BESCHLUSS 16 . Juni Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier : Anhörungsrüge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Juni beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 14 . Juni 14 . April wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge gemäß § 356a auszulegende Antrag Verurteilten nachträglich rechtliches Gehör gewähren ist unzulässig . Verurteilte hat Rechtsbehelf Senatsbeschluss 14 . April Revision Angeklagten § Abs. verworfen worden war Woche Kenntnis behaupteten Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör angebracht . Frist beginnt § 356a Satz StPO Kenntniserlangung tatsächlichen Umständen behauptete Gehörsverletzung ergeben kann . Verwerfungsbeschluss ist Verurteilten 10 . Mai übersandt worden . war hier Wochenfrist Erhebung Anhörungsrüge 14 . Juni bereits abgelaufen . Krehl