BESCHLUSS StR 28 . August Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § § Abs. § Abs. Nr. Gutachten Bestehen Hanges Sinne § StGB beruhenden Gefährlichkeit Angeklagten ist " Gutachten Geisteszustand " Erstattung Verwertung Taten Zentralregister getilgten tilgungsreifen Verurteilungen erlaubt . Beschluss 28 . August StR Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . Februar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten ersten Urteil schweren sexuellen Missbrauchs Kindern tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt Sicherungsverwahrung angeordnet ; weiteren Tatvorwürfen hatte freigesprochen . Revision Angeklagten hat Senat Urteil Verwerfung weitergehenden Rechtsmittels Maßregelausspruch aufgehoben Beschluss 30 . März . Senat erst später vorgelegte Revision Staatsanwaltschaft ist Urteil aufgehoben worden Angeklagte Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs weiteren Fällen freigesprochen worden war Urteil 24 . Juni NStZ . zweiten Verfahrensdurchgang hat Landgericht Verfahren verbliebenen Tatvorwürfe Antrag Staatsanwaltschaft gemäß § Abs. vorläufig eingestellt erneut Sicherungsverwahrung angeordnet . Hiergegen richtet Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Erfolg . rechtskräftigen Schuldspruchs bindenden Feststellungen missbrauchte damals Jahre alte Angeklagte Mädchen Alter Jahren unmittelbaren Wohnumfeld kennen gelernt Einverständnis Eltern hilfsbereiter Nachbar gekümmert hatte . holte Kinder Schule machte Ausflüge ließ Wohnung Internet nutzen . Sommerferien waren Kinder ständig morgens abends . Taten einmal Oralverkehr Mädchen Angeklagten wechselseitiges Anfassen Genitalien Gelegenheiten Austausch Zungenküssen Fälle pornographischer Filme beging Angeklagte " Zeitraum Anfang Juni Ende August " . nähere Eingrenzung war Kammer Übergriffen abgesehen 15 . 16 . August stattfanden möglich . Anordnung Sicherungsverwahrung hält erneut rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . formellen Voraussetzungen Maßregel § Abs. StGB § Abs. Satz StGB hat Landgericht Anwendung Tatzeit geltenden Rechts vgl. Art . Abs. allerdings Rechtsfehler festgestellt . Angeklagte ist rechtskräftig Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt worden verwirkten Einzelstrafen Jahren Monaten Verbrechen § StGB u.a. Jahren Jahren Vergehen § StGB gebildet worden ist . Vorangegangener Verurteilungen Freiheitsstrafe beruhender Strafverbüßung bedurfte Fall . 2 . materiellen Voraussetzungen Sicherungsverwahrung hat Landgericht indes rechtsfehlerhaft begründet ; hat Hang Angeklagten erheblichen Straftaten namentlich Opfer seelisch körperlich schwer geschädigt werden § Abs. Nr. StGB belegen Verurteilungen Angeklagten Nachteil herangezogen Bundeszentralregister bereits getilgt waren . Rechtsfehler ist Sachrüge berücksichtigen Urteil 10 . Januar BGHSt 101 ; Beschluss 23 . März § Verwertungsverbot . Strafkammer ist Annahme Angeklagten bestehe ausgeprägter Hang Begehung Sexualstraftaten Nachteil Kindern gehörten Sachverständigen gefolgt . haben ausgeführt Delinquenz Angeklagten zeichne frühen Beginn nahezu ausschließlich sexuellen Bezug . Insbesondere sei Angeklagte 21 . 28 . Lebensjahr mehrfach exhibitionistischer Handlungen verurteilt worden . Urteilsgründe geben sammenhang auszugsweise Text dreier Urteile Landgerichts Jahren wieder . hatte Angeklagte Anfang Alter Jahren dreimal nackt Fenster elterlichen Wohnung posiert Glied Straße spielenden Kindern vorgezeigt . September hatte inzwischen Jahre alt Weg vierzehnjährigen Mädchen nackt präsentiert . Zuletzt hatte Mitte Juli Jahre alten Schülerinnen Glied entblößt . Bundeszentralregister enthält lediglich hier gegenständlichen Taten rechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Eintragungen Verurteilungen Landgericht sind getilgt worden . Heranziehung Bundeszentralregister getilgten Vorstrafen Nachteil Angeklagten verstößt gesetzliche Verwertungsverbot § Abs. . Vorschrift dürfen Tat Gegenstand getilgten Verurteilung ist nachteiligen Schlüsse Persönlichkeit Angeklagten gezogen werden Beschluss 4 . Februar § Verwertungsverbot . Verwertungsverbot gilt auch Anordnung Maßregeln Besserung Sicherung entscheiden ist Urteil 10 . Januar BGHSt ; Beschluss 4 . Oktober § Verwertungsverbot ; Beschluss 27 . Juni NStZ-RR selbst dann Angeklagte getilgte tilgungsreife Vorstrafe mitgeteilt hat Urteil 8 . Dezember NStZ-RR . Verwertungsverbot ist auch § Abs. Nr. StGB treffenden Entscheidung beachten Gesamtwürdigung Täters Taten ergibt Hanges schweren Straftaten Allgemeinheit gefährlich ist . Auffassung Landgerichts rechtfertigt § Abs. Nr. Verwertung getilgter Vorstrafen Lasten Angeklagten Begutachtungen Unterbringung § StGB . darf frühere Tat abweichend § Abs. berücksichtigt werden erneuten Strafverfahren Gutachten Geisteszustand Betroffenen erstatten ist Umstände früheren