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996 lines
8.6 KiB

BESCHLUSS
StR
11
.
April
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
heitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
überzeugt
Angeklagte
genau
feststellbaren
Zeitpunkt
24
.
März
Uhr
Morgenstunden
25
.
März
Opfer
Einfamilienhaus
.
tötete
.
Nähere
stellungen
Tatablauf
-motiv
hat
treffen
vermocht
.
Verletzungsbildes
Auffindesituation
Leiche
war
Plastiktüte
Kopf
gezogen
Kabelbinder
Hals
befestigt
lag
Kordel
locker
Hals
Hände
waren
weiteren
Kabelbinder
Rücken
gefesselt
ist
Landgericht
sachverständig
beraten
Schluss
gelangt
Tod
Opfers
mehrfacher
stumpfer
scharfer
Gewalteinwirkung
verursachtem
starkem
Blutverlust
massiven
Einatmung
erbrochenen
Speisebreis
gegebenenfalls
"
Kombination
Erstickungsmechanismus
Rückatmung
Kopf
gestülpte
Plastiktüte
"
eingetreten
ist
.
Täterschaft
Angeklagten
hat
Wesentlichen
Zellmaterial
überzeugt
Fingernägeln
Kleidung
Getöteten
Fesselung
benutzten
Kabelbinder
gesichert
DNAAnalyse
Angeklagten
zugeordnet
werden
konnte
.
1
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
fahrensrüge
Erfolg
.
Zutreffend
beanstandet
Landgericht
Beweisantrag
rechtsfehlerhaft
zurückgewiesen
hat
.
Schlussvortrag
hat
Verteidiger
Angeklagten
Fall
Landgericht
ausgehen
sollte
Angeklagte
habe
Opfer
eigenhändig
festgestellten
Verletzungen
zugefügt
Einholung
Beweis
beantragt
"
Angeklagte
Zeitpunkt
Beibringung
Körperverletzungen
Nachteil
Opfers
Schläge
Tritte
Stiche
Blutverlust
geführt
haben
selbst
persönlich
Tatort
Küchenraum
Wohnhauses
Getöteten
zugegen
war
Angeklagte
Blutverlust
führenden
Körperverletzungshandlungen
selbst
vorgenommen
hat
"
.
Sachverständige
werde
darlegen
"
Küche
festgestellten
Blutspuren
Spritzspuren
Blutstropfen
Blutflecken
festgestellter
großer
Blutmenge
Blut
lief
Küche
Flur
Berücksichtigung
Umfangs
Intensität
Verletzungshandlungen
N.
Opfers
Täter
Verletzungen
Schläge
Tritte
Stiche
verursacht
hat
zwingend
Fußspuren
Blut
Fußspuren
Blutbehaftungen
Tatort
gesetzt
hat
"
;
darlegen
"
festgestellten
Fußspuren
Angeklagten
herrühren
diesbezügliche
Urheberschaft
abweichenden
Größenverhältnisse
Fußspuren
Angeklagten
wären/sind
deutlich
größer
gesicherten
Fußabdrücke
Küchenraum
ausgeschlossen
werden
kann
"
;
"
Geschehensablauf
Tötungshandlung
Spurenbildes
Küche
Berücksichtigung
Darlegungen
Gerichtsmediziners
rekonstruieren
darlegen
Plastiktüte
Getöteten
Beibringung
Blutverlust
verursachenden
Verletzungen
Kopf
gezogen
wurde
Tatort
sachbearbeitende
Polizeibeamte
bekundete
fehlenden
Fußspuren
Angeklagten
eigenhändigen
Handlungen
Zusammenhang
Aufsetzen
Plastiktüte
ausgeschlossen
werden
können
"
;
rekonstruieren
"
auch
Würgen
Kordel
Beibringung
blutender
Wunden
erfolgte
blutbehaftete
Fußspuren
Küche
Garderobe
festgestellt
wurden
Würgen
verwendete
Kordel
Kleidungsstück
entnommen
wurde
;
auch
insoweit
eigenhändigen
Handlungen
ausgeschlossen
werden
können
"
;
darlegen
"
Verletzungen
verursachenden
Schläge
Schleuderspuren
Tropfblutspuren
verursacht
haben
zwingend
Fußspurenzeichnung
geführt
haben
Handlungen
eigenhändig
vorgenommen
hat
nur
diesbezüglichen
Handlungen
Küchenraum
aufgehalten
hat
"
.
sei
"
auch
Beweis
gestellt
Angeklagte
auch
Tat
Küchenraum
mehr
betreten
haben
kann
"
.
