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734 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
29
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
besonders
schweren
Raubes
verurteilt
worden
ist
II
.
1
.
Urteilsgründe
.
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
.
2
.
angefochtene
Urteil
wird
geändert
Angeklagte
versuchten
Computerbetrugs
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
ist
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Insoweit
hat
Beschwerdeführer
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
versuchten
Computerbetruges
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Landgericht
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
verurteilt
hat
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Verfahren
§
Abs.
einzustellen
insofern
wirksamer
Eröffnungsbeschluss
vorliegt
somit
Amts
berücksichtigendes
Verfahrenshindernis
besteht
.
Formular
Eröffnungsbeschlusses
15
.
Februar
Tatvorwurf
besonders
schweren
Raubes
betreffende
Anklage
Hauptverhandlung
zugelassen
wurde
ist
allein
Vorsitzenden
unterschrieben
.
kann
dahinstehen
fehlenden
Unterschriften
Beisitzer
bereits
notwendigen
Förmlichkeit
wirksamen
Eröffnungsbeschluss
fehlt
so
Urteil
1
.
März
;
Beschluss
9
.
Juni
NStZ
;
OLG
Beschluss
28
.
Mai
;
SKStPO/Paeffgen
4
.
Aufl
.
.
8
;
HK-StPO-Julius
4
.
Aufl
.
.
18
;
offen
gelassen
Urteil
15
.
Dezember
BGHSt
wohl
herrschende
Ansicht
annimmt
fehlende
mitwirkenden
Richtern
vorgenommene
Unterzeichnung
Eröffnungsbeschlusses
jedenfalls
dann
Wirksamkeit
ändert
anderweitig
nachgewiesen
ist
Beschluss
tatsächlich
berufenen
Richtern
gefasst
worden
ist
etwa
Urteil
3
.
Februar
Beschlüsse
15
.
Januar
;
5
.
Februar
;
8
.
Juni
34
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
§
.
6
;
KK-Schneider
6
.
Aufl
.
.
;
ordnungsgemäße
Beschlussfassung
vermag
Senat
hier
konkreten
Umständen
festzustellen
.
eingeholten
dienstlichen
Äußerungen
sind
unergiebig
.
Beisitzer
haben
mitgeteilt
Fassung
Eröffnungsbeschlusses
konkret
erinnern
"
können
.
tatsächliche
Beschlussfassung
ergibt
ausführen
Fall
Eröffnung
ausreichende
Beweislage
gesprochen
haben
.
allein
Erörterung
Beweislage
beinhaltet
noch
Willensäußerung
Eröffnung
beschließen
vgl.
auch
Beschluss
25
.
Februar
StR
.
gilt
Tatsache
Beisitzer
Gespräche
zeitlich
näher
eingrenzen
konnten
offen
bleibt
Gespräche
überhaupt
Datum
vermeintlichen
Beschlussfassung
stattgefunden
hatten
.
Auch
Vorsitzenden
Hauptverhandlung
getroffene
Feststellung
Anklage
sei
Beschluss
15
.
Februar
unveränderter
Form
Hauptverhandlung
zugelassen
worden
belegt
ordnungsgemäße
Beschlussfassung
.
Hinblick
üblichen
Geschäftsanfall
-gang
Landgerichten
etwaigen
Beschlussfassung
Hauptverhandlung
liegende
Zeit
nahezu
Monaten
ist
auszuschließen
Vorsitzende
Feststellung
eigenen
konkreten
Erinnerung
mündliche
Beschlussfassung
Akten
befindlichen
Aktendeckel
vermerkten
Vordrucks
traf
.
Gerichten
Eröffnungsbeschluss
häufig
Umlaufverfahren
beschlossen
wird
ist
schließlich
fernliegend
lediglich
Vorsitzenden
unterschriebenen
Formular
bloß
noch
Richter
bestätigten
Beschlussentwurf
handelte
vgl.
Beschluss
15
.
Januar
.
Unwirksamkeit
vermeintlichen
Beschlusses
15
.
Februar
ist
spätere
ordnungsgemäße
Beschlussfassung
geheilt
worden
.
ist
insbesondere
gesamten
Kammer
unterschriebenen
Beschluss
18
.
April
sehen
versuchten
Computerbetrug
betreffende
Anklage
Hauptverhandlung
zugelassen
Verfahren
verbunden
Gerichtsbesetzung
Hauptverhandlung
bestimmt
hat
.
hieraus
ergibt
entsprechender
inhaltlicher
Anknüpfungspunkte
notwendigen
Sicherheit
zuständigen
Richter
Eröffnung
Hauptverfahrens
Bezug
erste
Anklage
tatsächlich
beschlossen
haben
Beschluss
11
.
Januar
StR
NStZ-RR
;
ähnlich
auch
Beschlüsse
30
.
Mai
;
9
.
Januar
NStZ
;
OLG
20
.
September
III-3
NStZ-RR
;
OLG
Beschluss
26
.
September
NStZ-RR
.
Übrigen
belegen
auch
dienstlichen
Äußerungen
Beisitzer
Rahmen
Verbindung
Eröffnungsentscheidung
erste
Anklage
treffen
wollten
.
Vielmehr
bestand
Entscheidung
Sicht
schon
Anlass
ausgingen
auch
Vorwurf
besonders
schweren
Raubes
habe
verhandelt
werden
sollen
.
Nachholung
Eröffnungsbeschlusses
Hauptverhandlung
scheitert
jedenfalls
Kammer
lediglich
Berufsrichtern
verhandelte
Eröffnungsentscheidung
aber
Kammer
Besetzung
Hauptverhandlung
also
Berufsrichtern
Schöffen
treffen
ist
Urteil
25
.
Februar
.
Fehlen
Eröffnungsbeschlusses
stellt
Revisionsinstanz
mehr
behebbares
Verfahrenshindernis
Einstellung
gerichtlichen
Verfahrens
Raubtat
Kosten
Staatskasse
§
Abs.
Folge
hat
vgl.
Beschlüsse
11
.
Januar
StR
NStZ-RR
;
9
.
Januar
NStZ
;
Meyer-Goßner
aaO
.
;
26
.
Aufl
.
.
.
2
.
Aufhebung
Einstellung
ist
Verurteilung
versuchten
Computerbetrugs
betroffen
.
Insoweit
liegt
wirksame
Eröffnungsbeschluss
18
.
April
.
Nachprüfung
Urteils
hat
diesbezüglich
noch
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Schuldspruch
Einzelstrafe
waren
insoweit
aufrechtzuerhalten
.
3
.
Einstellung
gerichtlichen
Verfahrens
zieht
Aufhebung
allein
Raubvorwurf
gründenden
Haftbefehls
Senat
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Satz
Var
.
Verfahrenseinstellung
sachlichen
Bedeutung
nur
vorläufigen
Charakter
hat
Beschlüsse
5
.
Mai
StR
NStZ
;
29
November
Abs.
Satz
Tat
.
gesamte
Verfahren
endgültig
abschließende
Entscheidung
Sinne
§
Abs.
StrEG
vorliegt
bedarf
derzeit
auch
Entscheidung
etwaige
Entschädigung
erlittene
Beschluss
22
.
Juni
;
3
.
März
Ws
NStZ-RR
f.
;
4
.
Aufl
.
.
22
;
7
.
Aufl
.
.
;
Meyer-Goßner
aaO
.
.
Pfister
Lienen
Menges