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341 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
29
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
29
.
April
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
April
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
bleibt
Nachverfahren
§
StPO
zuständigen
Gericht
vorbehalten
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
geringer
Menge
Einbeziehung
Geldstrafe
Urteil
Amtsgerichts
19
.
April
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Betäubungsmitteln
Fällen
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hatte
Senat
Urteil
Fällen
Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Ergänzend
hatte
Senat
hingewiesen
Urteil
Amtsgerichts
19
.
April
Zäsurwirkung
zukommen
könne
.
Landgericht
hat
Angeklagten
nunmehr
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Erwerb
Betäubungsmitteln
Fällen
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Erwerb
Betäubungsmitteln
schuldig
gesprochen
Berücksichtigung
bereits
rechtskräftigen
Verurteilung
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Einbeziehung
Geldstrafe
Urteil
Amtsgerichts
19
.
April
hat
fehlender
Zäsurwirkung
Urteils
gehindert
gesehen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
Gesamtstrafe
Verstoß
§
Abs.
hoch
festgesetzt
Ausspruch
Gesamtstrafe
Bestand
haben
kann
.
Hebt
Revisionsgericht
Gesamtstrafenausspruch
darf
Verfahrensgegenstands
neu
bildende
Gesamtstrafe
frühere
übersteigen
.
Hatte
erste
Tatgericht
aufgehobenen
Entscheidung
Bildung
Gesamtstrafe
rechtsfehlerhaft
Einzelstrafe
früherem
Urteil
herangezogen
so
ergibt
Verschlechterungsverbots
§
Abs.
Obergrenze
neu
bildende
Gesamtstrafe
Höhe
ersten
Tatrichter
verhängten
Gesamtstrafe
rechtsfehlerhaft
einbezogenen
Strafe
vgl.
Senat
Beschluss
7
.
Dezember
StR
§
Abs.
Nachteil
4
;
Beschluss
7
.
April
StR
NStZ-RR
232
;
10
.
Januar
NStZ-RR
.
Obergrenze
Tatgericht
festzusetzende
Gesamtfreiheitsstrafe
war
Summe
früher
verhängten
Gesamtstrafen
Jahre
Monate
Jahr
Monate
vermindert
dort
einbezogene
Geldstrafe
Tagessätzen
.
hat
Landgericht
Bildung
nunmehr
einheitlichen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
bedacht
.
2
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
Entscheidung
neu
bildende
Gesamtstrafe
Nachverfahren
§
§
zuzuweisen
;
zuständige
Gericht
wird
auch
Kosten
Rechtsmittels
entscheiden
haben
.
Krehl