BESCHLUSS 25 . April Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin gemäß § Abs. 25 . April beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . Oktober Schuldspruch geändert Angeklagte unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge tatmehrheitlich unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist Urteilsformel präzisiert sichergestellten g g Kokain Haschisch eingezogen werden . weitergehende Revision wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem treiben Betäubungsmitteln geringer Menge tatmehrheitlich unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt sichergestelltes Rauschgift eingezogen . wendet Revision Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel führt Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Angeklagte unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge schuldig befunden ist kann Verurteilung täterschaftlichen Bestand haben . Feststellungen hat Angeklagte g g Kokaingemisch Bundesrepublik eingeführt . Strafkammer unwiderlegt angesehenen Einlassung habe einmalige Tat gehandelt Vermittlung gen habe auch Kontakt niederländischen Dealer hergestellt habe . Betäubungsmittel seien damals inhaftierten bestimmt gewesen . selbst habe beabsichtigt Betäubungsmitteln Handel treiben lediglich Gefallen tun aufgenommenes Darlehen zurückzahlen wollen . ist auszuschließen Tatbeitrag Angeklagten bloßen Kuriertätigkeit erschöpfte . Tätigkeit wesentlichen reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden ist Senat neueren Rechtsprechung ausgeführt hat vgl. Senatsurteil 28 . Februar StR Veröffentlichung BGHSt vorgesehen Beihilfe unerlaubten Handeltreiben werten . Senat hat Schuldspruch entsprechend geändert . 3 . Strafausspruch kann auch Änderung Schuldspruchs bestehen bleiben . Senat schließt Strafe rechtsfehlerhaften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht . Landgericht hat Strafe Strafrahmen § Abs. Nr. entnommen . strafschärfende Erwägung Angeklagte gleich Handlungsvarianten begangen hat ist auch Änderung Schuldspruchs zutreffend . Senat weist einzuziehende Gegenstände schon Urteilsformel so konkret bezeichnen sind Beteiligten Vollstreckungsbehörde Klarheit Umfang Einziehung besteht . Senat kann Bezeichnung nachholen Urteilsgründe erforderlichen Angaben enthalten . Otten Roggenbuck RiBGH Prof. Dr. Dr. sind Urlaubs gehindert unterschreiben .