BESCHLUSS StR 3 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführerin Generalbundesanwalts 3 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 15 . Dezember wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Nebenklägerin ist unzulässig . § Abs. kann Nebenkläger Urteil Ziel anfechten andere Rechtsfolge Tat verhängt wird Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenkläger berechtigt . bedarf Revision genauen Antrages Begründung deutlich macht Änderung Schuldspruchs Nebenklagedelikts verfolgt . . ; vgl. etwa Beschluss 22 . Mai § Abs. Zulässigkeit . Anforderungen genügt Revision . Nebenklägerin hat Rechtsmittel ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet ; Revisionsantrag hat gestellt . ist erkennbar Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt . Gericke