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BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
20
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
22
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Erstattung
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
findet
auch
Revision
verworfen
worden
ist
vgl.
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
18
.
ausgeführt
:
"
Nebenklage
kann
gemäß
§
Abs.
Urteil
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
wird
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenklage
berechtigt
.
kann
Sachrüge
nur
unterlassene
fehlerhafte
Anwendung
gerade
Strafgesetzes
stützen
Anschlussbefugnis
stützt
.
hat
Nebenkläger
Ziel
Rechtsmittels
Revisionsbegründungsfrist
ausdrücklich
anzugeben
vgl.
Zulässigkeit
5
;
NStZ-RR
.
fehlt
vorliegend
.
Erhebung
unausgeführten
allgemeinen
Sachrüge
reicht
vgl.
BGHSt
;
NStZ
;
.
"
schließt
Senat
.
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