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- BESCHLUSS
- StR
- 3
- Juli
- Strafsache
- gefährlicher
- Körperverletzung
- 3
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Anhörung
- Beschwerdeführerin
- Generalbundesanwalts
- 3
- Juli
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Nebenklägerin
- Urteil
- Landgerichts
- 15
- .
- Dezember
- wird
- unzulässig
- verworfen
- .
- Beschwerdeführerin
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- Angeklagten
- Revisionsverfahren
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- gefährlicher
- Körperverletzung
- Freiheitsstrafe
- Jahren
- Monaten
- verurteilt
- .
- hiergegen
- gerichtete
- Revision
- Nebenklägerin
- ist
- unzulässig
- .
- §
- Abs.
- kann
- Nebenkläger
- Urteil
- Ziel
- anfechten
- andere
- Rechtsfolge
- Tat
- verhängt
- wird
- Angeklagte
- Gesetzesverletzung
- verurteilt
- wird
- Anschluss
- Nebenkläger
- berechtigt
- .
- bedarf
- Revision
- genauen
- Antrages
- Begründung
- deutlich
- macht
- Änderung
- Schuldspruchs
- Nebenklagedelikts
- verfolgt
- .
- .
- ;
- vgl.
- etwa
- Beschluss
- 22
- .
- Mai
- §
- Abs.
- Zulässigkeit
- .
- Anforderungen
- genügt
- Revision
- .
- Nebenklägerin
- hat
- Rechtsmittel
- ausgeführten
- allgemeinen
- Sachrüge
- begründet
- ;
- Revisionsantrag
- hat
- gestellt
- .
- ist
- erkennbar
- Nebenklägerrevision
- erreichbares
- Ziel
- verfolgt
- .
- Gericke
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