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- BESCHLUSS
- 20
- .
- September
- Strafsache
- Vergewaltigung
- 3
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführerin
- 20
- .
- September
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Nebenklägerin
- Urteil
- Landgerichts
- 22
- .
- Dezember
- wird
- unzulässig
- verworfen
- .
- Beschwerdeführerin
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Erstattung
- Angeklagten
- Revisionsverfahren
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- findet
- auch
- Revision
- verworfen
- worden
- ist
- vgl.
- Meyer-Goßner
- 48
- .
- Aufl
- .
- Rdn
- .
- .
- Gründe
- :
- Generalbundesanwalt
- hat
- Antragsschrift
- 18
- .
- ausgeführt
- :
- "
- Nebenklage
- kann
- gemäß
- §
- Abs.
- Urteil
- Ziel
- anfechten
- andere
- Rechtsfolge
- Tat
- verhängt
- wird
- Angeklagte
- Gesetzesverletzung
- verurteilt
- wird
- Anschluss
- Nebenklage
- berechtigt
- .
- kann
- Sachrüge
- nur
- unterlassene
- fehlerhafte
- Anwendung
- gerade
- Strafgesetzes
- stützen
- Anschlussbefugnis
- stützt
- .
- hat
- Nebenkläger
- Ziel
- Rechtsmittels
- Revisionsbegründungsfrist
- ausdrücklich
- anzugeben
- vgl.
- Zulässigkeit
- 5
- ;
- NStZ-RR
- .
- fehlt
- vorliegend
- .
- Erhebung
- unausgeführten
- allgemeinen
- Sachrüge
- reicht
- vgl.
- BGHSt
- ;
- NStZ
- ;
- .
- "
- schließt
- Senat
- .
- Lienen
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