NAMEN StR 26 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung ECLI : : BGH:2018:260718U3STR189.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 26 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Richter Landgericht Vertreter Bundesanwaltschaft Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 26 . Oktober Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Ungunsten Angeklagten eingelegte Rechtsfolgenausspruch beschränkte Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft hat Lasten Gunsten Erfolg . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Nacht 13 . 14 . Februar misshandelten heranwachsende Angeklagte Mitangeklagte Nebenkläger Mitangeklagte . gemeinschaftlich Pkw chend gemeinsamen weiterer Beteiligung Mitangeklagten S. gefassten Tatplan einsamen Ort gelockt hatte . zerrte Nebenkläger Fahrgastzelle versetzte Faustschläge . sprühte Pfefferspray Gesicht . sprünglichen Vorhaben Bargeld Opfers bringen nahmen Angeklagten freiwillig Abstand . Nebenkläger erlitt Schwellung rechten Schläfe Blutungen Gesicht Rippenprellungen . Angeklagte wurde bislang dreimal strafrechtlich belangt folgt : " 13.02.2014 " rechtskräftigem Urteil " " sprach Amtsgericht Wilhelmshaven besonders schweren Raubes schuldig setzte Entscheidung Verhängung Jugendstrafe Bewährungszeit Jahre . Seither ist Verhängung Jugendstrafe Tilgung Schuldspruchs auch Ablauf Bewährungszeit " " entschieden . 10 . April verurteilte Amtsgericht Angeklagten Körperverletzung Fällen Beleidigung Gesamt-)Geldstrafe Tagessätzen je € . 2 . Landgericht hat Tat hervorgetretene schädliche Neigungen Angeklagten Schwere Schuld angenommen Jugendstrafe festgesetzten Höhe erzieherisch erforderlich " auch schuldangemessen " erachtet . hat Ausübung Ermessens abgesehen Urteil Amtsgerichts " " Entscheidung einzubeziehen ; Fall Einbeziehung wäre Strafmaß erkennen Strafaussetzung Bewährung gesetzlich ausgeschlossen wäre . Strafaussetzung sei aber boten Angeklagten ermöglichen nunmehr " eingeschlagenen Weg " Berufsausbildung Familiengründung fortzusetzen . Strafaussetzung sei auch vertretbar Angeklagte anlässlich Verurteilung " " auferlegte Arbeitsauflage zeitnah erfüllt habe damals festgesetzte Bewährungszeit Jahren Begehung gegenständlichen Tat nahezu abgelaufen gewesen sei . II . Strafausspruch hat Bestand Urteil insoweit rechtsfehlerhaft Vorteil auch Nachteil Angeklagten vgl. § erweist . 1 . Urteil weist Angeklagten bevorteilende Rechtsfehler Jugendkammer abgesehen hat einheitliche Jugendstrafe erkennen ; gilt Umständen Betracht kommende Einbeziehung Verurteilung Amtsgericht 10 . April auch erwogene Einbeziehung Urteils " " . Strafausspruch hält sachlich rechtlicher Prüfung bereits stand Urteilsgründen Vollstreckungsstand Geldstrafe Erkenntnis Amtsgerichts 10 . April mitgeteilt wird so Senat beurteilen kann Jugendkammer Recht abgesehen hat Entscheidung Einbeziehung Verurteilung treffen . Insoweit leidet angefochtene Urteil Darstellungsmangel . Urteilsgründen lässt noch entnehmen gegenständlichen Tat nachfolgende Erkenntnis 10 . April rechtskräftig ist . Indes bleibt unklar Geldstrafe schon erledigt ist . Anderenfalls hätte Jugendkammer § Abs. . V.m . § Abs. Satz Abs. Satz Einbeziehung prüfen müssen ; § Abs. ist auch dann anzuwenden hier Angeklagte zuvor Geldstrafe geahndeten Straftaten Erwachsener beging vgl. Urteil 2 . Mai BGHSt 34 ; Beschlüsse 24 . September Abs. Einbeziehung ; 21 . Dezember juris . . Absehen Einbeziehung Urteilsgründe gebotenen Prüfung verhalten begründet Rechtsfehler Beschlüsse 1 . Juni 590 ; 26 . Februar . 5 ; 21 . September juris . . begegnet Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken Hinblick Nichteinbeziehung früheren Urteils " " gemäß § Entscheidung Verhängung Jugendstrafe Bewährung ausgesetzt worden war . Jugendkammer hat Prüfung Einbeziehung § Abs. . V.m . Abs. Satz Ausübung tatrichterlichen Ermessens absieht unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt . § Abs. Satz ist Ahndung Straftaten Jugendstrafrecht anderweitige bereits rechtskräftige Verurteilung Sanktion gemäß § noch erledigt ist grundsätzlich einheitliche Rechtsfolge erkennen vgl. 20 . Aufl . . . Einbeziehung früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise unterbleiben erzieherischen Gründen zweckmäßig ist § Abs. Satz . Absehen Einbeziehung erfordert Gründe Aspekt Erziehung besonderem Gewicht sind Verfolgung