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BESCHLUSS
StR
3
Juli
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführerin
Generalbundesanwalts
3
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Nebenklägerin
ist
unzulässig
.
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
wird
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenkläger
berechtigt
.
bedarf
Revision
genauen
Antrages
Begründung
deutlich
macht
Änderung
Schuldspruchs
Nebenklagedelikts
verfolgt
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
22
.
Mai
§
Abs.
Zulässigkeit
.
Anforderungen
genügt
Revision
.
Nebenklägerin
hat
Rechtsmittel
ausgeführten
allgemeinen
Sachrüge
begründet
;
Revisionsantrag
hat
gestellt
.
ist
erkennbar
Nebenklägerrevision
erreichbares
Ziel
verfolgt
.
Gericke