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7.3 KiB

NAMEN
StR
15
.
Dezember
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
15
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Verhandlung
Richter
Landgericht
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Februar
Schuldspruch
folgt
geändert
:
Angeklagte
ist
schuldig
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
versuchten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
;
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fällen
Tateinheit
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Tateinheit
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Fahrerlaubnis
entzogen
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Verfahrensrügen
bleiben
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
23
Juli
genannten
Gründen
erfolglos
.
II
.
Sachrüge
führt
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
.
1
.
Nachprüfung
Schuldspruchs
lässt
Ausnahme
Frage
Vollendung
Fall
konkurrenzrechtlichen
Beurteilung
Fällen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
erkennen
.
Vorlagebeschluss
Senats
13
.
Januar
ergangenen
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
26
.
Oktober
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
reicht
Annahme
vollendeten
Täter
beabsichtigten
Ankauf
gewinnbringenden
Weiterverkauf
bestimmten
Betäubungsmitteln
ernsthafte
Verhandlungen
potentiellen
Verkäufer
eintritt
.
greifen
Senat
Vorlageverfahren
geltend
gemachten
Bedenken
Annahme
vollendeten
Fällen
beabsichtigten
Ankaufs
Kokain
.
ernsthafte
Ankaufsbemühungen
hatte
Angeklagte
Sachverhalten
entfaltet
.
Anders
verhält
Fall
Urteilsgründe
.
Hier
hat
Angeklagte
festen
Absicht
g
Kokain
kaufen
Dealer
telefonisch
Kontakt
aufgenommen
jedoch
bereit
war
Ware
Angeklagten
abzugeben
.
anderen
Dealer
hat
gleichen
Tage
Zweck
persönlich
aufgesucht
ebenfalls
bekommen
.
Feststellungen
ergibt
Angeklagte
bereits
ernsthafte
Verkaufsverhandlungen
eingetreten
war
Dealer
geraten
ist
verkaufen
wollten
konnten
.
war
Grundlage
Entscheidung
Großen
Senats
Vollendungsstadium
noch
erreicht
.
Andererseits
hatte
Angeklagte
verzweifelten
Bemühen
"
g
Kokain
bekommen
telefonische
persönliche
Kontaktierung
Dealern
konkreten
ernsthaften
Kaufabsicht
bloße
Vorbereitung
wertende
Stadium
weit
Vorfeld
beabsichtigten
Güterumsatzes
liegender
Handlungen
bereits
verlassen
vgl.
Großer
Senat
.
26
.
Oktober
S.
;
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
Sachlage
liegt
Versuch
Angeklagte
ernsthaften
Ankaufsverhandlungen
unmittelbar
angesetzt
hatte
.
Rücktritt
scheidet
Versuch
mangelnden
Lieferbereitschaft
-fähigkeit
Dealer
scheiterte
.
Senat
hat
Schuldspruch
Fall
entsprechend
geändert
.
Feststellungen
Frage
Anteil
Kokain
Angeklagte
gekauft
hat
kaufen
wollte
gewinnbringenden
bestimmt
war
sind
unzureichend
.
Mangel
hat
ersichtlich
rechtsfehlerhaften
Bestimmung
geringen
Menge
geführt
.
gefährden
Mängel
Schuldspruch
Ergebnis
.
Fällen
fehlt
Gegensatz
Fällen
ausdrücklichen
Feststellung
Angeklagte
Kokain
weiterverkaufen
wollte
.
entnimmt
Senat
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
auch
hier
wenigstens
Teil
Menge
erworben
wurde
erworben
werden
sollte
gewinnbringenden
Handel
bestimmt
war
.
Angeklagte
erheblichem
Umfang
selbst
Kokain
konsumierte
musste
Handelstätigkeit
finanzieren
S.
.
Ferner
fehlt
Fall
erforderlichen
Feststellung
Anteil
gesamten
Erwerbsmenge
jeweils
Eigenkonsum
Weiterverkauf
vorgesehen
war
vgl.
