You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1118 lines
9.1 KiB

NAMEN
StR
26
Juli
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
ECLI
:
:
BGH:2018:260718U3STR189.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
26
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Richter
Landgericht
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
26
.
Oktober
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Lasten
Gunsten
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Nacht
13
.
14
.
Februar
misshandelten
heranwachsende
Angeklagte
Mitangeklagte
Nebenkläger
Mitangeklagte
.
gemeinschaftlich
Pkw
chend
gemeinsamen
weiterer
Beteiligung
Mitangeklagten
S.
gefassten
Tatplan
einsamen
Ort
gelockt
hatte
.
zerrte
Nebenkläger
Fahrgastzelle
versetzte
Faustschläge
.
sprühte
Pfefferspray
Gesicht
.
sprünglichen
Vorhaben
Bargeld
Opfers
bringen
nahmen
Angeklagten
freiwillig
Abstand
.
Nebenkläger
erlitt
Schwellung
rechten
Schläfe
Blutungen
Gesicht
Rippenprellungen
.
Angeklagte
wurde
bislang
dreimal
strafrechtlich
belangt
folgt
:
"
13.02.2014
"
rechtskräftigem
Urteil
"
"
sprach
Amtsgericht
Wilhelmshaven
besonders
schweren
Raubes
schuldig
setzte
Entscheidung
Verhängung
Jugendstrafe
Bewährungszeit
Jahre
.
Seither
ist
Verhängung
Jugendstrafe
Tilgung
Schuldspruchs
auch
Ablauf
Bewährungszeit
"
"
entschieden
.
10
.
April
verurteilte
Amtsgericht
Angeklagten
Körperverletzung
Fällen
Beleidigung
Gesamt-)Geldstrafe
Tagessätzen
je
.
2
.
Landgericht
hat
Tat
hervorgetretene
schädliche
Neigungen
Angeklagten
Schwere
Schuld
angenommen
Jugendstrafe
festgesetzten
Höhe
erzieherisch
erforderlich
"
auch
schuldangemessen
"
erachtet
.
hat
Ausübung
Ermessens
abgesehen
Urteil
Amtsgerichts
"
"
Entscheidung
einzubeziehen
;
Fall
Einbeziehung
wäre
Strafmaß
erkennen
Strafaussetzung
Bewährung
gesetzlich
ausgeschlossen
wäre
.
Strafaussetzung
sei
aber
boten
Angeklagten
ermöglichen
nunmehr
"
eingeschlagenen
Weg
"
Berufsausbildung
Familiengründung
fortzusetzen
.
Strafaussetzung
sei
auch
vertretbar
Angeklagte
anlässlich
Verurteilung
"
"
auferlegte
Arbeitsauflage
zeitnah
erfüllt
habe
damals
festgesetzte
Bewährungszeit
Jahren
Begehung
gegenständlichen
Tat
nahezu
abgelaufen
gewesen
sei
.
II
.
Strafausspruch
hat
Bestand
Urteil
insoweit
rechtsfehlerhaft
Vorteil
auch
Nachteil
Angeklagten
vgl.
§
erweist
.
1
.
Urteil
weist
Angeklagten
bevorteilende
Rechtsfehler
Jugendkammer
abgesehen
hat
einheitliche
Jugendstrafe
erkennen
;
gilt
Umständen
Betracht
kommende
Einbeziehung
Verurteilung
Amtsgericht
10
.
April
auch
erwogene
Einbeziehung
Urteils
"
"
.
Strafausspruch
hält
sachlich
rechtlicher
Prüfung
bereits
stand
Urteilsgründen
Vollstreckungsstand
Geldstrafe
Erkenntnis
Amtsgerichts
10
.
April
mitgeteilt
wird
so
Senat
beurteilen
kann
Jugendkammer
Recht
abgesehen
hat
Entscheidung
Einbeziehung
Verurteilung
treffen
.
Insoweit
leidet
angefochtene
Urteil
Darstellungsmangel
.
Urteilsgründen
lässt
noch
entnehmen
gegenständlichen
Tat
nachfolgende
Erkenntnis
10
.
April
rechtskräftig
ist
.
Indes
bleibt
unklar
Geldstrafe
schon
erledigt
ist
.
