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1.1 KiB

BESCHLUSS
7
.
Juni
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
Juni
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
17
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Generalbundesanwalt
Stellungnahme
19
.
Mai
zutreffend
dargelegt
hat
sind
auch
Fälle
.
Urteilsgründe
Anklage
erfaßt
.
Jugendkammer
Anwendung
§
Abs.
Nr.
nur
letztlich
verhängten
auch
verwirkten
Strafen
beziffert
hat
S.
war
erforderlich
noch
angebracht
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Verfahrensverzögerung
Art
.
Abs.
Satz
geforderte
numerische
Kompensation
NStZ
später
auch
Fälle
tatprovozierenden
Verhaltens
"
Lockspitzeln
"
übertragen
worden
ist
BGHSt
ist
Strafzumessungsrecht
Fremdkörper
genannten
Ausnahmefälle
beschränkt
bleiben
anderen
Straferschwerungsgründe
ausgedehnt
werden
sollte
.
Pfister