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1.4 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
12
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
März
aufgehoben
jedoch
bleiben
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
missbrauchte
Angeklagte
8
Juli
weiteren
Gelegenheiten
Verlauf
Jahres
April
geborenen
Tatzeiten
also
halb
Jahre
alten
.
Urteil
ist
auch
Gesamtzusammenhang
entnehmen
Angeklagte
Alter
Jungen
kannte
wusste
Opfer
noch
Kind
war
.
muss
Aufhebung
Urteils
führen
.
Feststellungen
können
indes
vollständig
bestehen
bleiben
rechtsfehlerfrei
getroffen
sind
.
Insoweit
bleibt
Revision
Angeklagten
erfolglos
.
neue
Tatrichter
wird
allein
entscheiden
haben
Angeklagte
Kenntnis
Alter
Jungen
hatte
.
Ergänzende
Feststellungen
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
sind
möglich
bislang
getroffenen
widersprechen
.
Pfister
Lienen
Menges