BESCHLUSS 20 . September Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 20 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 22 . Dezember wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Erstattung Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet auch Revision verworfen worden ist vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . Rdn . . Gründe : Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 18 . ausgeführt : " Nebenklage kann gemäß § Abs. Urteil Ziel anfechten andere Rechtsfolge Tat verhängt wird Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenklage berechtigt . kann Sachrüge nur unterlassene fehlerhafte Anwendung gerade Strafgesetzes stützen Anschlussbefugnis stützt . hat Nebenkläger Ziel Rechtsmittels Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben vgl. Zulässigkeit 5 ; NStZ-RR . fehlt vorliegend . Erhebung unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht vgl. BGHSt ; NStZ ; . " schließt Senat . Lienen