BESCHLUSS 13 . März Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . März beschlossen : Gegenvorstellung Angeklagten Beschluss Senats 16 . Februar wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluss 16 . Februar Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . September § Abs. verworfen . 22 . Februar zugestellten Beschluss richtet Schriftsatz Verteidigers 2 . März erhobene Gegenvorstellung Verletzung Art . Abs. Satz GG Nichtbeachtung Revisionsvorbringens geltend gemacht wird . Rechtsbehelf hat Erfolg . Gegenvorstellung § Abs. ergangenen Beschluss ist statthaft . derartiger Beschluss kann grundsätzlich aufgehoben abgeändert ergänzt werden Beschluss 7 . Februar ; 10 . Februar StR Abs. Beschluss ; . Antrag § 356a ist Rechtsbehelf Verfristung gemäß § 356a Satz unzulässig . Senat kann offen lassen auch Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts gesetzlichen Richter entsprechender Anwendung § 356a dort Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann vgl. Beschluss 7 . Februar ; 17 Juli .