Zwecks üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen vgl. Urteile 7 November BGHSt . ; 31 . Oktober NStZ-RR f. ; 8 . April Abs. Nichteinbeziehung ; Urteil 9 . August 77 ; Beschlüsse 9 Juli ; 1 . Juni . Erst Gründe festgestellt sind ist tatrichterliche Ermessensspielraum eröffnet . Jugendkammer ist indes abweichenden rechtlichen Ansatz ausgegangen . Berufung Fundstelle Kommentarliteratur Schatz Diemer/Schatz/Sonnen 7 . Aufl . . hat angenommen Zweck Strafaussetzung Bewährung ermöglichen Verhängung zweiten selbständigen Jugendstrafe bereits dann zulässig sei Fall Einheitsjugendstrafe erkannt würde Höhe Aussetzung Vollstreckung ausgeschlossen sei derartige Entscheidung aber " erzieherisch noch vertreten " sei . Ansatz stimmt dargelegten Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung § Abs. Satz ; erzieherisch noch vertretbare Aussetzung Vollstreckung ist gleichbedeutend Umstand Erziehungsaspekt besonderem Gewicht ist . Gleiches gilt günstige Prognose Sinne § ebenso 20 . Aufl . . . Gesichtspunkt Strafaussetzung Bewährung ermöglichen ist vielmehr Absehen Einbeziehung vonnöten Prognoseentscheidung erzieherische Gründe besonderem Gewicht Nebeneinander zweier Jugendstrafen gebieten vgl. OLG Urteil 3 . Mai ; 13 . Aufl . . . Urteilsgründen angeführten Urteil Bundesgerichtshofs 31 . Oktober NStZ-RR ergibt . Erzieherische Gründe besonderem Gewicht Einheitsjugendstrafe sprächen hat Jugendkammer Folge zugrunde gelegten unzutreffenden rechtlichen Maßstabs dargetan . Urteilsgründen ausgeführt ist Angeklagte Monate Urteilsverkündung Ausbildung Gerüstbauer aufnahm Lebensgefährtin S. kurze Zeit verkündung Kind erwartet steht gesehen Beziehung Erziehungsgedanken . Erfüllung gerichtlichen Arbeitsauflage Jahr Begehung gegenständlichen Tat " erst " kurz Ablauf anlässlich Vorverurteilung " " festgesetzten Bewährungszeit taugliche Kriterien bieten Nichteinbeziehung strafrechtlichen Erkenntnisses erzieherisch vertretbar erscheinen lassen braucht Senat entscheiden . lässt jedenfalls ausschließen Umstände Erziehungsaspekt besonderes Gewicht haben . Dahinstehen kann Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen lässt Urteil " " 13 . März " " rechtskräftig geworden war somit Bewährungszeit 12 . März " " endete anderenfalls sollte Datum Urteilserlasses Schreibversehen handeln 13./14 . Februar datierende gegenständliche Tat Bewährungszeit fiele . kommt Angeklagte Zeit Hauptverhandlung Monate Vollendung 22 . Lebensjahrs stand somit bereits -9- strafrechtlichen Sinne erwachsen galt . Rahmen Prüfung § Abs. Satz wäre bedenken gewesen Erziehungsgedanken nur noch geringeres Gewicht zukommen kann vgl. 20 . Aufl . . aE ; kritisch staatlichen Erziehungsrecht Erwachsenen 20 . August NStZ f. . Umso weniger liegt hier erzieherische Gründe besonderem Gewicht Ausnahme Grundsatz Einheitsjugendstrafe gebieten könnten . 2 . Urteil weist Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler vgl. § Jugendkammer gesondert verhängte Jugendstrafe Grunde Höhe festgesetzt hat . Jugendkammer hat Schwere Schuld Sinne § Abs. Alternative begründet Angeklagte habe Raub begehen wollen besondere charakterliche Mängel offenbare S. . Umstand hat Wertung festhaltend konkreten Strafbemessung strafschärfend berücksichtigt . " Vorverurteilung auch ! Raubhandlung Gegenstand " gehabt habe habe offenkundig Warnung dienen lassen " S. . Darlegungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Fall freiwilligen Rücktritts Versuch hier versuchten besonders schweren Raub ist schulderhöhende Berücksichtigung zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes Rahmen Prüfung Schwere Schuld jedenfalls dann rechtsfehlerhaft anders hier Umstand freiwilligen Abkehr Vorsatz gleichermaßen Blick genommen wird . Erst Gesichtspunkte gemeinsam ergeben Tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung Schuldschwere bewerten ist vgl. Urteil 20 . April BGHSt . Gleiches muss Bestimmung Höhe Jugendstrafe gelten . allerdings Entscheidung überhaupt Jugendstrafe verhängen Annahme Schuldschwere beruht Jugendkammer zugleich rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen Sinne § Abs. Alternative bejaht hat lässt ausschließen geringere Jugendstrafe erkannt hätte Angeklagten Sache einseitig Wiederholungstäter Gesichtspunkt Raubdelikts betrachtet hätte freiwillige Abstandnehmen weiteren Tatausführung ebenfalls berücksichtigt hätte . Berg