Notwendigkeit
Bestimmung
zusammenfassend
Winkler
NStZ
.
auch
insoweit
kann
Senat
noch
ausreichender
Sicherheit
genannten
Umständen
Zusammenhang
Darlegung
Fall
größere
"
Teil
verkauft
worden
ist
entnehmen
wenigstens
jeweils
Hälfte
Weiterverkauf
bestimmt
war
.
mangelnde
Feststellung
Eigenverbrauchsanteils
hat
ersichtlich
geführt
Strafkammer
Prüfung
jeweils
Grenze
geringen
Menge
überschritten
worden
ist
rechtsfehlerhaft
gesamte
Erwerbsmenge
zugrunde
gelegt
Eigenkonsum
bestimmte
Teilmenge
herausgerechnet
hat
.
gefährdet
auch
letztlich
Schuldspruch
Gesamterwerbsmenge
g
Kokain
wenigstens
Hälfte
Weiterverkauf
bestimmt
war
selbst
durchschnittlichen
Qualität
Fall
angenommen
worden
ist
Grenzmenge
g
überschritten
wird
.
erfahrenen
Händler
Konsumenten
Angeklagten
Feststellungen
grundsätzlich
bedacht
war
gute
Qualität
einzukaufen
kann
ausgeschlossen
werden
Kokain
Wirkstoffgehalt
unter
%
erworben
hat
.
Mengen
erst
noch
erworben
werden
sollten
wäre
ohnehin
Qualität
zugrunde
legen
gewesen
Angeklagte
wenigstens
bedingtem
Vorsatz
rechnete
NStZ
315
.
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
23
Juli
zutreffend
dargelegt
hat
wird
ständiger
Rechtsprechung
Einfuhr
gewinnbringenden
Weiterverkauf
bestimmten
Betäubungsmitteln
Grenze
geringen
Menge
bleiben
Handeltreiben
umfasst
.
entfällt
Fällen
tateinheitliche
Verurteilung
Einfuhr
.
Senat
hat
Schuldspruch
auch
insoweit
geändert
.
2
.
Rechtsfolgenausspruch
musste
insgesamt
aufgehoben
werden
.
Änderung
Schuldspruchs
Fall
lediglich
versuchtes
Delikt
führt
Aufhebung
insoweit
verhängten
Einzelstrafe
.
lässt
Umstand
Strafkammer
Bestimmung
geringen
Menge
fehlerhaft
gesamte
Menge
erworbenem
Kokain
zugrunde
gelegt
hat
besorgen
auch
Strafzumessung
hohen
Schuldumfang
ausgegangen
ist
.
Senat
hat
Strafausspruch
insgesamt
auch
Fehler
betroffenen
Einzelstrafe
Fall
aufgehoben
neuen
Tatrichter
Möglichkeit
umfassenden
neuen
Bemessung
Strafen
geben
.
neue
Bemessung
Strafe
ist
auch
erforderlich
Revisionsverfahren
außerordentlich
lange
gedauert
hat
Angeklagte
vertreten
hätte
.
Eingang
Sache
Senat
Entscheidung
sind
etwas
Jahre
Monate
vergangen
.
Bereits
verbundene
außergewöhnliche
Verfahrensdauer
angefochtenen
Urteils
ergeben
hat
muss
erheblicher
Weise
Gunsten
Angeklagten
auswirken
.
kommt
Verfahrensdauer
Zeitraum
enthalten
ist
Verfahrensverzögerung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
bewertet
werden
muss
.
Zwar
kann
Durchführung
Vorlageverfahrens
Großen
Senat
Bundesgerichtshofs
Strafsachen
§
Verfahrensverzögerung
begründen
.
Aufgabe
Bundesgerichtshofs
besteht
nur
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidungen
überprüfen
auch
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
geordneten
Fortentwicklung
gesetzten
Rechts
beizutragen
.
Senat
hat
ähnlichen
Fall
gesehen
Frage
Definition
Begriffs
Handeltreibens
insbesondere
Abgrenzung
Versuch
Vollendung
Gegenstand
Vorlageverfahrens
machen
.
großen
Bedeutung
Rechtsfragen
Schwierigkeit
erforderte
vorausgehende
Anfrageverfahren
§
Abs.
ebenso
Vorlageverfahren
selbst
intensive
zeitraubende
Befassung
zunächst
sämtlicher
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
sodann
Großen
Senats
.
Gleichwohl
hätte
gesamte
Revisionsverfahren
Vorlageverfahren
§
deutlich
kürzerer
Zeit
abgeschlossen
sein
müssen
.
wird
Aufgabe
neuen
Tatrichters
sein
Verfahrensverzögerung
Einschätzung
Senats
Jahren
veranschlagen
ist
angemessen
kompensieren
vgl.
NStZ
.
-9-
Aufhebung
unterliegt
auch
Maßregelausspruch
§
StGB
Anforderungen
nunmehrigen
Rechtsprechung
entspricht
vgl.
.
Lienen
Pfister