BESCHLUSS 7 . Juni Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Juni einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 17 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Generalbundesanwalt Stellungnahme 19 . Mai zutreffend dargelegt hat sind auch Fälle . Urteilsgründe Anklage erfaßt . Jugendkammer Anwendung § Abs. Nr. nur letztlich verhängten auch verwirkten Strafen beziffert hat S. war erforderlich noch angebracht . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Verfahrensverzögerung Art . Abs. Satz geforderte numerische Kompensation NStZ später auch Fälle tatprovozierenden Verhaltens " Lockspitzeln " übertragen worden ist BGHSt ist Strafzumessungsrecht Fremdkörper genannten Ausnahmefälle beschränkt bleiben anderen Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte . Pfister