführungen
Landgerichts
bedingten
Tötungsvorsatz
wesentlich
eingeschränkten
Schuldfähigkeit
Angeklagten
entnehmen
.
Gründe
unterlassenen
Erörterungen
ausnahmsweise
entbehrlich
machen
liegen
.
2
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
.
kommt
Fall
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Wegfall
so
dass
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
bestehen
bleiben
kann
.
Schuldsprüche
Fällen
.
2
.
3
.
Urteilsgründe
werden
dargelegten
Rechtsfehler
berührt
;
insoweit
hat
Urteil
Bestand
.
Senat
hebt
gleichwohl
auch
Fällen
Einzelstrafen
.
ist
auszuschließen
Einsatzstrafe
beeinflusst
waren
;
anderen
-9-
soll
neuen
Tatgericht
u.a.
Anwendbarkeit
Erwachsenenstrafrecht
befinden
haben
wird
ermöglicht
werden
Strafausspruch
insgesamt
stimmige
Entscheidung
treffen
.
entfällt
Grundlage
Adhäsionsentscheidung
.
Senat
sieht
Blick
Strafkammer
Höhe
Schmerzensgeldes
erkannt
hat
lediglich
Satz
ausschließlich
pauschalen
Hinweis
Nebenkläger
erlittenen
Verletzungen
begründet
hat
folgenden
Hinweis
:
Derartige
rudimentäre
formelhafte
Erwägungen
genügen
Anforderungen
Begründungspflicht
auch
Strafurteil
getroffene
Entscheidung
zivilrechtliche
Ansprüche
gilt
grundsätzlich
.
Verurteilung
Schmerzensgeld
erfordert
regelmäßig
zumindest
auch
ausdrückliche
Erörterung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schädiger
Geschädigtem
Urteil
27
.
September
Abs.
Entscheidung
;
Urteil
21
.
August
StR
Abs.
Entscheidung
jeweils
.
3
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Alt
.
Gebrauch
.
Pfister
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