BESCHLUSS 29 . September Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 3 . Antrag 29 . September gemäß § Abs. § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . Mai Feststellungen aufgehoben Verfahren eingestellt Angeklagte besonders schweren Raubes verurteilt worden ist II . 1 . Urteilsgründe . Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last . 2 . angefochtene Urteil wird geändert Angeklagte versuchten Computerbetrugs Geldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt ist . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Insoweit hat Beschwerdeführer Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes versuchten Computerbetruges Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Landgericht Angeklagten besonders schweren Raubes verurteilt hat ist angefochtene Urteil aufzuheben Verfahren § Abs. einzustellen insofern wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt somit Amts berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht . Formular Eröffnungsbeschlusses 15 . Februar Tatvorwurf besonders schweren Raubes betreffende Anklage Hauptverhandlung zugelassen wurde ist allein Vorsitzenden unterschrieben . kann dahinstehen fehlenden Unterschriften Beisitzer bereits notwendigen Förmlichkeit wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt so Urteil 1 . März ; Beschluss 9 . Juni NStZ ; OLG Beschluss 28 . Mai ; SKStPO/Paeffgen 4 . Aufl . . 8 ; HK-StPO-Julius 4 . Aufl . . 18 ; offen gelassen Urteil 15 . Dezember BGHSt wohl herrschende Ansicht annimmt fehlende mitwirkenden Richtern vorgenommene Unterzeichnung Eröffnungsbeschlusses jedenfalls dann Wirksamkeit ändert anderweitig nachgewiesen ist Beschluss tatsächlich berufenen Richtern gefasst worden ist etwa Urteil 3 . Februar Beschlüsse 15 . Januar ; 5 . Februar ; 8 . Juni 34 ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . § . 6 ; KK-Schneider 6 . Aufl . . ; ordnungsgemäße Beschlussfassung vermag Senat hier konkreten Umständen festzustellen . eingeholten dienstlichen Äußerungen sind unergiebig . Beisitzer haben mitgeteilt Fassung Eröffnungsbeschlusses konkret erinnern " können . tatsächliche Beschlussfassung ergibt ausführen Fall Eröffnung ausreichende Beweislage gesprochen haben . allein Erörterung Beweislage beinhaltet noch Willensäußerung Eröffnung beschließen vgl. auch Beschluss 25 . Februar StR . gilt Tatsache Beisitzer Gespräche zeitlich näher eingrenzen konnten offen bleibt Gespräche überhaupt Datum vermeintlichen Beschlussfassung stattgefunden hatten . Auch Vorsitzenden Hauptverhandlung getroffene Feststellung Anklage sei Beschluss 15 . Februar unveränderter Form Hauptverhandlung zugelassen worden belegt ordnungsgemäße Beschlussfassung . Hinblick üblichen Geschäftsanfall -gang Landgerichten etwaigen Beschlussfassung Hauptverhandlung liegende Zeit nahezu Monaten ist auszuschließen Vorsitzende Feststellung eigenen konkreten Erinnerung mündliche Beschlussfassung Akten befindlichen Aktendeckel vermerkten Vordrucks traf . Gerichten Eröffnungsbeschluss häufig Umlaufverfahren beschlossen wird ist schließlich fernliegend lediglich Vorsitzenden unterschriebenen Formular bloß noch Richter bestätigten Beschlussentwurf handelte vgl. Beschluss 15 . Januar . Unwirksamkeit vermeintlichen Beschlusses 15 . Februar ist spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung geheilt worden . ist insbesondere gesamten Kammer unterschriebenen Beschluss 18 . April sehen versuchten Computerbetrug betreffende Anklage Hauptverhandlung zugelassen Verfahren verbunden Gerichtsbesetzung Hauptverhandlung bestimmt hat . hieraus ergibt entsprechender inhaltlicher Anknüpfungspunkte notwendigen Sicherheit zuständigen Richter Eröffnung Hauptverfahrens Bezug erste Anklage tatsächlich beschlossen haben Beschluss 11 . Januar StR NStZ-RR ; ähnlich auch Beschlüsse 30 . Mai ; 9 . Januar NStZ ; OLG 20 . September III-3 NStZ-RR ; OLG Beschluss 26 . September NStZ-RR . Übrigen belegen auch dienstlichen Äußerungen Beisitzer Rahmen Verbindung Eröffnungsentscheidung erste Anklage treffen wollten . Vielmehr bestand Entscheidung Sicht schon Anlass ausgingen auch Vorwurf besonders schweren Raubes habe verhandelt werden sollen . Nachholung Eröffnungsbeschlusses Hauptverhandlung scheitert jedenfalls Kammer lediglich Berufsrichtern verhandelte Eröffnungsentscheidung aber Kammer Besetzung Hauptverhandlung also Berufsrichtern Schöffen treffen ist Urteil 25 . Februar . Fehlen Eröffnungsbeschlusses stellt Revisionsinstanz mehr behebbares Verfahrenshindernis Einstellung gerichtlichen Verfahrens Raubtat Kosten Staatskasse § Abs. Folge hat vgl. Beschlüsse 11 . Januar StR NStZ-RR ; 9 . Januar NStZ ; Meyer-Goßner aaO . ; 26 . Aufl . . . 2 . Aufhebung Einstellung ist Verurteilung versuchten Computerbetrugs betroffen . Insoweit liegt wirksame Eröffnungsbeschluss 18 . April . Nachprüfung Urteils hat diesbezüglich noch Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Schuldspruch Einzelstrafe waren insoweit aufrechtzuerhalten . 3 . Einstellung gerichtlichen Verfahrens zieht Aufhebung allein Raubvorwurf gründenden Haftbefehls Senat § Abs. § Abs. Satz Satz Var . Verfahrenseinstellung sachlichen Bedeutung nur vorläufigen Charakter hat Beschlüsse 5 . Mai StR NStZ ; 29 November Abs. Satz Tat . gesamte Verfahren endgültig abschließende Entscheidung Sinne § Abs. StrEG vorliegt bedarf derzeit auch Entscheidung etwaige Entschädigung erlittene Beschluss 22 . Juni ; 3 . März Ws NStZ-RR f. ; 4 . Aufl . . 22 ; 7 . Aufl . . ; Meyer-Goßner aaO . . Pfister Lienen Menges