BESCHLUSS 18 . April Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : BGH:2018:180418B2STR1.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziffer . Antrag 18 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . September Strafausspruch Anordnung Vorwegvollzug aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Waffen begangenen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt erkannten Freiheitsstrafe Monate Maßregel vollziehen sind Einziehungsentscheidung getroffen . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat formel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet § Abs. . Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung angefochtenen Urteils hat Hinblick Schuldspruch Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Einziehungsentscheidung Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Hingegen haben Strafausspruch Anordnung Vorwegvollzugs Bestand . 1 . Landgericht hat Strafrahmenwahl Berücksichtigung strafmildernden strafschärfenden Faktoren rechtsfehlerfrei festgestellt hat zunächst Regelstrafrahmen § Abs. angemessen erachtet . hat zusätzlicher Berücksichtigung Aufklärungshilfe Angeklagten § sonstigen Strafzumessungserwägungen minder schweren Fall Sinne § Abs. angenommen . Landgericht hat Blick Sperrwirkung § Abs. Umfangs Drogengeschäfts Ablehnung minder schweren Falles § Abs. Strafzumessung engeren Sinn Strafrahmen bis zu Jahren Freiheitsstrafe Grunde gelegt . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln steht Qualifikationstatbestand bewaffneten § Abs. Nr. Gesetzeskonkurrenz Grundtatbestand § Abs. weiteren Qualifikationstatbeständen § Abs. § Abs. Urteil 13 . Februar ; 12 . Aufl . Vorbemerkung § . . . Gesetzeskonkurrenz entfaltet ebenso Tateinheit gemäß § Abs. Satz StGB zurücktretende Delikt Vermeidung Sperrwirkung Mindeststrafe . . ; vgl. Urteil 24 . April BGHSt f. ; Urteil 13 . Februar aaO ; Saan aaO . verdrängenden verdrängten Strafgesetz vergleichenden Mindeststrafen gilt Ermittlung gerechten Strafe geht konkrete Betrachtung so auch jeweils vorliegende spezialgesetzliche Allgemeinen Teil Strafgesetzbuches vorgesehene Strafmilderungsgründe berücksichtigen sind Sternberg-Lieben/Bosch StGB 29 . Aufl . . . Maßstäben hat Landgericht Strafrahmenbestimmung bedacht Strafrahmen § Abs. abgelehnten minder schweren Falles § Abs. verbrauchten vertypten Strafmilderungsgrundes Satz Nr. Strafrahmenmilderung § Abs. Nr. StGB Betracht gekommen wäre Folge gemilderte Mindestgrenze § Abs. Monaten Freiheitsstrafe Sperrwirkung Mindeststrafe § Abs. ausgelöst hätte Beschluss 5 . August . Senat kann ausschließen Zumessung Freiheitsstrafe Rechtsfehler beruht . Strafkammer hat Aufklärungshilfe Angeklagten maßgebliche Bedeutung beigemessen vertypten Strafmilderungsgrund Annahme minder schweren Falles § Abs. gerechtfertigt . Urteilsgründen sind auch Gesamtzusammenhang Erwägungen entnehmen ausschließen Strafkammer Berücksichtigung aufgezeigten sichtspunkte Ermittlung Kombinationsstrafrahmens § Abs. Strafrahmenverschiebung Betracht gezogen hätte so dann maßgeblichen Strafrahmens § Abs. Monaten Jahren niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre . 2 . Aufhebung Strafausspruchs entzieht Anordnung Vorwegvollzugs Grundlage . 3 . Aufhebung Urteilsfeststellungen bedarf aufgezeigten Wertungsfehler . neue Tatgericht wird Strafrahmenwahl Strafzumessung Grundlage bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben . Ergänzende Feststellungen kann neue Tatrichter treffen Widerspruch bisherigen Feststellungen treten . Krehl Grube