Anderenfalls
hätte
Jugendkammer
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Einbeziehung
prüfen
müssen
;
§
Abs.
ist
auch
dann
anzuwenden
hier
Angeklagte
zuvor
Geldstrafe
geahndeten
Straftaten
Erwachsener
beging
vgl.
Urteil
2
.
Mai
BGHSt
34
;
Beschlüsse
24
.
September
Abs.
Einbeziehung
;
21
.
Dezember
juris
.
.
Absehen
Einbeziehung
Urteilsgründe
gebotenen
Prüfung
verhalten
begründet
Rechtsfehler
Beschlüsse
1
.
Juni
590
;
26
.
Februar
.
5
;
21
.
September
juris
.
.
begegnet
Strafausspruch
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Hinblick
Nichteinbeziehung
früheren
Urteils
"
"
gemäß
§
Entscheidung
Verhängung
Jugendstrafe
Bewährung
ausgesetzt
worden
war
.
Jugendkammer
hat
Prüfung
Einbeziehung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Ausübung
tatrichterlichen
Ermessens
absieht
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
zugrunde
gelegt
.
§
Abs.
Satz
ist
Ahndung
Straftaten
Jugendstrafrecht
anderweitige
bereits
rechtskräftige
Verurteilung
Sanktion
gemäß
§
noch
erledigt
ist
grundsätzlich
einheitliche
Rechtsfolge
erkennen
vgl.
20
.
Aufl
.
.
.
Einbeziehung
früheren
Verurteilung
darf
nur
ausnahmsweise
unterbleiben
erzieherischen
Gründen
zweckmäßig
ist
§
Abs.
Satz
.
Absehen
Einbeziehung
erfordert
Gründe
Aspekt
Erziehung
besonderem
Gewicht
sind
Verfolgung
Zwecks
üblichen
Strafzumessungsgesichtspunkte
Nebeneinander
zweier
Jugendstrafen
notwendig
erscheinen
lassen
vgl.
Urteile
7
November
BGHSt
.
;
31
.
Oktober
NStZ-RR
f.
;
8
.
April
Abs.
Nichteinbeziehung
;
Urteil
9
.
August
77
;
Beschlüsse
9
Juli
;
1
.
Juni
.
Erst
Gründe
festgestellt
sind
ist
tatrichterliche
Ermessensspielraum
eröffnet
.
Jugendkammer
ist
indes
abweichenden
rechtlichen
Ansatz
ausgegangen
.
Berufung
Fundstelle
Kommentarliteratur
Schatz
Diemer/Schatz/Sonnen
7
.
Aufl
.
.
hat
angenommen
Zweck
Strafaussetzung
Bewährung
ermöglichen
Verhängung
zweiten
selbständigen
Jugendstrafe
bereits
dann
zulässig
sei
Fall
Einheitsjugendstrafe
erkannt
würde
Höhe
Aussetzung
Vollstreckung
ausgeschlossen
sei
derartige
Entscheidung
aber
"
erzieherisch
noch
vertreten
"
sei
.
Ansatz
stimmt
dargelegten
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
vorgenommenen
Auslegung
§
Abs.
Satz
;
erzieherisch
noch
vertretbare
Aussetzung
Vollstreckung
ist
gleichbedeutend
Umstand
Erziehungsaspekt
besonderem
Gewicht
ist
.
Gleiches
gilt
günstige
Prognose
Sinne
§
ebenso
20
.
Aufl
.
.
.
Gesichtspunkt
Strafaussetzung
Bewährung
ermöglichen
ist
vielmehr
Absehen
Einbeziehung
vonnöten
Prognoseentscheidung
erzieherische
Gründe
besonderem
Gewicht
Nebeneinander
zweier
Jugendstrafen
gebieten
vgl.
OLG
Urteil
3
.
Mai
;
13
.
Aufl
.
.
.
Urteilsgründen
angeführten
Urteil
Bundesgerichtshofs
31
.
Oktober
NStZ-RR
ergibt
.
Erzieherische
Gründe
besonderem
Gewicht
Einheitsjugendstrafe
sprächen
hat
Jugendkammer
Folge
zugrunde
gelegten
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstabs
dargetan
.
