BESCHLUSS 29 November Strafsache versuchten Mordes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 29 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . April zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Widerstand Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist Fall . 1 . Urteilsgründe ; gesamten Strafausspruch Landgericht Angeklagten verurteilt hat Nebenkläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz hieraus 21 . März zahlen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Widerstands Vollstreckungsbeamte " richtig : versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Widerstand Vollstreckungsbeamte versuchten Körperverletzung Beleidigung jeweils Tateinheit Widerstand Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . Weiter hat Angeklagten verurteilt Nebenkläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz hieraus 21 . März zahlen ; Übrigen hat Entscheidung Adhäsionsantrag abgesehen . Revision beanstandet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Fall . 1 . Urteilsgründe bezüglich gesamten Strafausspruchs Adhäsionsentscheidung Erfolg ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen Landgerichts Fall . 1 . Urteilsgründe beabsichtigten zahlreiche Polizeibeamte frühen Morgen 28 . Uferweg Niers etwa zehnköpfige Personengruppe kontrollieren Verwandte damals Jahre alten Angeklagten angehörten . Anwesenden kamen jedoch Aufforderung auszuweisen beschimpften Polizisten machten lustig . Zeuge S. verhielt besonders aggressiv . wurde fixiert wehrte . Gerangel brachten schließlich Polizeibeamte zivil gekleidete Nebenkläger gehörte Boden hielten . kniete Nebenkläger gebückter Haltung seitlich Zeugen fixierte Kopf Schultern . Angeklagte Blutalkoholkonzentration Promille betrug befand Freunden Nähe gelegenen Wohnung . wurde Geschehen aufmerksam verließ Ruf " Vater ! " eilig Haus . lief Stelle Zeuge S. mittlerweile Polizeibeamten fixiert wurde rief immer wieder : " Lass meinen Bruder Ruhe lass Bruder Ruhe ! " . Versuch Polizeibeamten Angeklagten sog. Bodycheck Fall bringen misslang . Angeklagte Personengruppe erreicht hatte versuchte Ruf " ist Bruder ist Bruder ! " Polizeibeamten Zeugen S. wegzuziehen . wurde jedoch weiteren Polizisten gepackt Meter weggebracht ; schlug wild . kurzen Moment Passivität Polizeibeamten nutzte riss überbrückte Schritten Distanz Boden fixierten Zeugen S. trat Nebenkläger vollem Lauf Wucht Gesicht . Nebenkläger versah Zeitpunkt Angriffs Angeklagten ; konzentrierte Zeugen S. vertraute Kollegen übrigen Ort Personen fernhalten würden . wurde Tritt Angeklagten schwer verletzt . Angeklagte wurde sodann u.a. Einsatz Diensthundes überwältigt festgenommen Polizeiwagen verbracht . Hiergegen wehrte schlug rief : " mach fertig Dreckschweine ! . 1 . Würdigung Landgerichts Angeklagte habe Fußtritt Gesicht Nebenklägers heimtückisch Sinne § Abs. StGB gehandelt hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand . handelt feindlicher Willensrichtung Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tötung ausnutzt . Arglos ist Tatopfer Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren doch erheblichen Angriff rechnet . Opfer muss weiter gerade Arglosigkeit wehrlos sein . Wehrlosigkeit können auch gegeben sein Tat feindselige Auseinandersetzung vorausgeht Tatopfer aber mehr erheblichen Angriff körperliche Unversehrtheit rechnet . Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter Täter erkannte Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tatbegehung ausnutzt . . ; vgl. etwa Urteile 20 . Januar NStZ ; 29 November NStZ jeweils . erscheint Blick vorausgegangene Geschehen bereits fraglich Feststellungen Arglosigkeit Nebenklägers Zeitpunkt ersten Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung Fußtritt Angeklagten Gesicht Nebenklägers hinreichend belegen . Auch Landgericht insoweit ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat lässt Zusammenhang Urteilsgründe zwanglos entnehmen Nebenkläger ersten tätlichen Angriff Angeklagten Zeugen S. festhaltenden Polizeibeamten zunächst arglos war unerheblichen Angriff zumindest auch eigene Gesundheit konkret besorgte . Angeklagten kam Nebenkläger erkennbar Boden gebrachten Bruder Fixierung Nebenkläger mitwirkte " befreien " . Allerdings kann Arglosigkeit auch unmittelbar vorausgegangenen Auseinandersetzung wieder eintreten . bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung indessen Opfer Streit beigelegt hält tätlichen Angriffs mehr versieht . kann Beendigung Auseinandersetzung Opfer zunächst