BESCHLUSS 23 . März Strafsache Unterschlagung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 23 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 November Schuldspruch geändert Falle . Urteilsgründe Verurteilung tateinheitlich begangenen Verschaffens falschen amtlichen Ausweisen entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Unterschlagung Fällen " Verschaffens falschen amtlichen Ausweises Tateinheit Urkundenfälschung " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten allgemein Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Falle . Urteilsgründe war Angeklagte nur Urkundenfälschung verurteilen . Feststellungen Landgerichts legte Angeklagte Februar deutsch-schweizerischen Grenze Reisepaß Bekannten erhalten hatte Namen geboren Austausch Seiten dergestalt verfälscht war Lichtbild Angeklagten Paß befand . Angeklagte hat Vorzeigen verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht § Abs. . Alternative StGB . echte Paß war Einarbeiten Lichtbildes Angeklagten verfälscht worden vgl. u.a. Nr. § StGB . Angeklagte hat grundsätzlich auch Tatbestand § StGB verwirklicht ausländische Ausweispapiere ebenfalls schützt vgl. Beschluß 29 . Juni . Sachverhalt ist entnehmen zumindest ist Angeklagten auszugehen Gebrauchmachen verfälschten Urkunde neuen andersartigen Entschluß Angeklagten beruht Annahme Realkonkurrenz führen würde vgl. u.a. BGHSt . . Idealkonkurrenz tritt aber § StGB jedenfalls hier verwirklichten 3 . Alternative § Abs. StGB zurück vgl. Tröndle/ 50 . Aufl . § StGB . 8 ; Cramer Schönke-Schröder 26 . Aufl . StGB . 11 ; Lackner/Kühl 23 . Aufl . § StGB . 5 ; insoweit auch StGB . . Verurteilung § StGB hatte entfallen . Senat schließt Übereinstimmung Generalbundesanwalt Tat verhängte Einzelstrafe Tagessätzen je DM Rechtsfehler beruht . hat Tatrichter Strafzumessung niedrigeren Strafrahmen § StGB zugrundegelegt . wurde strafschärfend gewertet Angeklagte Straftatbestände verwirklicht hat . Ohnehin bleibt Schuldgehalt Tat Konkurrenzfrage unberührt . geringfügige Erfolg Revision Änderung Schuldspruchs Auswirkungen Strafausspruch rechtfertigt Angeklagten auch nur teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten notwendigen Auslagen freizustellen § Abs. . Detter Rothfuß