Urteilsgründen
ausgeführt
ist
Angeklagte
Monate
Urteilsverkündung
Ausbildung
Gerüstbauer
aufnahm
Lebensgefährtin
S.
kurze
Zeit
verkündung
Kind
erwartet
steht
gesehen
Beziehung
Erziehungsgedanken
.
Erfüllung
gerichtlichen
Arbeitsauflage
Jahr
Begehung
gegenständlichen
Tat
"
erst
"
kurz
Ablauf
anlässlich
Vorverurteilung
"
"
festgesetzten
Bewährungszeit
taugliche
Kriterien
bieten
Nichteinbeziehung
strafrechtlichen
Erkenntnisses
erzieherisch
vertretbar
erscheinen
lassen
braucht
Senat
entscheiden
.
lässt
jedenfalls
ausschließen
Umstände
Erziehungsaspekt
besonderes
Gewicht
haben
.
Dahinstehen
kann
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
lässt
Urteil
"
"
13
.
März
"
"
rechtskräftig
geworden
war
somit
Bewährungszeit
12
.
März
"
"
endete
anderenfalls
sollte
Datum
Urteilserlasses
Schreibversehen
handeln
13./14
.
Februar
datierende
gegenständliche
Tat
Bewährungszeit
fiele
.
kommt
Angeklagte
Zeit
Hauptverhandlung
Monate
Vollendung
22
.
Lebensjahrs
stand
somit
bereits
-9-
strafrechtlichen
Sinne
erwachsen
galt
.
Rahmen
Prüfung
§
Abs.
Satz
wäre
bedenken
gewesen
Erziehungsgedanken
nur
noch
geringeres
Gewicht
zukommen
kann
vgl.
20
.
Aufl
.
.
aE
;
kritisch
staatlichen
Erziehungsrecht
Erwachsenen
20
.
August
NStZ
f.
.
Umso
weniger
liegt
hier
erzieherische
Gründe
besonderem
Gewicht
Ausnahme
Grundsatz
Einheitsjugendstrafe
gebieten
könnten
.
2
.
Urteil
weist
Angeklagten
benachteiligende
Rechtsfehler
vgl.
§
Jugendkammer
gesondert
verhängte
Jugendstrafe
Grunde
Höhe
festgesetzt
hat
.
Jugendkammer
hat
Schwere
Schuld
Sinne
§
Abs.
Alternative
begründet
Angeklagte
habe
Raub
begehen
wollen
besondere
charakterliche
Mängel
offenbare
S.
.
Umstand
hat
Wertung
festhaltend
konkreten
Strafbemessung
strafschärfend
berücksichtigt
.
"
Vorverurteilung
auch
!
Raubhandlung
Gegenstand
"
gehabt
habe
habe
offenkundig
Warnung
dienen
lassen
"
S.
.
Darlegungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Fall
freiwilligen
Rücktritts
Versuch
hier
versuchten
besonders
schweren
Raub
ist
schulderhöhende
Berücksichtigung
zunächst
gegebenen
Vollendungsvorsatzes
Rahmen
Prüfung
Schwere
Schuld
jedenfalls
dann
rechtsfehlerhaft
anders
hier
Umstand
freiwilligen
Abkehr
Vorsatz
gleichermaßen
Blick
genommen
wird
.
Erst
Gesichtspunkte
gemeinsam
ergeben
Tatbild
spezifisch
jugendstrafrechtlichen
Beurteilung
Schuldschwere
bewerten
ist
vgl.
Urteil
20
.
April
BGHSt
.
Gleiches
muss
Bestimmung
Höhe
Jugendstrafe
gelten
.
allerdings
Entscheidung
überhaupt
Jugendstrafe
verhängen
Annahme
Schuldschwere
beruht
Jugendkammer
zugleich
rechtsfehlerfrei
schädliche
Neigungen
Sinne
§
Abs.
Alternative
bejaht
hat
lässt
ausschließen
geringere
Jugendstrafe
erkannt
hätte
Angeklagten
Sache
einseitig
Wiederholungstäter
Gesichtspunkt
Raubdelikts
betrachtet
hätte
freiwillige
Abstandnehmen
weiteren
Tatausführung
ebenfalls
berücksichtigt
hätte
.
Berg