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1220 lines
10 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
August
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Gutachten
Bestehen
Hanges
Sinne
§
StGB
beruhenden
Gefährlichkeit
Angeklagten
ist
"
Gutachten
Geisteszustand
"
Erstattung
Verwertung
Taten
Zentralregister
getilgten
tilgungsreifen
Verurteilungen
erlaubt
.
Beschluss
28
.
August
StR
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
ersten
Urteil
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
;
weiteren
Tatvorwürfen
hatte
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
hat
Senat
Urteil
Verwerfung
weitergehenden
Rechtsmittels
Maßregelausspruch
aufgehoben
Beschluss
30
.
März
.
Senat
erst
später
vorgelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Urteil
aufgehoben
worden
Angeklagte
Vorwurf
sexuellen
Kindesmissbrauchs
weiteren
Fällen
freigesprochen
worden
war
Urteil
24
.
Juni
NStZ
.
zweiten
Verfahrensdurchgang
hat
Landgericht
Verfahren
verbliebenen
Tatvorwürfe
Antrag
Staatsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
vorläufig
eingestellt
erneut
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
rechtskräftigen
Schuldspruchs
bindenden
Feststellungen
missbrauchte
damals
Jahre
alte
Angeklagte
Mädchen
Alter
Jahren
unmittelbaren
Wohnumfeld
kennen
gelernt
Einverständnis
Eltern
hilfsbereiter
Nachbar
gekümmert
hatte
.
holte
Kinder
Schule
machte
Ausflüge
ließ
Wohnung
Internet
nutzen
.
Sommerferien
waren
Kinder
ständig
morgens
abends
.
Taten
einmal
Oralverkehr
Mädchen
Angeklagten
wechselseitiges
Anfassen
Genitalien
Gelegenheiten
Austausch
Zungenküssen
Fälle
pornographischer
Filme
beging
Angeklagte
"
Zeitraum
Anfang
Juni
Ende
August
"
.
nähere
Eingrenzung
war
Kammer
Übergriffen
abgesehen
15
.
16
.
August
stattfanden
möglich
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
hält
erneut
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
formellen
Voraussetzungen
Maßregel
§
Abs.
StGB
§
Abs.
Satz
StGB
hat
Landgericht
Anwendung
Tatzeit
geltenden
Rechts
vgl.
Art
.
Abs.
allerdings
Rechtsfehler
festgestellt
.
Angeklagte
ist
rechtskräftig
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
verwirkten
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Verbrechen
§
StGB
u.a.
Jahren
Jahren
Vergehen
§
StGB
gebildet
worden
ist
.
Vorangegangener
Verurteilungen
Freiheitsstrafe
beruhender
Strafverbüßung
bedurfte
Fall
.
2
.
materiellen
Voraussetzungen
Sicherungsverwahrung
hat
Landgericht
indes
rechtsfehlerhaft
begründet
;
hat
Hang
Angeklagten
erheblichen
Straftaten
namentlich
Opfer
seelisch
körperlich
schwer
geschädigt
werden
§
Abs.
Nr.
StGB
belegen
Verurteilungen
Angeklagten
Nachteil
herangezogen
Bundeszentralregister
bereits
getilgt
waren
.
Rechtsfehler
ist
Sachrüge
berücksichtigen
Urteil
10
.
Januar
BGHSt
101
;
Beschluss
23
.
März
§
Verwertungsverbot
.
Strafkammer
ist
Annahme
Angeklagten
bestehe
ausgeprägter
Hang
Begehung
Sexualstraftaten
Nachteil
Kindern
gehörten
Sachverständigen
gefolgt
.
haben
ausgeführt
Delinquenz
Angeklagten
zeichne
frühen
Beginn
nahezu
ausschließlich
sexuellen
Bezug
.
Insbesondere
sei
Angeklagte
21
.
28
.
Lebensjahr
mehrfach
exhibitionistischer
Handlungen
verurteilt
worden
.
Urteilsgründe
geben
sammenhang
auszugsweise
Text
dreier
Urteile
Landgerichts
Jahren
wieder
.
hatte
Angeklagte
Anfang
Alter
Jahren
dreimal
nackt
Fenster
elterlichen
Wohnung
posiert
Glied
Straße
spielenden
Kindern
vorgezeigt
.
September
hatte
inzwischen
Jahre
alt
Weg
vierzehnjährigen
Mädchen
nackt
präsentiert
.