Angriff rechnete dann angenommen werden Täter so verhält Ende Feindseligkeiten geschlossen werden kann Opfer Haltung einnimmt ergibt weiteren Angriff befürchtet Urteil 30 . Mai StGB § Abs. Heimtücke . Voraussetzungen liegen hier . Angeklagte verhielt keineswegs Weise Nebenkläger ergab aggressiven Befreiung Bruders zielenden Handlungen einstellen wollte . wehrte vielmehr eigene Festnahme wild schlug nutzte zeitnah erste bietende Gelegenheit befreien Absicht weiter verfolgen . Nebenkläger ging auch Angeklagten Gefahr mehr drohte nun friedfertig einschätzte vertraute Kollegen hätten Angeklagten Situation insgesamt Griff . könnte Beurteilung Erwartungshorizonts entscheidend subjektive Vorstellung Angegriffenen ankommt Blick hier gegebene Gesamtsituation Arglosigkeit Nebenklägers sprechen . Senat kann jedoch offen lassen bisherige Rechtsprechung fortzuführen ist gegebenenfalls auch Fall Arglosigkeit Opfers bejahen ist . jedenfalls beruht Feststellung Angeklagte habe Wehrlosigkeit Nebenklägers erkannt Tatbegehung ausgenutzt tragenden Beweiswürdigung . bewusste Ausnutzen Wehrlosigkeit Opfers ist erforderlich Täter Umstände Tötung heimtückischen machen nur wahrgenommen Sinne Bedeutung Tatbegehung erfasst hat bewusst geworden ist Ahnungslosigkeit Angriff schutzlosen Menschen überraschen Urteil 13 . August StGB § Abs. Heimtücke . auch affektive Erregung heftige Gemütsbewegung Täter hindert Bedeutung Wehrlosigkeit Opfers Tatbegehung erkennen so kann doch insbesondere Spontanität Tatentschlusses Zusammenhang Vorgeschichte Tat psychischen Zustand Täters Beweisanzeichen sein Ausnutzungsbewusstsein fehlte Urteile 13 . August StGB § Abs. Heimtücke ; 20 . Januar NStZ . gilt zumal erhebliche Alkoholisierung Täters . bedarf Fällen Regel Darlegung Beweisanzeichen Tatrichter folgert Täter Alkoholisierung Erregung Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte Bewusstsein aufgenommen hat Urteil 9 . Februar NStZ-RR . hieraus ergebenden Anforderungen umfassende Beweiswürdigung genügen Urteilsgründe . Feststellungen war Tatsituation wesentlich insgesamt angeheizte " Stimmung geprägt . Angeklagte Bruder bedroht wähnte stehen wollte befand ersichtlich Zustand großer emotionaler Erregung . war Blutalkoholkonzentration Promille unerheblich alkoholisiert . konkrete Tat entwickelte spontan dynamischen Geschehen . Beweisanzeichen hätte Landgericht erörtern müssen . Strafkammer hat jedoch Beweiswürdigung Ausnutzungsbewusstsein unterlassen nur Angaben Nebenklägers weiterer Zeugen beruhende Überzeugung begründet Nebenkläger Zeitpunkt gerichteten Trittes Angriffs versah . gilt auch Blick Ausführungen Rahmen rechtlichen Würdigung . Dort hat Landgericht ebenfalls Ausnutzungsbewusstsein Angeklagten Stellung genommen lediglich dargelegt längeres Überlegen planvolles Vorgehen werde Heimtücke vorausgesetzt . genüge Täter raschen Eingebung folgend günstige Situation erfasse zunutze mache ; genau habe Angeklagte hier getan . erforderlichen Erwägungen sind Ausführungen Landgerichts bedingten Tötungsvorsatz wesentlich eingeschränkten Schuldfähigkeit Angeklagten entnehmen . Gründe unterlassenen Erörterungen ausnahmsweise entbehrlich machen liegen . 2 . aufgezeigte Rechtsfehler führt Aufhebung Schuldspruchs Fall . 1 . Urteilsgründe . kommt Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe Jahren Monaten Wegfall so dass auch Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben kann . Schuldsprüche Fällen . 2 . 3 . Urteilsgründe werden dargelegten Rechtsfehler berührt ; insoweit hat Urteil Bestand . Senat hebt gleichwohl auch Fällen Einzelstrafen . ist auszuschließen Einsatzstrafe beeinflusst waren ; anderen -9- soll neuen Tatgericht u.a. Anwendbarkeit Erwachsenenstrafrecht befinden haben wird ermöglicht werden Strafausspruch insgesamt stimmige Entscheidung treffen . entfällt Grundlage Adhäsionsentscheidung . Senat sieht Blick Strafkammer Höhe Schmerzensgeldes erkannt hat lediglich Satz ausschließlich pauschalen Hinweis Nebenkläger erlittenen Verletzungen begründet hat folgenden Hinweis : Derartige rudimentäre formelhafte Erwägungen genügen Anforderungen Begründungspflicht auch Strafurteil getroffene Entscheidung zivilrechtliche Ansprüche gilt grundsätzlich . Verurteilung Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch ausdrückliche Erörterung wirtschaftlichen Verhältnisse Schädiger Geschädigtem Urteil 27 . September Abs. Entscheidung ; Urteil 21 . August StR Abs. Entscheidung jeweils . 3 . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz Alt . Gebrauch . Pfister Lienen