NAMEN StR 15 . Dezember Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 15 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen beisitzende Richter Staatsanwalt Verhandlung Richter Landgericht Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Februar Schuldspruch folgt geändert : Angeklagte ist schuldig Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen versuchten Betäubungsmitteln geringer Menge Handeltreibens Betäubungsmitteln ; Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fällen Tateinheit Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Tateinheit Einfuhr Betäubungsmitteln Betäubungsmitteln Tateinheit Einfuhr Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Fahrerlaubnis entzogen . hiergegen gerichtete Revision hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Verfahrensrügen bleiben Generalbundesanwalt Antragsschrift 23 Juli genannten Gründen erfolglos . II . Sachrüge führt Änderung Schuldspruchs Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs . 1 . Nachprüfung Schuldspruchs lässt Ausnahme Frage Vollendung Fall konkurrenzrechtlichen Beurteilung Fällen durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erkennen . Vorlagebeschluss Senats 13 . Januar ergangenen Entscheidung Großen Senats Strafsachen 26 . Oktober Veröffentlichung BGHSt bestimmt reicht Annahme vollendeten Täter beabsichtigten Ankauf gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln ernsthafte Verhandlungen potentiellen Verkäufer eintritt . greifen Senat Vorlageverfahren geltend gemachten Bedenken Annahme vollendeten Fällen beabsichtigten Ankaufs Kokain . ernsthafte Ankaufsbemühungen hatte Angeklagte Sachverhalten entfaltet . Anders verhält Fall Urteilsgründe . Hier hat Angeklagte festen Absicht g Kokain kaufen Dealer telefonisch Kontakt aufgenommen jedoch bereit war Ware Angeklagten abzugeben . anderen Dealer hat gleichen Tage Zweck persönlich aufgesucht ebenfalls bekommen . Feststellungen ergibt Angeklagte bereits ernsthafte Verkaufsverhandlungen eingetreten war Dealer geraten ist verkaufen wollten konnten . war Grundlage Entscheidung Großen Senats Vollendungsstadium noch erreicht . Andererseits hatte Angeklagte verzweifelten Bemühen " g Kokain bekommen telefonische persönliche Kontaktierung Dealern konkreten ernsthaften Kaufabsicht bloße Vorbereitung wertende Stadium weit Vorfeld beabsichtigten Güterumsatzes liegender Handlungen bereits verlassen vgl. Großer Senat . 26 . Oktober S. ; Veröffentlichung BGHSt bestimmt . Sachlage liegt Versuch Angeklagte ernsthaften Ankaufsverhandlungen unmittelbar angesetzt hatte . Rücktritt scheidet Versuch mangelnden Lieferbereitschaft -fähigkeit Dealer scheiterte . Senat hat Schuldspruch Fall entsprechend geändert . Feststellungen Frage Anteil Kokain Angeklagte gekauft hat kaufen wollte gewinnbringenden bestimmt war sind unzureichend . Mangel hat ersichtlich rechtsfehlerhaften Bestimmung geringen Menge geführt . gefährden Mängel Schuldspruch Ergebnis . Fällen fehlt Gegensatz Fällen ausdrücklichen Feststellung Angeklagte Kokain weiterverkaufen wollte . entnimmt Senat Gesamtzusammenhang Urteilsgründe auch hier wenigstens Teil Menge erworben wurde erworben werden sollte gewinnbringenden Handel bestimmt war . Angeklagte erheblichem Umfang selbst Kokain konsumierte musste Handelstätigkeit finanzieren S. . Ferner fehlt Fall erforderlichen Feststellung Anteil gesamten Erwerbsmenge jeweils Eigenkonsum Weiterverkauf