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450 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
18
.
April
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
BGH:2018:180418B2STR1.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Ziffer
.
Antrag
18
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
September
Strafausspruch
Anordnung
Vorwegvollzug
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Waffen
begangenen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
erkannten
Freiheitsstrafe
Monate
Maßregel
vollziehen
sind
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
formel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Sachrüge
veranlasste
umfassende
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
hat
Hinblick
Schuldspruch
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Einziehungsentscheidung
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Hingegen
haben
Strafausspruch
Anordnung
Vorwegvollzugs
Bestand
.
1
.
Landgericht
hat
Strafrahmenwahl
Berücksichtigung
strafmildernden
strafschärfenden
Faktoren
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
zunächst
Regelstrafrahmen
§
Abs.
angemessen
erachtet
.
hat
zusätzlicher
Berücksichtigung
Aufklärungshilfe
Angeklagten
§
sonstigen
Strafzumessungserwägungen
minder
schweren
Fall
Sinne
§
Abs.
angenommen
.
Landgericht
hat
Blick
Sperrwirkung
§
Abs.
Umfangs
Drogengeschäfts
Ablehnung
minder
schweren
Falles
§
Abs.
Strafzumessung
engeren
Sinn
Strafrahmen
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
Grunde
gelegt
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
steht
Qualifikationstatbestand
bewaffneten
§
Abs.
Nr.
Gesetzeskonkurrenz
Grundtatbestand
§
Abs.
weiteren
Qualifikationstatbeständen
§
Abs.
§
Abs.
Urteil
13
.
Februar
;
12
.
Aufl
.
Vorbemerkung
§
.
.
.
Gesetzeskonkurrenz
entfaltet
ebenso
Tateinheit
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
zurücktretende
Delikt
Vermeidung
Sperrwirkung
Mindeststrafe
.
.
;
vgl.
Urteil
24
.
April
BGHSt
f.
;
Urteil
13
.
Februar
aaO
;
Saan
aaO
.
verdrängenden
verdrängten
Strafgesetz
vergleichenden
Mindeststrafen
gilt
Ermittlung
gerechten
Strafe
geht
konkrete
Betrachtung
so
auch
jeweils
vorliegende
spezialgesetzliche
Allgemeinen
Teil
Strafgesetzbuches
vorgesehene
Strafmilderungsgründe
berücksichtigen
sind
Sternberg-Lieben/Bosch
StGB
29
.
Aufl
.
.
.
Maßstäben
hat
Landgericht
Strafrahmenbestimmung
bedacht
Strafrahmen
§
Abs.
abgelehnten
minder
schweren
Falles
§
Abs.
verbrauchten
vertypten
Strafmilderungsgrundes
Satz
Nr.
Strafrahmenmilderung
§
Abs.
Nr.
StGB
Betracht
gekommen
wäre
Folge
gemilderte
Mindestgrenze
§
Abs.
Monaten
Freiheitsstrafe
Sperrwirkung
Mindeststrafe
§
Abs.
ausgelöst
hätte
Beschluss
5
.
August
.
Senat
kann
ausschließen
Zumessung
Freiheitsstrafe
Rechtsfehler
beruht
.
Strafkammer
hat
Aufklärungshilfe
Angeklagten
maßgebliche
Bedeutung
beigemessen
vertypten
Strafmilderungsgrund
Annahme
minder
schweren
Falles
§
Abs.
gerechtfertigt
.
Urteilsgründen
sind
auch
Gesamtzusammenhang
Erwägungen
entnehmen
ausschließen
Strafkammer
Berücksichtigung
aufgezeigten
sichtspunkte
Ermittlung
Kombinationsstrafrahmens
§
Abs.
Strafrahmenverschiebung
Betracht
gezogen
hätte
so
dann
maßgeblichen
Strafrahmens
§
Abs.
Monaten
Jahren
niedrigeren
Freiheitsstrafe
gelangt
wäre
.
2
.
Aufhebung
Strafausspruchs
entzieht
Anordnung
Vorwegvollzugs
Grundlage
.
3
.
Aufhebung
Urteilsfeststellungen
bedarf
aufgezeigten
Wertungsfehler
.
neue
Tatgericht
wird
Strafrahmenwahl
Strafzumessung
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
vorzunehmen
haben
.
Ergänzende
Feststellungen
kann
neue
Tatrichter
treffen
Widerspruch
bisherigen
Feststellungen
treten
.
Krehl
Grube