BESCHLUSS 27 . Juni Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 27 . Juni gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 November Aussprüchen Einzelstrafe Fall . 3 . Urteilsgründe Gesamtstrafe aufgehoben ; jedoch bleiben jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Wurfsterns Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Monate Gesamtfreiheitsstrafe rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vollstreckt gelten . Rüge Verletzung materiellen Rechts stützte Revision hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fall . 3 . Urteilsgründe Angeklagte bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Wurfsterns verurteilt worden ist Landgericht Einzelfreiheitsstrafe Jahr Monaten erkannt hat hält Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Strafkammer hat Gunsten Angeklagten Strafzumessung eingestellt gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel Fall sichergestellt wurden Verkehr gelangten . handelt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verbundenen Wegfalls Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr Allgemeinheit bestimmenden Strafzumessungsgrund Strafrahmenwahl auch konkreten Strafzumessung beachten ist Beschlüsse 8 . Februar ; 9 November . 3 ; 30 . September . 2 ; 10 . September . gemäß § Abs. Satz Gründen Strafurteils angeführt werden muss Beschluss 5 . Juni NStZ . Senat kann ausschließen Landgericht geringere Einzelstrafe verhängt hätte Sicherstellung Gunsten Angeklagten berücksichtigt hätte . 2 . Aufhebung Einzelfreiheitsstrafe Fall . 3 . Urteilsgründe hat Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs Folge . 3 . Strafkammer angefochtenen Urteil Strafzumessung getroffenen Feststellungen sind Rechtsfehler lediglich lückenhaften Würdigung festgestellten Tatsachen besteht betroffen können bestehen bleiben § Abs. . neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch stehen . 4 . Strafrahmenwahl weist Senat mögliche Sperrwirkung § Abs. hin vgl. Beschluss 25 Juli NStZ . . RiBGH Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .