BESCHLUSS StR 11 . April Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags heitsstrafe Jahren verurteilt . hat überzeugt Angeklagte genau feststellbaren Zeitpunkt 24 . März Uhr Morgenstunden 25 . März Opfer Einfamilienhaus . tötete . Nähere stellungen Tatablauf -motiv hat treffen vermocht . Verletzungsbildes Auffindesituation Leiche war Plastiktüte Kopf gezogen Kabelbinder Hals befestigt lag Kordel locker Hals Hände waren weiteren Kabelbinder Rücken gefesselt ist Landgericht sachverständig beraten Schluss gelangt Tod Opfers mehrfacher stumpfer scharfer Gewalteinwirkung verursachtem starkem Blutverlust massiven Einatmung erbrochenen Speisebreis gegebenenfalls " Kombination Erstickungsmechanismus Rückatmung Kopf gestülpte Plastiktüte " eingetreten ist . Täterschaft Angeklagten hat Wesentlichen Zellmaterial überzeugt Fingernägeln Kleidung Getöteten Fesselung benutzten Kabelbinder gesichert DNAAnalyse Angeklagten zugeordnet werden konnte . 1 . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat fahrensrüge Erfolg . Zutreffend beanstandet Landgericht Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat . Schlussvortrag hat Verteidiger Angeklagten Fall Landgericht ausgehen sollte Angeklagte habe Opfer eigenhändig festgestellten Verletzungen zugefügt Einholung Beweis beantragt " Angeklagte Zeitpunkt Beibringung Körperverletzungen Nachteil Opfers Schläge Tritte Stiche Blutverlust geführt haben selbst persönlich Tatort Küchenraum Wohnhauses Getöteten zugegen war Angeklagte Blutverlust führenden Körperverletzungshandlungen selbst vorgenommen hat " . Sachverständige werde darlegen " Küche festgestellten Blutspuren Spritzspuren Blutstropfen Blutflecken festgestellter großer Blutmenge Blut lief Küche Flur Berücksichtigung Umfangs Intensität Verletzungshandlungen N. Opfers Täter Verletzungen Schläge Tritte Stiche verursacht hat zwingend Fußspuren Blut Fußspuren Blutbehaftungen Tatort gesetzt hat " ; darlegen " festgestellten Fußspuren Angeklagten herrühren diesbezügliche Urheberschaft abweichenden Größenverhältnisse Fußspuren Angeklagten wären/sind deutlich größer gesicherten Fußabdrücke Küchenraum ausgeschlossen werden kann " ; " Geschehensablauf Tötungshandlung Spurenbildes Küche Berücksichtigung Darlegungen Gerichtsmediziners rekonstruieren darlegen Plastiktüte Getöteten Beibringung Blutverlust verursachenden Verletzungen Kopf gezogen wurde Tatort sachbearbeitende Polizeibeamte bekundete fehlenden Fußspuren Angeklagten eigenhändigen Handlungen Zusammenhang Aufsetzen Plastiktüte ausgeschlossen werden können " ; rekonstruieren " auch Würgen Kordel Beibringung blutender Wunden erfolgte blutbehaftete Fußspuren Küche Garderobe festgestellt wurden Würgen verwendete Kordel Kleidungsstück entnommen wurde ; auch insoweit eigenhändigen Handlungen ausgeschlossen werden können " ; darlegen " Verletzungen verursachenden Schläge Schleuderspuren Tropfblutspuren verursacht haben zwingend Fußspurenzeichnung geführt haben Handlungen eigenhändig vorgenommen hat nur diesbezüglichen Handlungen Küchenraum aufgehalten hat " . sei " auch Beweis gestellt Angeklagte auch Tat Küchenraum mehr betreten haben kann " . Antrag hat Landgericht Urteilsgründen zurückgewiesen . " Hilfsbeweisantrag " " Auswertung Tatort gesicherten Blutspuren " müsse nachgegangen werden Tatsachen bewiesen werden sollten Entscheidung Bedeutung seien . Selbst behaupteten Tatsachen richtig wären lasse zwingende Rückschluss ziehen Angeklagte Täter Tötungsdelikts Nachteil gewesen sei . sei zwingend Angeklagte Tötung Fußspuren Blut Tatort hinterlassen haben müsse . gelte umso Tatgeschehen Ablauf einzelnen Verletzungen gesetzt worden seien ausreichenden Feststellungen hätten getroffen werden können . Begründung durfte Antrag abgelehnt werden ; ist § Abs. Satz vereinbar . Antrag vermengt zwar vielfältiger Weise Anknüpfungstatsachen Umständen sachverständige Beurteilung aufbauen soll Beweisziel Ansicht Beweisführers Beweistatsachen Gericht ziehenden entscheidungsrelevanten Schluss ; lässt jedoch interessengerechter Auslegung s. Meyer-Goßner 49 . Aufl . § Rdn . ; Herdegen . Aufl . Rdn . m. zahlr . w. konkreten Beweisbehauptungen