Antrag
hat
Landgericht
Urteilsgründen
zurückgewiesen
.
"
Hilfsbeweisantrag
"
"
Auswertung
Tatort
gesicherten
Blutspuren
"
müsse
nachgegangen
werden
Tatsachen
bewiesen
werden
sollten
Entscheidung
Bedeutung
seien
.
Selbst
behaupteten
Tatsachen
richtig
wären
lasse
zwingende
Rückschluss
ziehen
Angeklagte
Täter
Tötungsdelikts
Nachteil
gewesen
sei
.
sei
zwingend
Angeklagte
Tötung
Fußspuren
Blut
Tatort
hinterlassen
haben
müsse
.
gelte
umso
Tatgeschehen
Ablauf
einzelnen
Verletzungen
gesetzt
worden
seien
ausreichenden
Feststellungen
hätten
getroffen
werden
können
.
Begründung
durfte
Antrag
abgelehnt
werden
;
ist
§
Abs.
Satz
vereinbar
.
Antrag
vermengt
zwar
vielfältiger
Weise
Anknüpfungstatsachen
Umständen
sachverständige
Beurteilung
aufbauen
soll
Beweisziel
Ansicht
Beweisführers
Beweistatsachen
Gericht
ziehenden
entscheidungsrelevanten
Schluss
;
lässt
jedoch
interessengerechter
Auslegung
s.
Meyer-Goßner
49
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Herdegen
.
Aufl
.
Rdn
.
m.
zahlr
.
w.
konkreten
Beweisbehauptungen
hinreichend
deutlich
erkennen
:
Opfer
sind
zunächst
starkem
Blutverlust
verbundenen
Verletzungen
zugefügt
worden
Plastiktüte
Kopf
gezogen
Kordel
gewürgt
worden
ist
;
Opfer
Verletzungen
beigebracht
Plastiktüte
übergestülpt
gewürgt
hat
hat
notwendig
Tatort
gesicherten
Blutspuren
Schuhabdrücke
hinterlassen
;
Tatort
Blut
Opfers
festgestellten
gelegten
Schuhspuren
sind
Schuhen
wesentlich
geringeren
Größe
gesetzt
worden
Angeklagte
trägt
.
liegt
Hand
Indiztatsachen
wären
beantragte
Gutachten
bestätigt
worden
Entscheidung
bedeutsam
sein
konnten
;
hätte
zumindest
nahe
gelegen
hieraus
Schluss
ziehen
Angeklagte
jedenfalls
eigentlichen
Tötungshandlungen
eigenhändig
beteiligt
war
.
Hinweis
Landgerichts
Schluss
sei
zwingend
weiteren
Erwägungen
Ablehnung
Beweisantrages
belegen
angenommene
Bedeutungslosigkeit
Beweisbehauptungen
;
vielmehr
sind
Ausführungen
rechtsfehlerhaft
§
Abs.
Satz
verstoßen
.
Selbst
Landgericht
annimmt
Beweis
gestellten
Indiztatsachen
zwingend
belegen
sollten
Angeklagte
eigentlichen
Tötungshandlungen
eigenhändig
vorgenommen
haben
konnte
so
musste
Einzelnen
darlegen
auch
jedenfalls
möglich
erachteten
Schluss
ziehen
wollte
.
hätten
Indiztatsachen
so
seien
erwiesen
Gesamtbeweisgefüge
eingestellt
Überlegungen
mitgeteilt
werden
müssen
Landgericht
gegenläufigen
Indizien
eigenhändigen
Tatausführung
Angeklagten
überzeugt
ist
s.
nur
;
.
derartigen
Würdigung
fehlt
.
