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109 lines
837 B

BESCHLUSS
16
.
Juni
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Juni
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
14
.
Juni
14
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
gemäß
§
356a
auszulegende
Antrag
Verurteilten
nachträglich
rechtliches
Gehör
gewähren
ist
unzulässig
.
Verurteilte
hat
Rechtsbehelf
Senatsbeschluss
14
.
April
Revision
Angeklagten
§
Abs.
verworfen
worden
war
Woche
Kenntnis
behaupteten
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
angebracht
.
Frist
beginnt
§
356a
Satz
StPO
Kenntniserlangung
tatsächlichen
Umständen
behauptete
Gehörsverletzung
ergeben
kann
.
Verwerfungsbeschluss
ist
Verurteilten
10
.
Mai
übersandt
worden
.
war
hier
Wochenfrist
Erhebung
Anhörungsrüge
14
.
Juni
bereits
abgelaufen
.
Krehl