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314 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
27
.
Juni
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
November
Aussprüchen
Einzelstrafe
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafe
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Wurfsterns
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
gelten
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
stützte
Revision
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Angeklagte
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Wurfsterns
verurteilt
worden
ist
Landgericht
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
erkannt
hat
hält
Strafausspruch
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
Gunsten
Angeklagten
Strafzumessung
eingestellt
gewinnbringenden
Weiterverkauf
bestimmten
Betäubungsmittel
Fall
sichergestellt
wurden
Verkehr
gelangten
.
handelt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verbundenen
Wegfalls
Betäubungsmitteln
üblicherweise
ausgehenden
Gefahr
Allgemeinheit
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
Strafrahmenwahl
auch
konkreten
Strafzumessung
beachten
ist
Beschlüsse
8
.
Februar
;
9
November
.
3
;
30
.
September
.
2
;
10
.
September
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Gründen
Strafurteils
angeführt
werden
muss
Beschluss
5
.
Juni
NStZ
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
geringere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
Sicherstellung
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
hätte
.
2
.
Aufhebung
Einzelfreiheitsstrafe
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
hat
Aufhebung
Gesamtstrafenausspruchs
Folge
.
3
.
Strafkammer
angefochtenen
Urteil
Strafzumessung
getroffenen
Feststellungen
sind
Rechtsfehler
lediglich
lückenhaften
Würdigung
festgestellten
Tatsachen
besteht
betroffen
können
bestehen
bleiben
§
Abs.
.
neue
Tatgericht
kann
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisherigen
Widerspruch
stehen
.
4
.
Strafrahmenwahl
weist
Senat
mögliche
Sperrwirkung
§
Abs.
hin
vgl.
Beschluss
25
Juli
NStZ
.
.
RiBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.