Zuletzt
hatte
Mitte
Juli
Jahre
alten
Schülerinnen
Glied
entblößt
.
Bundeszentralregister
enthält
lediglich
hier
gegenständlichen
Taten
rechtskräftig
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Eintragungen
Verurteilungen
Landgericht
sind
getilgt
worden
.
Heranziehung
Bundeszentralregister
getilgten
Vorstrafen
Nachteil
Angeklagten
verstößt
gesetzliche
Verwertungsverbot
§
Abs.
.
Vorschrift
dürfen
Tat
Gegenstand
getilgten
Verurteilung
ist
nachteiligen
Schlüsse
Persönlichkeit
Angeklagten
gezogen
werden
Beschluss
4
.
Februar
§
Verwertungsverbot
.
Verwertungsverbot
gilt
auch
Anordnung
Maßregeln
Besserung
Sicherung
entscheiden
ist
Urteil
10
.
Januar
BGHSt
;
Beschluss
4
.
Oktober
§
Verwertungsverbot
;
Beschluss
27
.
Juni
NStZ-RR
selbst
dann
Angeklagte
getilgte
tilgungsreife
Vorstrafe
mitgeteilt
hat
Urteil
8
.
Dezember
NStZ-RR
.
Verwertungsverbot
ist
auch
§
Abs.
Nr.
StGB
treffenden
Entscheidung
beachten
Gesamtwürdigung
Täters
Taten
ergibt
Hanges
schweren
Straftaten
Allgemeinheit
gefährlich
ist
.
Auffassung
Landgerichts
rechtfertigt
§
Abs.
Nr.
Verwertung
getilgter
Vorstrafen
Lasten
Angeklagten
Begutachtungen
Unterbringung
§
StGB
.
darf
frühere
Tat
abweichend
§
Abs.
berücksichtigt
werden
erneuten
Strafverfahren
Gutachten
Geisteszustand
Betroffenen
erstatten
ist
Umstände
früheren
Tat
Beurteilung
Geisteszustands
Bedeutung
sind
.
Gutachten
Bestehen
Hanges
Sinne
§
StGB
beruhenden
Gefährlichkeit
Angeklagten
ist
indes
Gutachten
Geisteszustand
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Einzelnen
:
Schon
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
legt
Geisteszustand
psychische
Zustand
Angeklagten
Zeitpunkt
Tatbegehung
gemeint
ist
Rahmen
Schuldfähigkeitsprüfung
gegebenenfalls
Sachverständiger
Gutachten
erstatten
hat
.
Begriff
zielt
Eingangsmerkmale
§
StGB
krankhafte
seelische
Störung
tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
Schwachsinn
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
.
Gutachten
Vorliegen
Merkmale
ist
§
Anordnung
Sicherungsverwahrung
durchzuführende
sachverständige
Begutachtung
unterscheiden
.
Vorschrift
ist
Sachverständige
"
Zustand
Angeklagten
Behandlungsaussichten
vernehmen
"
.
Vorschrift
verwendet
somit
Ausdruck
"
"
Gegensatz
§
Abs.
Nr.
.
Kommt
Unterbringung
§
StGB
Betracht
soll
Tatgericht
Entscheidungshilfe
Beurteilung
ben
werden
Angeklagte
Hanges
Begehung
erheblicher
Straftaten
Allgemeinheit
gefährlich
ist
.
Hangtäter
ist
dauernd
Straftaten
entschlossen
ist
fest
eingewurzelten
Neigung
Ursache
unerheblich
ist
immer
wieder
straffällig
wird
Gelegenheit
bietet
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
27
.
Oktober
NStZ
.
Prüfung
Hanges
Sinne
§
StGB
geht
somit
Ergebnis
erster
Linie
Bewertung
Geisteszustands
Täters
wertende
Feststellung
persönlichen
Eigenschaft
vgl.
12
.
Aufl
.
§
.
.
bedarf
notwendigerweise
Begutachtung
psychiatrischen
Sachverständigen
.
Zwar
werden
Erfahrungen
Senats
Betracht
kommender
Sicherungsverwahrung
überwiegend
Ärzte
Gutachter
herangezogen
findet
Rechtfertigung
regelmäßig
zugleich
untersucht
werden
muss
Angeklagte
Tat
Schuldfähigkeit
beeinträchtigt
schuldunfähig
war
Umständen
andere
Maßregel
insbesondere
Unterbringung
§
StGB
Betracht
kommt
.
