BESCHLUSS 12 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 12 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . März aufgehoben jedoch bleiben Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Feststellungen Landgerichts missbrauchte Angeklagte 8 Juli weiteren Gelegenheiten Verlauf Jahres April geborenen Tatzeiten also halb Jahre alten . Urteil ist auch Gesamtzusammenhang entnehmen Angeklagte Alter Jungen kannte wusste Opfer noch Kind war . muss Aufhebung Urteils führen . Feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen sind . Insoweit bleibt Revision Angeklagten erfolglos . neue Tatrichter wird allein entscheiden haben Angeklagte Kenntnis Alter Jungen hatte . Ergänzende Feststellungen persönlichen Verhältnissen Angeklagten sind möglich bislang getroffenen widersprechen . Pfister Lienen Menges