Vielmehr
stützt
Landgericht
Zurückweisung
Antrages
allein
Erwägung
sei
namentlich
Fehlens
ausreichender
Feststellungen
Tatablauf
zwingend
"
Angeklagte
"
Fußspuren
Blut
hinterlassen
habe
;
ist
aber
zweifacher
Hinsicht
rechtsfehlerhaft
.
nimmt
Landgericht
Gegenteil
Beweisbehauptungen
erwiesen
;
hierin
liegt
Rahmen
Ablehnungsgrundes
Bedeutungslosigkeit
unzulässige
Beweisantizipation
Zurückweisung
Antrags
gestützt
werden
durfte
.
;
Herdegen
.
.
w.
.
wird
verkannt
Antrag
gerade
bestimmter
Ablauf
Tathandlungen
Sachverständigenbeweis
gestellt
worden
ist
.
Ausführungen
Landgerichts
lässt
entnehmen
beantragte
Gutachten
insoweit
etwa
völlig
ungeeignetes
Beweismittel
Sinne
§
Abs.
Satz
erachtet
hätte
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
14
.
März
Ansicht
vertritt
Darlegungen
Landgerichts
lasse
"
noch
"
ausreichend
entnehmen
Antrag
tatsächlich
Bedeutungslosigkeit
Beweisbehauptungen
zurückgewiesen
habe
selbst
Beurteilung
erforderliche
Sachkunde
besitze
§
Abs.
Satz
kann
Senat
offen
lassen
Urteil
allerdings
eher
fernliegt
derartiges
Verständnis
Ablehnungsgründe
entnommen
werden
könnte
.
selbst
Landgericht
Sachkunde
Anspruch
genommen
haben
sollte
wäre
notwendig
gewesen
Revisionsgericht
nachvollziehbaren
überprüfbaren
Weise
Urteilsgründen
dargestellt
hätte
Herdegen
aaO
Rdn
.
w.
.
ist
geschehen
so
notwendige
Sachkunde
belegt
ist
.
Darlegung
war
hier
Ansicht
Generalbundesanwalts
etwa
entbehrlich
;
da
Senat
Spurenbild
Tatort
bekannt
ist
vermag
erkennen
Beurteilung
Beweisbehauptungen
Notwendigkeit
Spurenlegung
eigenhändigen
Täter
;
Nichtverursachung
Spuren
Schuhe
Schuhgröße
Angeklagten
mehr
Allgemeinwissen
erfordert
hätte
.
dargestellten
Rechtsfehler
beruht
Urteil
.
Tatablauf
ungeklärt
sind
vermag
Senat
Leiche
gesicherten
Zellmaterials
Angeklagten
auszuschließen
Landgericht
hätten
Beweisbehauptungen
bestätigt
Überzeugung
gelangt
wäre
Angeklagte
habe
eigentlichen
Tötungshandlung
eigenhändig
mitgewirkt
Hintergrund
abweichenden
Schuldspruch
erkannt
hätte
.
2
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Rüge
Verstoßes
Abs.
Satz
:
Sachvortrag
Revision
Verbindung
Urteilsgründen
liegt
Tat
Hauptverhandlungstermin
15
.
September
Verlesung
Behördengutachtens
LKA
6
.
Juni
Beweisaufnahme
vorgenommen
wurde
Bedeutungslosigkeit
Urteilsfindung
vornherein
offen
lag
nur
Scheinverhandlung
Form
Schiebetermins
Fristwahrung
stattfand
.
Sollten
Verlesung
Gutachtens
tatsächlich
noch
Überzeugungsbildung
relevante
Erwägungen
zugrunde
gelegen
haben
wäre
angezeigt
gewesen
dienstlichen
Stellungnahmen
aufzuzeigen
Senat
Rahmen
Gegenerklärung
§
Abs.
Satz
;
Nr.
hier
auch
übrigen
Verfahrensrügen
unterblieben
ist
mitzuteilen
.
-9-
3
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Alt
.
Gebrauch
.
ist
urlaubsbedingt
Unterzeichnung
gehindert
.
Lienen