Auslegung
spricht
auch
ratio
legis
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
ist
Angeklagten
schützen
Ablauf
Verhältnis
erkannten
Rechtsfolge
kürzer
länger
bemessenen
Frist
straffreien
Lebens
alte
Taten
nochmals
vorgehalten
Nachteil
verwertet
werden
.
Schutzes
bedarf
Angeklagte
jedenfalls
Maße
Beurteilung
Schuldfähigkeit
geht
Ausschluss
erhebliche
Verminderung
regelmäßig
Bestrafung
hindern
Strafe
mildern
.
Lediglich
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
§
StGB
kann
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
-9-
Angeklagten
belastenden
indes
auch
Heilung
dienenden
Sanktion
führen
vgl.
Urteil
10
.
Januar
BGHSt
.
Gesetzesmaterialien
ist
Gegenteiliges
entnehmen
.
soll
Ausnahme
Verwertungsverbot
sicherstellen
"
Gutachter
späteren
Strafverfahren
Betroffenen
frühere
Tat
ausklammern
muss
geht
Geisteszustand
Betroffenen
beurteilen
"
Schriftlicher
Bericht
Sonderausschusses
Strafrechtsreform
BT-Drucks
.
S.
Begriff
näher
umschrieben
wird
.
Gutachten
Bestehen
Hanges
§
StGB
Gutachten
Geisteszustand
Sinne
§
Abs.
Nr.
verstehen
spricht
auch
Vergleich
sonstigen
kriminalprognostischen
Entscheidungen
vorangehenden
Begutachtungen
.
So
gilt
etwa
gesetzliche
Verwertungsverbot
§
Abs.
auch
Prüfung
Strafaussetzung
Bewährung
§
Abs.
StGB
treffende
Prognoseentscheidung
Verurteilte
schon
Verurteilung
Warnung
dienen
lassen
künftig
auch
Einwirkung
Strafvollzugs
Straftaten
mehr
begehen
wird
4
.
Februar
§
Verwertungsverbot
.
§
Abs.
Satz
StGB
sind
Entscheidung
u.a.
Persönlichkeit
Verurteilten
Vorleben
Umstände
Tat
Lebensverhältnisse
Wesentlichen
gleichen
Kriterien
Belang
Begutachtung
§
StGB
Bedeutung
haben
.
aufgezeigte
Verständnis
Regelungsgefüges
§
§
steht
auch
Übrigen
Einklang
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
gilt
Ausnahme
Verwertungsverbot
nur
"
Geisteszustand
Betroffenen
geht
Beurteilung
Unterbringung
§
StGB
Unterbringung
Pflegeanstalt
altem
Recht
führen
kann
"
Urteil
10
.
Januar
BGHSt
.
indizielle
Verwertung
Register
getilgter
früherer
Verurteilungen
Feststellung
Hanges
Sinne
StGB
Nachteil
Angeklagten
ist
mehrfach
beanstandet
worden
Beschlüsse
4
.
Oktober
§
Verwertungsverbot
27
.
Juni
NStZ-RR
;
zuletzt
Beschluss
12
.
September
nur
obiter
.
4
.
Strafsenat
späteren
Landgericht
Rechtsauffassung
Anspruch
genommenen
Entscheidung
Beschluss
8
.
März
§
Verwertungsverbot
8)
tragenden
Hinweis
nähere
Begründung
Zweifel
Rechtsprechung
angemeldet
hat
teilt
Senat
Bedenken
vorstehenden
Gründen
.
Urteil
beruht
dargelegten
Rechtsfehler
.
Erörterung
Verwertungsverbot
unterliegenden
Taten
nimmt
Urteilsgründen
breiten
Raum
ist
Grundlage
Einschätzung
Landgerichts
Delinquenz
Angeklagten
habe
früh
begonnen
weise
nahezu
ausschließlich
sexuellen
Bezug
.
3
.
ist
abermals
völlig
auszuschließen
neuerliche
Verhandlung
doch
noch
Feststellung
Umständen
führt
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
rechtfertigen
könnten
.
Maßregelausspruch
muss
nochmals
tatrichterlich
entschieden
werden
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Alt
.
Gebrauch
Sache
Land
gehörendes
anderes
Gericht
gleicher
Ordnung
zurückzuverweisen
.
Pfister
befindet
Urlaub
ist
gehindert
Unterschrift
beizufügen
.
Gericke