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318 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
23
.
März
Strafsache
Unterschlagung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
23
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
November
Schuldspruch
geändert
Falle
.
Urteilsgründe
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
Verschaffens
falschen
amtlichen
Ausweisen
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Unterschlagung
Fällen
"
Verschaffens
falschen
amtlichen
Ausweises
Tateinheit
Urkundenfälschung
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
allgemein
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlußtenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Falle
.
Urteilsgründe
war
Angeklagte
nur
Urkundenfälschung
verurteilen
.
Feststellungen
Landgerichts
legte
Angeklagte
Februar
deutsch-schweizerischen
Grenze
Reisepaß
Bekannten
erhalten
hatte
Namen
geboren
Austausch
Seiten
dergestalt
verfälscht
war
Lichtbild
Angeklagten
Paß
befand
.
Angeklagte
hat
Vorzeigen
verfälschten
Urkunde
Gebrauch
gemacht
§
Abs.
.
Alternative
StGB
.
echte
Paß
war
Einarbeiten
Lichtbildes
Angeklagten
verfälscht
worden
vgl.
u.a.
Nr.
§
StGB
.
Angeklagte
hat
grundsätzlich
auch
Tatbestand
§
StGB
verwirklicht
ausländische
Ausweispapiere
ebenfalls
schützt
vgl.
Beschluß
29
.
Juni
.
Sachverhalt
ist
entnehmen
zumindest
ist
Angeklagten
auszugehen
Gebrauchmachen
verfälschten
Urkunde
neuen
andersartigen
Entschluß
Angeklagten
beruht
Annahme
Realkonkurrenz
führen
würde
vgl.
u.a.
BGHSt
.
.
Idealkonkurrenz
tritt
aber
§
StGB
jedenfalls
hier
verwirklichten
3
.
Alternative
§
Abs.
StGB
zurück
vgl.
Tröndle/
50
.
Aufl
.
§
StGB
.
8
;
Cramer
Schönke-Schröder
26
.
Aufl
.
StGB
.
11
;
Lackner/Kühl
23
.
Aufl
.
§
StGB
.
5
;
insoweit
auch
StGB
.
.
Verurteilung
§
StGB
hatte
entfallen
.
Senat
schließt
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
Tat
verhängte
Einzelstrafe
Tagessätzen
je
DM
Rechtsfehler
beruht
.
hat
Tatrichter
Strafzumessung
niedrigeren
Strafrahmen
§
StGB
zugrundegelegt
.
wurde
strafschärfend
gewertet
Angeklagte
Straftatbestände
verwirklicht
hat
.
Ohnehin
bleibt
Schuldgehalt
Tat
Konkurrenzfrage
unberührt
.
geringfügige
Erfolg
Revision
Änderung
Schuldspruchs
Auswirkungen
Strafausspruch
rechtfertigt
Angeklagten
auch
nur
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
notwendigen
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
.
Detter
Rothfuß