hinreichend deutlich erkennen : Opfer sind zunächst starkem Blutverlust verbundenen Verletzungen zugefügt worden Plastiktüte Kopf gezogen Kordel gewürgt worden ist ; Opfer Verletzungen beigebracht Plastiktüte übergestülpt gewürgt hat hat notwendig Tatort gesicherten Blutspuren Schuhabdrücke hinterlassen ; Tatort Blut Opfers festgestellten gelegten Schuhspuren sind Schuhen wesentlich geringeren Größe gesetzt worden Angeklagte trägt . liegt Hand Indiztatsachen wären beantragte Gutachten bestätigt worden Entscheidung bedeutsam sein konnten ; hätte zumindest nahe gelegen hieraus Schluss ziehen Angeklagte jedenfalls eigentlichen Tötungshandlungen eigenhändig beteiligt war . Hinweis Landgerichts Schluss sei zwingend weiteren Erwägungen Ablehnung Beweisantrages belegen angenommene Bedeutungslosigkeit Beweisbehauptungen ; vielmehr sind Ausführungen rechtsfehlerhaft § Abs. Satz verstoßen . Selbst Landgericht annimmt Beweis gestellten Indiztatsachen zwingend belegen sollten Angeklagte eigentlichen Tötungshandlungen eigenhändig vorgenommen haben konnte so musste Einzelnen darlegen auch jedenfalls möglich erachteten Schluss ziehen wollte . hätten Indiztatsachen so seien erwiesen Gesamtbeweisgefüge eingestellt Überlegungen mitgeteilt werden müssen Landgericht gegenläufigen Indizien eigenhändigen Tatausführung Angeklagten überzeugt ist s. nur ; . derartigen Würdigung fehlt . Vielmehr stützt Landgericht Zurückweisung Antrages allein Erwägung sei namentlich Fehlens ausreichender Feststellungen Tatablauf zwingend " Angeklagte " Fußspuren Blut hinterlassen habe ; ist aber zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft . nimmt Landgericht Gegenteil Beweisbehauptungen erwiesen ; hierin liegt Rahmen Ablehnungsgrundes Bedeutungslosigkeit unzulässige Beweisantizipation Zurückweisung Antrags gestützt werden durfte . ; Herdegen . . w. . wird verkannt Antrag gerade bestimmter Ablauf Tathandlungen Sachverständigenbeweis gestellt worden ist . Ausführungen Landgerichts lässt entnehmen beantragte Gutachten insoweit etwa völlig ungeeignetes Beweismittel Sinne § Abs. Satz erachtet hätte . Generalbundesanwalt Antragsschrift 14 . März Ansicht vertritt Darlegungen Landgerichts lasse " noch " ausreichend entnehmen Antrag tatsächlich Bedeutungslosigkeit Beweisbehauptungen zurückgewiesen habe selbst Beurteilung erforderliche Sachkunde besitze § Abs. Satz kann Senat offen lassen Urteil allerdings eher fernliegt derartiges Verständnis Ablehnungsgründe entnommen werden könnte . selbst Landgericht Sachkunde Anspruch genommen haben sollte wäre notwendig gewesen Revisionsgericht nachvollziehbaren überprüfbaren Weise Urteilsgründen dargestellt hätte Herdegen aaO Rdn . w. . ist geschehen so notwendige Sachkunde belegt ist . Darlegung war hier Ansicht Generalbundesanwalts etwa entbehrlich ; da Senat Spurenbild Tatort bekannt ist vermag erkennen Beurteilung Beweisbehauptungen Notwendigkeit Spurenlegung eigenhändigen Täter ; Nichtverursachung Spuren Schuhe Schuhgröße Angeklagten mehr Allgemeinwissen erfordert hätte . dargestellten Rechtsfehler beruht Urteil . Tatablauf ungeklärt sind vermag Senat Leiche gesicherten Zellmaterials Angeklagten auszuschließen Landgericht hätten Beweisbehauptungen bestätigt Überzeugung gelangt wäre Angeklagte habe eigentlichen Tötungshandlung eigenhändig mitgewirkt Hintergrund abweichenden Schuldspruch erkannt hätte . 2 . Ergänzend bemerkt Senat Rüge Verstoßes Abs. Satz : Sachvortrag Revision Verbindung Urteilsgründen liegt Tat Hauptverhandlungstermin 15 . September Verlesung Behördengutachtens LKA 6 . Juni Beweisaufnahme vorgenommen wurde Bedeutungslosigkeit Urteilsfindung vornherein offen lag nur Scheinverhandlung Form Schiebetermins Fristwahrung stattfand . Sollten Verlesung Gutachtens tatsächlich noch Überzeugungsbildung relevante Erwägungen zugrunde gelegen haben wäre angezeigt gewesen dienstlichen Stellungnahmen aufzuzeigen Senat Rahmen Gegenerklärung § Abs. Satz ; Nr. hier auch übrigen Verfahrensrügen unterblieben ist mitzuteilen . -9- 3 . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz Alt . Gebrauch . ist urlaubsbedingt Unterzeichnung gehindert . Lienen