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312 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
25
.
April
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
gemäß
§
Abs.
25
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
tatmehrheitlich
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
Urteilsformel
präzisiert
sichergestellten
g
g
Kokain
Haschisch
eingezogen
werden
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
treiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
tatmehrheitlich
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
sichergestelltes
Rauschgift
eingezogen
.
wendet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
führt
Beschlusstenor
ersichtlichen
Schuldspruchänderung
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Angeklagte
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
schuldig
befunden
ist
kann
Verurteilung
täterschaftlichen
Bestand
haben
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
g
g
Kokaingemisch
Bundesrepublik
eingeführt
.
Strafkammer
unwiderlegt
angesehenen
Einlassung
habe
einmalige
Tat
gehandelt
Vermittlung
gen
habe
auch
Kontakt
niederländischen
Dealer
hergestellt
habe
.
Betäubungsmittel
seien
damals
inhaftierten
bestimmt
gewesen
.
selbst
habe
beabsichtigt
Betäubungsmitteln
Handel
treiben
lediglich
Gefallen
tun
aufgenommenes
Darlehen
zurückzahlen
wollen
.
ist
auszuschließen
Tatbeitrag
Angeklagten
bloßen
Kuriertätigkeit
erschöpfte
.
Tätigkeit
wesentlichen
reinen
Transport
hinausgehenden
Leistungen
erbracht
werden
ist
Senat
neueren
Rechtsprechung
ausgeführt
hat
vgl.
Senatsurteil
28
.
Februar
StR
Veröffentlichung
BGHSt
vorgesehen
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
werten
.
Senat
hat
Schuldspruch
entsprechend
geändert
.
3
.
Strafausspruch
kann
auch
Änderung
Schuldspruchs
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Strafe
rechtsfehlerhaften
Annahme
täterschaftlichen
Handeltreibens
beruht
.
Landgericht
hat
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
entnommen
.
strafschärfende
Erwägung
Angeklagte
gleich
Handlungsvarianten
begangen
hat
ist
auch
Änderung
Schuldspruchs
zutreffend
.
Senat
weist
einzuziehende
Gegenstände
schon
Urteilsformel
so
konkret
bezeichnen
sind
Beteiligten
Vollstreckungsbehörde
Klarheit
Umfang
Einziehung
besteht
.
Senat
kann
Bezeichnung
nachholen
Urteilsgründe
erforderlichen
Angaben
enthalten
.
Otten
Roggenbuck
RiBGH
Prof.
Dr.
Dr.
sind
Urlaubs
gehindert
unterschreiben
.