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1.0 KiB

BESCHLUSS
13
.
März
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
März
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Angeklagten
Beschluss
Senats
16
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
16
.
Februar
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
September
§
Abs.
verworfen
.
22
.
Februar
zugestellten
Beschluss
richtet
Schriftsatz
Verteidigers
2
.
März
erhobene
Gegenvorstellung
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
GG
Nichtbeachtung
Revisionsvorbringens
geltend
gemacht
wird
.
Rechtsbehelf
hat
Erfolg
.
Gegenvorstellung
§
Abs.
ergangenen
Beschluss
ist
statthaft
.
derartiger
Beschluss
kann
grundsätzlich
aufgehoben
abgeändert
ergänzt
werden
Beschluss
7
.
Februar
;
10
.
Februar
StR
Abs.
Beschluss
;
.
Antrag
§
356a
ist
Rechtsbehelf
Verfristung
gemäß
§
356a
Satz
unzulässig
.
Senat
kann
offen
lassen
auch
Verletzung
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Rechts
gesetzlichen
Richter
entsprechender
Anwendung
§
356a
dort
Anhörungsrüge
geregelten
Verfahren
geltend
gemacht
werden
kann
vgl.
Beschluss
7
.
Februar
;
17
Juli
.