vorgesehen war vgl. Notwendigkeit Bestimmung zusammenfassend Winkler NStZ . auch insoweit kann Senat noch ausreichender Sicherheit genannten Umständen Zusammenhang Darlegung Fall größere " Teil verkauft worden ist entnehmen wenigstens jeweils Hälfte Weiterverkauf bestimmt war . mangelnde Feststellung Eigenverbrauchsanteils hat ersichtlich geführt Strafkammer Prüfung jeweils Grenze geringen Menge überschritten worden ist rechtsfehlerhaft gesamte Erwerbsmenge zugrunde gelegt Eigenkonsum bestimmte Teilmenge herausgerechnet hat . gefährdet auch letztlich Schuldspruch Gesamterwerbsmenge g Kokain wenigstens Hälfte Weiterverkauf bestimmt war selbst durchschnittlichen Qualität Fall angenommen worden ist Grenzmenge g überschritten wird . erfahrenen Händler Konsumenten Angeklagten Feststellungen grundsätzlich bedacht war gute Qualität einzukaufen kann ausgeschlossen werden Kokain Wirkstoffgehalt unter % erworben hat . Mengen erst noch erworben werden sollten wäre ohnehin Qualität zugrunde legen gewesen Angeklagte wenigstens bedingtem Vorsatz rechnete NStZ 315 . . Generalbundesanwalt Antragsschrift 23 Juli zutreffend dargelegt hat wird ständiger Rechtsprechung Einfuhr gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln Grenze geringen Menge bleiben Handeltreiben umfasst . entfällt Fällen tateinheitliche Verurteilung Einfuhr . Senat hat Schuldspruch auch insoweit geändert . 2 . Rechtsfolgenausspruch musste insgesamt aufgehoben werden . Änderung Schuldspruchs Fall lediglich versuchtes Delikt führt Aufhebung insoweit verhängten Einzelstrafe . lässt Umstand Strafkammer Bestimmung geringen Menge fehlerhaft gesamte Menge erworbenem Kokain zugrunde gelegt hat besorgen auch Strafzumessung hohen Schuldumfang ausgegangen ist . Senat hat Strafausspruch insgesamt auch Fehler betroffenen Einzelstrafe Fall aufgehoben neuen Tatrichter Möglichkeit umfassenden neuen Bemessung Strafen geben . neue Bemessung Strafe ist auch erforderlich Revisionsverfahren außerordentlich lange gedauert hat Angeklagte vertreten hätte . Eingang Sache Senat Entscheidung sind etwas Jahre Monate vergangen . Bereits verbundene außergewöhnliche Verfahrensdauer angefochtenen Urteils ergeben hat muss erheblicher Weise Gunsten Angeklagten auswirken . kommt Verfahrensdauer Zeitraum enthalten ist Verfahrensverzögerung Sinne Art . Abs. Satz bewertet werden muss . Zwar kann Durchführung Vorlageverfahrens Großen Senat Bundesgerichtshofs Strafsachen § Verfahrensverzögerung begründen . Aufgabe Bundesgerichtshofs besteht nur Richtigkeit angefochtenen Entscheidungen überprüfen auch Einheitlichkeit Rechtsprechung geordneten Fortentwicklung gesetzten Rechts beizutragen . Senat hat ähnlichen Fall gesehen Frage Definition Begriffs Handeltreibens insbesondere Abgrenzung Versuch Vollendung Gegenstand Vorlageverfahrens machen . großen Bedeutung Rechtsfragen Schwierigkeit erforderte vorausgehende Anfrageverfahren § Abs. ebenso Vorlageverfahren selbst intensive zeitraubende Befassung zunächst sämtlicher Strafsenate Bundesgerichtshofs sodann Großen Senats . Gleichwohl hätte gesamte Revisionsverfahren Vorlageverfahren § deutlich kürzerer Zeit abgeschlossen sein müssen . wird Aufgabe neuen Tatrichters sein Verfahrensverzögerung Einschätzung Senats Jahren veranschlagen ist angemessen kompensieren vgl. NStZ . -9- Aufhebung unterliegt auch Maßregelausspruch § StGB Anforderungen nunmehrigen Rechtsprechung entspricht vgl. . Lienen Pfister