Tat Beurteilung Geisteszustands Bedeutung sind . Gutachten Bestehen Hanges Sinne § StGB beruhenden Gefährlichkeit Angeklagten ist indes Gutachten Geisteszustand Sinne § Abs. Nr. . Einzelnen : Schon Wortlaut § Abs. Nr. legt Geisteszustand psychische Zustand Angeklagten Zeitpunkt Tatbegehung gemeint ist Rahmen Schuldfähigkeitsprüfung gegebenenfalls Sachverständiger Gutachten erstatten hat . Begriff zielt Eingangsmerkmale § StGB krankhafte seelische Störung tiefgreifende Bewusstseinsstörung Schwachsinn schwere andere seelische Abartigkeit . Gutachten Vorliegen Merkmale ist § Anordnung Sicherungsverwahrung durchzuführende sachverständige Begutachtung unterscheiden . Vorschrift ist Sachverständige " Zustand Angeklagten Behandlungsaussichten vernehmen " . Vorschrift verwendet somit Ausdruck " " Gegensatz § Abs. Nr. . Kommt Unterbringung § StGB Betracht soll Tatgericht Entscheidungshilfe Beurteilung ben werden Angeklagte Hanges Begehung erheblicher Straftaten Allgemeinheit gefährlich ist . Hangtäter ist dauernd Straftaten entschlossen ist fest eingewurzelten Neigung Ursache unerheblich ist immer wieder straffällig wird Gelegenheit bietet . . ; vgl. etwa Urteil 27 . Oktober NStZ . Prüfung Hanges Sinne § StGB geht somit Ergebnis erster Linie Bewertung Geisteszustands Täters wertende Feststellung persönlichen Eigenschaft vgl. 12 . Aufl . § . . bedarf notwendigerweise Begutachtung psychiatrischen Sachverständigen . Zwar werden Erfahrungen Senats Betracht kommender Sicherungsverwahrung überwiegend Ärzte Gutachter herangezogen findet Rechtfertigung regelmäßig zugleich untersucht werden muss Angeklagte Tat Schuldfähigkeit beeinträchtigt schuldunfähig war Umständen andere Maßregel insbesondere Unterbringung § StGB Betracht kommt . Auslegung spricht auch ratio legis . Sinn Zweck § Abs. ist Angeklagten schützen Ablauf Verhältnis erkannten Rechtsfolge kürzer länger bemessenen Frist straffreien Lebens alte Taten nochmals vorgehalten Nachteil verwertet werden . Schutzes bedarf Angeklagte jedenfalls Maße Beurteilung Schuldfähigkeit geht Ausschluss erhebliche Verminderung regelmäßig Bestrafung hindern Strafe mildern . Lediglich Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB § StGB kann Ausnahmeregelung § Abs. Nr. -9- Angeklagten belastenden indes auch Heilung dienenden Sanktion führen vgl. Urteil 10 . Januar BGHSt . Gesetzesmaterialien ist Gegenteiliges entnehmen . soll Ausnahme Verwertungsverbot sicherstellen " Gutachter späteren Strafverfahren Betroffenen frühere Tat ausklammern muss geht Geisteszustand Betroffenen beurteilen " Schriftlicher Bericht Sonderausschusses Strafrechtsreform BT-Drucks . S. Begriff näher umschrieben wird . Gutachten Bestehen Hanges § StGB Gutachten Geisteszustand Sinne § Abs. Nr. verstehen spricht auch Vergleich sonstigen kriminalprognostischen Entscheidungen vorangehenden Begutachtungen . So gilt etwa gesetzliche Verwertungsverbot § Abs. auch Prüfung Strafaussetzung Bewährung § Abs. StGB treffende Prognoseentscheidung Verurteilte schon Verurteilung Warnung dienen lassen künftig auch Einwirkung Strafvollzugs Straftaten mehr begehen wird 4 . Februar § Verwertungsverbot . § Abs. Satz StGB sind Entscheidung u.a. Persönlichkeit Verurteilten Vorleben Umstände Tat Lebensverhältnisse Wesentlichen gleichen Kriterien Belang Begutachtung § StGB Bedeutung haben . aufgezeigte Verständnis Regelungsgefüges § § steht auch Übrigen Einklang bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . gilt Ausnahme Verwertungsverbot nur " Geisteszustand Betroffenen geht Beurteilung Unterbringung § StGB Unterbringung Pflegeanstalt altem Recht führen kann " Urteil 10 . Januar BGHSt . indizielle Verwertung Register getilgter früherer Verurteilungen Feststellung Hanges Sinne StGB Nachteil Angeklagten ist mehrfach beanstandet worden Beschlüsse 4 . Oktober § Verwertungsverbot 27 . Juni NStZ-RR ; zuletzt Beschluss 12 . September nur obiter . 4 . Strafsenat späteren Landgericht Rechtsauffassung Anspruch genommenen Entscheidung Beschluss 8 . März § Verwertungsverbot 8) tragenden Hinweis nähere Begründung Zweifel Rechtsprechung angemeldet hat teilt Senat Bedenken vorstehenden Gründen . Urteil beruht dargelegten Rechtsfehler . Erörterung Verwertungsverbot unterliegenden Taten nimmt Urteilsgründen breiten Raum ist Grundlage Einschätzung Landgerichts Delinquenz Angeklagten habe früh begonnen weise nahezu ausschließlich sexuellen Bezug . 3 . ist abermals völlig auszuschließen neuerliche Verhandlung doch noch Feststellung Umständen führt Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten . Maßregelausspruch muss nochmals tatrichterlich entschieden werden . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz Alt . Gebrauch Sache Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen . Pfister befindet Urlaub ist gehindert Unterschrift beizufügen . Gericke